5. Kapitel: Was gilt bei Änderungen des Unternehmensträgers?
C. Welche beiden Regelungen enthält § 25 Abs. 1 HGB?
§ 25 Abs. 1 HGB enthält zwei verschiedene Regelungen:
Das Unternehmen A hat Forderungen gegen Dritte und Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern. Bezüglich der Verbindlichkeiten stellt sich die Frage, wen die Gläubiger im Falle eines Inhaberwechsels in Anspruch nehmen können. Für den Erwerber des Unternehmens ist aber auch von Bedeutung, ob er auch neuer Gläubiger hinsichtlich der Forderungen geworden ist.
- In Klausuren müssen Sie im Regelfall einen umstrittenen Hauptanspruch prüfen und dann dessen Übergang nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB. Es geht also um das Recht von Gläubigern des bisherigen Inhabers, sich an dessen Nachfolger zu halten.
§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern muss bereits im Obersatz i.V.m. der übergegangenen Verbindlichkeit (z.B. § 433 Abs. 2 BGB) geprüft werden.
- § 25 Abs. 1 S. 2 HGB betrifft anders als der erste Satz die umgekehrte Situation: Es geht um die Möglichkeit von Schuldnern des bisherigen Inhabers, an den neuen Inhaber zu leisten. Anders als in Satz 1 muss dabei zusätzlich eine Einwilligung in die Firmenfortführung vorliegen.
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