D. Was ist die "Erbenhaftung" iSd. § 27 HGB?
IV. Fall: Die Erbenhaftung
V war Inhaber der seit 1975 im Handelsregister eingetragenen Schneiderei „Näh Fix, Inhaber Wolfgang Vogel e.K.“. V stirbt am 01.02.2006. Er hinterlässt die Schneiderei dem Alleinerben E, der diese zunächst unter der Fa. „Näh Fix, Nachfolger e.K.“ fortführt. Bereits nach wenigen Tagen stellt er fest, dass der Laden hochverschuldet ist. Ende Juni 2006 tritt R an E heran und fordert die Zahlung von 10.000,- € für die Lieferung von 5 neuen Nähmaschinen. Den Vertrag über die Nähmaschinen hatte er noch mit V im Januar 2005 abgeschlossen. 1) Kann R den E auf Zahlung von 10.000,- € in Anspruch nehmen? 2) Kann R den E in Anspruch nehmen, wenn dieser das Geschäft bereits Anfang April 2006 wirksam an den Dritten D veräußert hat? 3) Haftet E, wenn er die Firma am 01.04.2006 in „Schnelle Nadel, e. Kfm.“ geändert hat? 4) Kann E einen Haftungsausschluss im Handelsregister eintragen lassen? 5) Ändert sich die Rechtslage, wenn es sich nur um eine kleine, nicht im Handelsregister eingetragene Schneiderei handelt? |
| Lösungsvorschlag |
Frage 1 A. R könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 € aus §§ 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB, § 1967 Abs. 1 BGB haben. I. E ist Erbe. Das Vermögen ist als Ganzes auf ihn übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB, Universalsukzession). Er hat das Erbe auch nicht ausgeschlagen nach § 1944 BGB (Frist 6 Wochen). II. Die Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag ist eine Nachlassverbindlichkeit, die ebenfalls im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf E übergegangen ist. III. Folglich haftet E grundsätzlich unbeschränkt sowohl mit der Vermögensmasse des Nachlasses als auch mit dem Privatvermögen, sog. persönliche Erbenhaftung, § 1967 Abs. 1 BGB. Die Haftung ist auch nicht durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB), Erschöpfungseinrede (§ 1989 BGB Nachlassinsolvenzverfahren ist durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet) oder Dürftigkeitseinrede (§ 1990 Abs. 1 S. 1 BGB eine den Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens entsprechende Masse ist nicht vorhanden) beschränkt. IV. Damit hat R gegen E einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 € aus §§ 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB, § 1967 Abs. 1 BGB. |
| B. R könnte gegen E einen Anspruch aus §§ 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 HGB, § 25 Abs. 1 HGB haben. |
I. E muss Erbe eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts sein. 1. Die Schneiderei ist ein Gewerbe. Es gibt keine Angaben über den Umfang des Gewerbes. Für Kleingewerbetreibende gilt die Haftung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB grundsätzlich nicht (ergibt sich aus dem Firmenrecht). Jedenfalls gilt § 27 Abs. 1 HGB aber bei Handelsregistereintragung, §§ 2 Abs. 1 S. 1 HGB, 5 HGB, die hier vorlag. 2. Dieses Handelsgewerbe hat E auch von Todes wegen durch Erbschaft erworben. Es gehört zum Nachlass. II. Es muss eine frühere Geschäftsverbindlichkeit des Erblassers bestehen. Die Verbindlichkeit ist schon vor dem Erbfall entstanden. III. E muss das Handelsgeschäft fortgeführt haben. Dies ist Ausdruck der notwendigen Kontinuität des Unternehmens. Maßgebend ist die Sicht des Rechtsverkehrs. Danach liegt eine Fortführung vor, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird. Dazu zählen Tätigkeitsbereich, die innere Organisation, die Räumlichkeiten, Kunden- und Lieferantenbeziehungen und/oder die Übernahme von Teilen des Personals. Laut Sachverhalt hat E die Schneiderei fortgeführt. IV. E muss die Firma fortgeführt haben. Streitig ist, ob § 27 Abs. 1 HGB eine Rechtsgrundverweisung (dann auch Erfordernis der Firmenfortführung) oder Rechtsfolgenverweisung ist. Die Streitentscheidung ist jedoch entbehrlich, wenn beide Auffassungen zum selben Ergebnis gelangen, was der Fall ist, wenn eine Firmenfortführung zu bejahen ist. Maßgeblich ist die Sicht der beteiligten Verkehrskreise. Eine Fortführung liegt vor, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Hier hat E den Zusatz „Inhaber“ in den Zusatz „Nachfolger“ geändert. Diese Änderung ändert den Kern der Firma nicht. E hat damit die Firma fortgeführt. V. E hat weder das Geschäft nach § 27 Abs. 2 HGB eingestellt, noch einen Haftungsausschluss nach § 27 Abs. 1 HGB i.V.m. § 25 Abs. 2 HGB erklärt. VI. Damit hat R gegen E auch aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 HGB, § 27 Abs. 1 HGB einen Anspruch auf Zahlung von 10.000,- €. |
| Frage 2 |
| A. Die Haftung des E nach dem BGB als Erbe ist wie in Frage 1. |
| B. R könnte gegen E einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 HGB, § 25 Abs. 1 HGB haben. |
I. E ist Erbe eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts (s.o.). II. Eine frühere Geschäftsverbindlichkeit des Erblassers liegt vor. III. E hat das Handelsgeschäft und die Firma fortgeführt (s.o.). IV. Die Haftung könnte jedoch durch die Übertragung des Geschäfts an D als Einstellung i.S.d. § 27 Abs. 2 HGB entfallen. Einstellung i.S.d. § 27 Abs. 2 HGB liegt jedenfalls bei völliger Aufgabe des Geschäfts vor. Fraglich ist, ob auch eine Einstellung vorliegt, wenn das Unternehmen nebst Firma innerhalb der Dreimonatsfrist des § 27 Abs. 2 HGB veräußert wird. Nach einer Meinung sind Einstellung und Übertragung nicht gleichzustellen. Die Übertragung des Geschäfts mit der Firma auf einen Dritten erweckt den Eindruck der Kontinuität. Der Erbe hat die Möglichkeit, in dem Veräußerungsvertrag zu vereinbaren, dass der Geschäftserwerber die Verbindlichkeiten übernimmt und ihn von den Schulden befreit. Der Erbe erlangt durch die Verwertung des Geschäfts wirtschaftliche Vorteile. Daher liegt kein Grund vor, ihm die Nachteile der unbeschränkten Haftung abzunehmen. Nach einer anderen Meinung sind Einstellung und Übertragung gleichzustellen. Bei der Veräußerung werden Unternehmen und Firma nicht von E fortgeführt, sondern eingestellt. Die Vertreter der ersten Meinung zwingen den Erben, wenn er nicht die Firma ändern will, das Unternehmen zu zerschlagen. Die zweite Ansicht ist vorzugswürdig (a.A. ebenso gut vertretbar). Dem nach außen entstehenden Anschein der Kontinuität wird dadurch Rechnung getragen, dass der Erwerber nach § 25 HGB unbeschränkt haftet. Nicht der Erbe tritt nach außen auf und erweckt die Haftungserwartung. Eine Unternehmenszerschlagung ist nicht im Interesse der Unternehmensgläubiger. Auch nach dem Wortlaut wird die Tätigkeit des Erben eingestellt. Damit ist die Haftung des E ausgeschlossen. V. R hat somit keinen Anspruch gegen E aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 HGB, § 25 Abs. 1 HGB. |
| Frage 3 |
| A. Die Haftung des E nach dem BGB als Erbe ist wie in Frage 1. |
| B. R könnte gegen E ein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 HGB, § 25 Abs. 1 HGB zustehen. |
I. E ist Erbe eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts (s.o.). II. Eine frühere Geschäftsverbindlichkeit des Erblassers liegt vor. III. E hat das Handelsgeschäft und die Firma fortgeführt (s.o.). V. Die Haftung könnte nach § 27 Abs. 2 HGB ausgeschlossen sein. Eine Einstellung des Geschäfts liegt nicht vor. Jedoch könnte § 27 Abs. 2 HGB analoge Anwendung finden, wenn sich die Firma innerhalb der Drei-Monats-Frist ändert. Nach einer Meinung ist § 27 Abs. 2 HGB eine abschließende Regelung. Die Norm verlangt, dass die Geschäftsführung und nicht bloß die Firmenführung eingestellt wird. Eine vollständige Trennung vom Rechtsschein ist erforderlich, dazu gehört auch die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit selbst. Nach einer zweiten Meinung enthält § 27 Abs. 2 HGB den Gedanken, dem Erben eine Bedenkzeit von 3 Monaten zu gewähren. Für eine analoge Anwendung müssen eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage bestehen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass § 27 Abs. 2 HGB abschließend sein soll, eine Regelungslücke für den Fall der Firmenänderung kann daher bejaht werden. Auch die Interessenlage ist vergleichbar, denn auch bei Firmenänderung vertraut der Rechtsverkehr nicht auf Haftungskontinuität. Damit ist § 27 Abs. 2 HGB analog anwendbar. Durch die Änderung der Firma liegt ein wirksamer Haftungsausschluss vor. (aA ebenso gut vertretbar) VI. Damit hat R gegen E keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 HGB. |
| Frage 4 |
Eine Anwendbarkeit des § 25 Abs. 2 HGB ist im Rahmen der Haftung nach § 27 Abs. 1 HGB streitig: Einerseits verweist § 27 Abs. 1 HGB auf den ganzen § 25 HGB. Es könnte damit ein Rechtsgrundverweis vorliegen. Erforderlich ist dementsprechend auch eine Eintragung und Bekanntmachung oder Mitteilung an den Gläubiger. Eine Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister müsste unverzüglich nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgen. Andererseits könnte § 27 Abs. 1 HGB als Rechtsfolgenverweis zu sehen sein. § 25 Abs. 2 HGB ist eine Spezialvorschrift zu § 25 Abs. 1 HGB. Erben und rechtsgeschäftliche Erwerber sollten gleich behandelt werden. Damit ist eine Zerstörung der Haftungserwartung des Verkehrs durch eine Registereintragung möglich (a.A. ebenso vertretbar). Damit kann eine Eintragung des Haftungsausschlusses erfolgen. |
| Frage 5 |
| Auf den Kleingewerbebetrieb ist § 27 Abs. 1 HGB weder direkt noch analog anwendbar. Es fehlt an der Möglichkeit der registerrechtlichen Haftungsbeschränkung entsprechend § 25 Abs. 2 HGB (allerdings ist es ja str., ob § 25 Abs. 2 HGB im Rahmen des § 27 HGB anwendbar ist). Der Erbe eines Kleingewerbebetriebs braucht also nicht mit einer eigenständigen handelsrechtlichen Erbenhaftung zu rechnen. Das Interesse des Kleingewerbetreibenden überwiegt gegenüber dem Schutzinteresse des Rechtsverkehrs. |