D. Was ist die "Er­ben­haf­tung" iSd. § 27 HGB?

IV. Fall: Die Er­ben­haf­tung

V war In­ha­ber der seit 1975 im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Schnei­de­rei „Näh Fix, In­ha­ber Wolf­gang Vo­gel e.K.“. V stirbt am 01.02.2006. Er hin­ter­lässt die Schnei­de­rei dem Al­lei­ner­ben E, der diese zu­nächst un­ter der Fa. „Näh Fix, Nach­fol­ger e.K.“ fort­führt. Be­reits nach we­ni­gen Ta­gen stellt er fest, dass der La­den hoch­ver­schul­det ist.

Ende Juni 2006 tritt R an E heran und for­dert die Zah­lung von 10.000,- € für die Lie­fe­rung von 5 neuen Näh­ma­schi­nen. Den Ver­trag über die Näh­ma­schi­nen hatte er noch mit V im Ja­nuar 2005 ab­ge­schlos­sen.

1) Kann R den E auf Zah­lung von 10.000,- € in An­spruch neh­men?

2) Kann R den E in An­spruch neh­men, wenn die­ser das Ge­schäft be­reits An­fang April 2006 wirk­sam an den Drit­ten D ver­äu­ßert hat?

3) Haf­tet E, wenn er die Firma am 01.04.2006 in „Schnelle Na­del, e. Kfm.“ ge­än­dert hat?

4) Kann E einen Haf­tungs­aus­schluss im Han­dels­re­gis­ter ein­tra­gen las­sen?

5) Än­dert sich die Rechts­lage, wenn es sich nur um eine klei­ne, nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Schnei­de­rei han­delt?

Lö­sungs­vor­schlag

Frage 1

A. R könnte ge­gen E einen An­spruch auf Zah­lung von 10.000 € aus §§ 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB, § 1967 Abs. 1 BGB ha­ben.

I. E ist Erbe. Das Ver­mö­gen ist als Gan­zes auf ihn über­ge­gan­gen (§ 1922 Abs. 1 BGB, Uni­ver­sal­suk­zes­sion). Er hat das Erbe auch nicht aus­ge­schlagen nach § 1944 BGB (Frist 6 Wo­chen).

II. Die Ver­bind­lich­keit aus dem Kauf­ver­trag ist eine Nach­lass­ver­bind­lich­keit, die eben­falls im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf E über­ge­gan­gen ist.

III. Folg­lich haf­tet E grund­sätz­lich un­be­schränkt so­wohl mit der Ver­mö­gens­masse des Nach­las­ses als auch mit dem Pri­vat­ver­mö­gen, sog. per­sön­li­che Er­ben­haf­tung, § 1967 Abs. 1 BGB.

Die Haf­tung ist auch nicht durch Nach­lass­ver­wal­tung oder Nach­lass­insolvenz (§ 1975 BGB), Er­schöp­fungs­ein­rede (§ 1989 BGB Nach­lass­insolvenz­ver­fah­ren ist durch Ver­tei­lung der Masse oder durch einen In­sol­venz­plan be­en­det) oder Dürf­tig­keitsein­rede (§ 1990 Abs. 1 S. 1 BGB eine den Kos­ten der Nach­lass­ver­wal­tung oder des Nach­lass­insolvenz­ver­fah­rens ent­spre­chende Masse ist nicht vor­han­den) be­schränkt.

IV. Da­mit hat R ge­gen E einen An­spruch auf Zah­lung von 10.000 € aus §§ 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB, § 1967 Abs. 1 BGB.

B. R könnte ge­gen E einen An­spruch aus §§ 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 HGB, § 25 Abs. 1 HGB ha­ben.

I. E muss Erbe ei­nes voll­kauf­män­ni­schen Han­dels­ge­schäfts sein.

1. Die Schnei­de­rei ist ein Ge­wer­be. Es gibt keine An­ga­ben über den Um­fang des Ge­wer­bes. Für Klein­ge­wer­be­trei­bende gilt die Haf­tung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB grund­sätz­lich nicht (er­gibt sich aus dem Fir­men­recht). Je­den­falls gilt § 27 Abs. 1 HGB aber bei Han­dels­re­gis­te­r­ein­tra­gung, §§ 2 Abs. 1 S. 1 HGB, 5 HGB, die hier vor­lag.

2. Die­ses Han­dels­ge­werbe hat E auch von To­des we­gen durch Erb­schaft er­wor­ben. Es ge­hört zum Nach­lass.

II. Es muss eine frü­here Ge­schäfts­ver­bind­lich­keit des Er­b­las­sers be­ste­hen. Die Ver­bind­lich­keit ist schon vor dem Erb­fall ent­stan­den.

III. E muss das Han­dels­ge­schäft fort­ge­führt ha­ben. Dies ist Aus­druck der not­wen­di­gen Kon­ti­nui­tät des Un­ter­neh­mens. Maß­ge­bend ist die Sicht des Rechts­ver­kehrs. Da­nach liegt eine Fort­füh­rung vor, wenn ein Be­trieb von ei­nem neuen In­ha­ber in sei­nem we­sent­li­chen Be­stand un­ver­än­dert wei­ter­ge­führt wird. Dazu zäh­len Tä­tig­keits­be­reich, die in­nere Or­ga­ni­sa­tion, die Räum­lich­kei­ten, Kun­den- und Lie­fe­ran­ten­be­zie­hun­gen un­d/o­der die Über­nahme von Tei­len des Per­so­nals. Laut Sach­ver­halt hat E die Schnei­de­rei fort­ge­führt.

IV. E muss die Firma fort­ge­führt ha­ben. Strei­tig ist, ob § 27 Abs. 1 HGB eine Rechts­grund­ver­wei­sung (dann auch Er­for­der­nis der Fir­men­fort­füh­rung) oder Rechts­fol­gen­ver­wei­sung ist.

Die Strei­tent­schei­dung ist je­doch ent­behr­lich, wenn beide Auf­fas­sun­gen zum sel­ben Er­geb­nis ge­lan­gen, was der Fall ist, wenn eine Fir­men­fort­füh­rung zu be­ja­hen ist. Maß­geb­lich ist die Sicht der be­tei­lig­ten Ver­kehrs­krei­se. Eine Fort­füh­rung liegt vor, wenn die von dem bis­he­ri­gen Ge­schäfts­in­ha­ber tat­säch­lich ge­führte und von dem Er­wer­ber wei­ter­ge­führte Firma eine der­art prä­gende Kraft be­sitzt, dass der Ver­kehr sie mit dem Un­ter­neh­men gleich­setzt und in dem Ver­hal­ten des Er­wer­bers eine Fort­füh­rung der bis­he­ri­gen Firma sieht. Hier hat E den Zu­satz „Inhaber“ in den Zu­satz „Nachfolger“ ge­än­dert. Diese Än­de­rung än­dert den Kern der Firma nicht. E hat da­mit die Firma fort­ge­führt.

V. E hat we­der das Ge­schäft nach § 27 Abs. 2 HGB ein­ge­stellt, noch einen Haf­tungs­aus­schluss nach § 27 Abs. 1 HGB i.V.m. § 25 Abs. 2 HGB er­klärt.

VI. Da­mit hat R ge­gen E auch aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 HGB, § 27 Abs. 1 HGB einen An­spruch auf Zah­lung von 10.000,- €.

Frage 2
A. Die Haf­tung des E nach dem BGB als Erbe ist wie in Frage 1.
B. R könnte ge­gen E einen An­spruch aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 HGB, § 25 Abs. 1 HGB ha­ben.

I. E ist Erbe ei­nes voll­kauf­män­ni­schen Han­dels­ge­schäfts (s.o.).

II. Eine frü­here Ge­schäfts­ver­bind­lich­keit des Er­b­las­sers liegt vor.

III. E hat das Han­dels­ge­schäft und die Firma fort­ge­führt (s.o.).

IV. Die Haf­tung könnte je­doch durch die Über­tra­gung des Ge­schäfts an D als Ein­stel­lung i.S.d. § 27 Abs. 2 HGB ent­fal­len. Ein­stel­lung i.S.d. § 27 Abs. 2 HGB liegt je­den­falls bei völ­li­ger Auf­gabe des Ge­schäfts vor. Frag­lich ist, ob auch eine Ein­stel­lung vor­liegt, wenn das Un­ter­neh­men nebst Firma in­ner­halb der Drei­mo­nats­frist des § 27 Abs. 2 HGB ver­äu­ßert wird.

Nach ei­ner Mei­nung sind Ein­stel­lung und Über­tra­gung nicht gleich­zu­stel­len. Die Über­tra­gung des Ge­schäfts mit der Firma auf einen Drit­ten er­weckt den Ein­druck der Kon­ti­nui­tät. Der Erbe hat die Mög­lich­keit, in dem Ver­äu­ße­rungs­ver­trag zu ver­ein­ba­ren, dass der Ge­schäfts­er­wer­ber die Ver­bind­lich­kei­ten über­nimmt und ihn von den Schul­den be­freit. Der Erbe er­langt durch die Ver­wer­tung des Ge­schäfts wirt­schaft­li­che Vor­tei­le. Da­her liegt kein Grund vor, ihm die Nach­teile der un­be­schränk­ten Haf­tung ab­zu­neh­men.

Nach ei­ner an­de­ren Mei­nung sind Ein­stel­lung und Über­tra­gung gleich­zu­stel­len. Bei der Ver­äu­ße­rung wer­den Un­ter­neh­men und Firma nicht von E fort­ge­führt, son­dern ein­ge­stellt. Die Ver­tre­ter der ers­ten Mei­nung zwin­gen den Er­ben, wenn er nicht die Firma än­dern will, das Un­ter­neh­men zu zer­schlagen.

Die zweite An­sicht ist vor­zugs­wür­dig (a.A. ebenso gut ver­tret­bar). Dem nach au­ßen ent­ste­hen­den An­schein der Kon­ti­nui­tät wird da­durch Rech­nung ge­tra­gen, dass der Er­wer­ber nach § 25 HGB un­be­schränkt haf­tet. Nicht der Erbe tritt nach au­ßen auf und er­weckt die Haf­tungs­er­war­tung. Eine Un­ter­neh­mens­zer­schla­gung ist nicht im In­ter­esse der Un­ter­neh­mens­gläu­bi­ger. Auch nach dem Wort­laut wird die Tä­tig­keit des Er­ben ein­ge­stellt. Da­mit ist die Haf­tung des E aus­ge­schlos­sen.

V. R hat so­mit kei­nen An­spruch ge­gen E aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 HGB, § 25 Abs. 1 HGB.

Frage 3
A. Die Haf­tung des E nach dem BGB als Erbe ist wie in Frage 1.
B. R könnte ge­gen E ein An­spruch aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 HGB, § 25 Abs. 1 HGB zu­ste­hen.

I. E ist Erbe ei­nes voll­kauf­män­ni­schen Han­dels­ge­schäfts (s.o.).

II. Eine frü­here Ge­schäfts­ver­bind­lich­keit des Er­b­las­sers liegt vor.

III. E hat das Han­dels­ge­schäft und die Firma fort­ge­führt (s.o.).

V. Die Haf­tung könnte nach § 27 Abs. 2 HGB aus­ge­schlos­sen sein. Eine Ein­stel­lung des Ge­schäfts liegt nicht vor. Je­doch könnte § 27 Abs. 2 HGB ana­loge An­wen­dung fin­den, wenn sich die Firma in­ner­halb der Drei-Mo­nats-Frist än­dert.

Nach ei­ner Mei­nung ist § 27 Abs. 2 HGB eine ab­schlie­ßende Re­ge­lung. Die Norm ver­langt, dass die Ge­schäfts­füh­rung und nicht bloß die Fir­men­füh­rung ein­ge­stellt wird. Eine voll­stän­dige Tren­nung vom Rechts­schein ist er­for­der­lich, dazu ge­hört auch die Auf­gabe der un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­keit selbst.

Nach ei­ner zwei­ten Mei­nung ent­hält § 27 Abs. 2 HGB den Ge­dan­ken, dem Er­ben eine Be­denk­zeit von 3 Mo­na­ten zu ge­wäh­ren.

Für eine ana­loge An­wen­dung müs­sen eine plan­wid­rige Re­ge­lungs­lücke und eine ver­gleich­bare In­ter­es­sen­lage be­ste­hen. Es gibt keine Hin­weise dar­auf, dass § 27 Abs. 2 HGB ab­schlie­ßend sein soll, eine Re­ge­lungs­lücke für den Fall der Fir­men­än­de­rung kann da­her be­jaht wer­den. Auch die In­ter­es­sen­lage ist ver­gleich­bar, denn auch bei Fir­men­än­de­rung ver­traut der Rechts­ver­kehr nicht auf Haf­tungs­kon­ti­nui­tät. Da­mit ist § 27 Abs. 2 HGB ana­log an­wend­bar. Durch die Än­de­rung der Firma liegt ein wirk­sa­mer Haf­tungs­aus­schluss vor. (aA ebenso gut ver­tret­bar)

VI. Da­mit hat R ge­gen E kei­nen An­spruch aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 HGB.

Frage 4

Eine An­wend­bar­keit des § 25 Abs. 2 HGB ist im Rah­men der Haf­tung nach § 27 Abs. 1 HGB strei­tig:

Ei­ner­seits ver­weist § 27 Abs. 1 HGB auf den gan­zen § 25 HGB. Es könnte da­mit ein Rechts­grund­ver­weis vor­lie­gen. Er­for­der­lich ist dement­spre­chend auch eine Ein­tra­gung und Be­kannt­ma­chung oder Mit­tei­lung an den Gläu­bi­ger. Eine An­mel­dung zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter müsste un­ver­züg­lich nach Auf­nahme der Ge­schäftstä­tig­keit er­fol­gen.

An­de­rer­seits könnte § 27 Abs. 1 HGB als Rechts­fol­gen­ver­weis zu se­hen sein. § 25 Abs. 2 HGB ist eine Spe­zi­al­vor­schrift zu § 25 Abs. 1 HGB.

Er­ben und rechts­ge­schäft­li­che Er­wer­ber soll­ten gleich be­han­delt wer­den. Da­mit ist eine Zer­stö­rung der Haf­tungs­er­war­tung des Ver­kehrs durch eine Re­gis­te­r­ein­tra­gung mög­lich (a.A. ebenso ver­tret­bar).

Da­mit kann eine Ein­tra­gung des Haf­tungs­aus­schlus­ses er­fol­gen.

Frage 5
Auf den Klein­ge­wer­be­be­trieb ist § 27 Abs. 1 HGB we­der di­rekt noch ana­log an­wend­bar. Es fehlt an der Mög­lich­keit der re­gis­ter­recht­li­chen Haf­tungs­be­schrän­kung ent­spre­chend § 25 Abs. 2 HGB (al­ler­dings ist es ja str., ob § 25 Abs. 2 HGB im Rah­men des § 27 HGB an­wend­bar ist). Der Erbe ei­nes Klein­ge­wer­be­be­triebs braucht also nicht mit ei­ner ei­gen­stän­di­gen han­dels­recht­li­chen Er­ben­haf­tung zu rech­nen. Das In­ter­esse des Klein­ge­wer­be­trei­ben­den über­wiegt ge­gen­über dem Schut­z­in­ter­esse des Rechts­ver­kehrs.

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