E. Was ist ein "Unternehmensbeitritt" i.S.d. § 28 HGB?
I. Was setzt der Unternehmensbeitritt voraus?
Zunächst muss es sich um einen Einzelkaufmann im Sinne der §§ 1-6 HGB handeln. „Einzelkaufleute“ sind dabei auch juristische Personen, d.h. Aktiengesellschaften, GmbHs, UG (haftungsbeschränkt). Wird etwa aus einer GmbH durch Beitritt eines Kommanditisten eine GmbH & Co KG, fällt dies unter § 28 HGB.
Durch den Beitritt muss eine Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG, nicht jedoch eine GbR) entstehen. Es ist dabei irrelevant, ob der Beitretende (unbeschränkt) persönlich haftender Gesellschafter (§ 128 HGB) oder bloß beschränkt haftender Kommanditist (§§ 171 f. HGB) wird. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht wirksam sein, sofern zumindest eine fehlerhafte Gesellschaft entstanden ist – dies entspricht dem Umstand, dass der dem Erwerb zugrundeliegende Vertrag bei § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ebenfalls nicht wirksam sein muss. Ausgeschlossen sind nach dem Wortlaut Fälle, in denen die Personenhandelsgesellschaft bereits vorher bestand (dann gilt § 130 HGB) oder in denen nicht eine OHG bzw. KG entsteht, sondern eine Kapitalgesellschaft (GmbH bzw. AG).
Das Unternehmen muss tatsächlich in die Gesellschaft eingebracht werden, während der frühere Einzelkaufmann als Gesellschafter beteiligt bleibt. Dabei ist es irrelevant, ob der Einzelkaufmann unbeschränkt persönlich haften will oder nur beschränkt als Kommandist haftet. Scheidet jedoch der ehemalige Inhaber aus dem Unternehmen aus, greift nicht § 28 Abs. 1 HGB, sondern § 25 Abs. 1 HGB.
Das Unternehmen (nicht unbedingt die Firma; Unterschied zu § 25 Abs. 1 HGB!) muss im Kern fortgeführt werden.
Es darf kein Haftungsausschluss nach § 28 Abs. 2 HGB (wie § 25 Abs. 2 HGB) bestehen. Erforderlich ist dafür eine Vereinbarung zwischen dem bisherigen Alleinbetreiber des Unternehmens und dem oder den Eintretenden. Auch hier muss der Haftungsausschluss unverzüglich entweder den Gläubigern individuell mitgeteilt oder im Handelsregister eingetragen und online bekannt gegeben werden.
Teilweise wird vertreten, dass es auch möglich sein muss, die persönliche Haftung einzelner Gesellschafter für Altschulden auszuschließen. Dagegen spricht aber, dass diese Haftung in § 28 HGB gerade nicht geregelt ist, sondern nur in § 128 HGB.