E. Was ist ein "Unternehmensbeitritt" i.S.d. § 28 HGB?
IV. Fall: Der Beitritt zum Einzelkaufmann
Fall: Beitritt zum Einzelkaufmann: Der kleine, nicht im Handelsregister eingetragene Elektrofachhändler A bestellt bei V im Dezember 2005 zehn Designer-HDTV-Fernseher der Marke „Klarblick“ für 2.000 € pro Stück zur Lieferung Ende Februar 2006. Aufgrund eines glücklichen Zufalls erhält A am 23. Januar 2006 die Gelegenheit, Vertragshändler der japanischen Firma S zu werden und ein Alleinvertriebsrecht für den gesamten Bezirk zu erhalten. Um diese Gelegenheit zu nutzen und eine entsprechende Werbekampagne zu starten, beschließt A, den reichen B als Partner in sein Unternehmen mit aufzunehmen. Am 10. Februar 2006 wird die „A & B Elektrofachhandel OHG“ im Handelsregister eingetragen. Am 15. Februar 2006 werden die im Dezember bestellten Fernseher geliefert. V begehrt Zahlung von B und A. B meint, er sei nicht zur Zahlung verpflichtet, da er erst seit Februar am Elektrofachhandel des A beteiligt ist und mit dem Vertragsschluss nichts zu tun gehabt hätte. Im März stellt sich heraus, dass A aufgrund kartellrechtlicher Vorgaben doch kein Alleinvertriebsrecht für die Region erhält, sondern mit zahlreichen Wettbewerbern konkurriert. Daraufhin erklärt B die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages. Hat V gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 20.000 €? |
| Lösungsvorschlag |
Ein Anspruch des V gegen B auf Zahlung der 20.000 € könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 28 Abs. 1 HGB, § 128 HGB ergeben. I. Dann muss zwischen V und B ein wirksamer Kaufvertrag über die HDTV Fernseher zu diesem Preis zustande gekommen sein. Zwischen V und B sind jedoch keine derartigen Willenserklärungen ausgetauscht worden. Möglicherweise haftet jedoch B als Gesellschafter einer zwischen A und B entstandenen OHG nach § 128 HGB persönlich für eine durch A begründete Forderung, welche auf die OHG nach 28 Abs. 1 HGB übergegangen ist. |
| II. Forderung des V gegen A |
Es muss also ursprünglich ein Anspruch des V gegen A entstanden sein. Dies setzt einen Vertragsschluss zwischen V und A, d.h. zwei übereinstimmende Willenserklärungen, voraus. A und V haben sich über den Kauf von 10 Fernsehern für 2.000 € pro Stück geeinigt. Somit war A gem. § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. III. Die Kaufpreisforderung könnte nach § 28 Abs. 1 HGB auf die „A & B Elektrofachhandel OHG“ übergegangen sein. |
| 1. Geschäft eines Einzelkaufmanns |
Dann müsste zunächst das „Geschäft eines Einzelkaufmanns“ vorgelegen haben. Allerdings ist A nicht Kaufmann i.S.d. HGB, sondern laut Sachverhalt nur Kleingewerbetreibender. Fraglich ist, ob § 28 Abs. 1 HGB entsprechend auf Kleingewerbetreibende anzuwenden ist. § 28 Abs. 1 HGB knüpft (anders als § 25 HGB) nicht an die Firma an. Nach früherem Recht fand § 28 HGB daher auch auf so genannte Minderkaufleute (§ 4 HGB a.F.) Anwendung, welche nicht im Handelsregister eingetragen waren und keine Firma führten. Insoweit wurde schon früher auf den Rechtsgedanken rekurriert, dass der Erwerber einer Vermögensgesamtheit (d.h. des Unternehmens) auch die Verbindlichkeiten mit übernehmen müsse. Dies kommt etwa auch in §§ 130, 173 HGB zum Ausdruck, der den Beitritt zu einer bereits vorher bestehenden Gesellschaft regelt. Darüber hinaus ist der Kleingewerbetreibende (!) nicht schutzbedürftig, da seine Haftung unberührt fortbesteht – vielmehr wird nur eine weitere Person in die Haftung einbezogen. Daher findet § 28 HGB jedenfalls dann Anwendung, wenn durch den Zusammenschluss eine Personenhandelsgesellschaft entsteht. |
| 2. Eintritt und Weiterbeteiligung |
| In dieses Geschäft muss B „eingetreten sein“ und der ursprüngliche Besitzer muss weiter beteiligt bleiben. Der Begriff des „Eintritts“ meint ähnlich wie in §§ 130, 173 HGB den Haftungsbeitritt des neuen Gesellschafters, faktisch handelt es sich um die „Einbringung“ des bisherigen einzelkaufmännischen Unternehmens in eine neue gemeinsame OHG bzw. KG. Dieser Eintritt könnte durch die Anfechtung des A nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend entfallen sein. Unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt ein Anfechtungsgrund i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB vorlag (Irrtum über das Alleinvertriebsrecht als Eigenschaftsirrtum), hat die Anfechtung jedoch keine Bedeutung für den Haftungsbeitritt nach § 28 HGB. Insofern kommt es wie bei § 25 HGB nur auf die tatsächliche Situation an – dem Gläubigerschutz wird Vorrang gegenüber den Interessen der Beteiligten gewährt. Dies wird bestätigt durch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, nach denen eine Gesellschaft nur mit ex nunc-Wirkung, d.h. für die Zukunft aufgelöst werden kann. |
| Unternehmensfortführung und Haftungsausschluss |
3. A und B haben das Unternehmen des A auch fortgeführt. 4. Es darf schließlich kein Haftungsausschluss nach § 28 Abs. 2 HGB vorliegen. Ein solcher ist hier dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. |
| Ergebnis |
5. Daher ist die Forderung des V gegen A auf die A & B OHG nach § 28 Abs. 1 HGB übergegangen. IV. Für die Forderung der A & B OHG haftet B nach § 128 HGB gesamtschuldnerisch, persönlich und unmittelbar gegenüber den Gläubigern. Daher hat V gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 20.000 €. |