C. Wel­che bei­den Re­ge­lun­gen ent­hält § 25 Abs. 1 HGB?

III. Fall: Die Un­ter­neh­mens­fort­füh­rung

Völ­kel ist In­ha­ber ei­nes Tier­fach­ge­schäfts, wel­ches er seit 2004 un­ter der Firma "Klein­tier Vol­ker Völ­kel e.K." be­treibt. Er ist auch im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Im Ja­nuar 2010 über­nimmt Kra­nich das Ge­schäft und führt es un­ter der Firma "Klein­tier V. Völ­kel" wei­ter. Bis heute fehlt es an ei­nem wirk­sa­men Über­nah­me­ver­trag, da sich Völ­kel und Kra­nich hin­sicht­lich we­sent­li­cher Punkte nicht ei­nig ge­wor­den sind. Völ­kel hat auch nicht in die Fort­füh­rung der Firma ein­ge­wil­ligt. Völ­kel und Kra­nich wa­ren sich aber ei­nig, dass auf kei­nen Fall die Pas­siva des Un­ter­neh­mens auf Kra­nich über­ge­hen soll­ten. Dies ha­ben sie di­rekt nach der Ver­ein­ba­rung in den Ta­ges­zei­tun­gen ver­öf­fent­licht. Im März 2010 wurde dies auch im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Ende 2009 hat Gün­ther dem Völ­kel 500 kg Nass­fut­ter für Hunde im Wert von 700 € ge­lie­fert. Diese hat Völ­kel bis heute nicht be­zahlt. Gün­ther wen­det sich an Kra­nich und Völ­kel und ver­langt von ih­nen Zah­lung von 700 Eu­ro.

Wie ist die Rechts­lage?

Lö­sungs­vor­schlag

A. Ein An­spruch des G ge­gen K auf Zah­lung des Kauf­prei­ses i.H.v. 700 € könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB er­ge­ben.

I. Zwi­schen G und K müsste ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag be­ste­hen.

1. Al­ler­dings hat G mit K nie Kon­takt ge­habt. In Be­tracht kommt da­her nur eine Haf­tung des K nach § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB.

2. Dann müsste G ge­gen V einen An­spruch ge­habt ha­ben, für den auch K nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB haf­tet.

§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB

a. V und G ha­ben Ende 2009 einen wirk­sa­men Kauf­ver­trag über Hun­de­fut­ter im Wert von 700 € ab­ge­schlos­sen.

b. Wei­ter­hin müsste ein Ein­tritt des K in die Haf­tung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB er­folgt sein.

aa. V ist laut Sach­ver­halt im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und da­mit Kauf­mann i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB.

bb. Das Un­ter­neh­men wurde „un­ter Le­ben­den“ und nicht durch Erb­fall über­tra­gen. Je­doch war der Über­nah­me­ver­trag un­wirk­sam. Im In­ter­esse der Rechts­si­cher­heit stellt § 25 Abs. 1 S. 1 HGB bei dem Er­werb ei­nes Han­dels­ge­schäfts je­doch al­lein auf die tat­säch­li­che und nicht auf die recht­li­che Fort­füh­rung des Han­dels­ge­schäfts ab. Da­mit liegt der Er­werb ei­nes Han­dels­ge­schäfts vor.

cc. K hat das Un­ter­neh­men fort­ge­führt.

dd. Fort­füh­rung der Firma

K muss auch die Firma fort­ge­führt ha­ben. Die Firma des V war "Klein­tier Vol­ker Völ­kel e.K.". K be­nutzte die Firma "Klein­tier V. Völ­kel".

Für die Fir­men­fort­füh­rung ge­nügt je­doch die Wei­ter­füh­rung der Firma im we­sent­li­chen Kern, so­dass kleine Än­de­run­gen, wie die Ab­kür­zung des Vor­na­mens un­schäd­lich sind. Ohne Be­deu­tung ist, dass die von K ver­wandte Firma man­gels Rechts­form­zu­sat­zes (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB: „e.K.“) un­zu­läs­sig ist – dies zieht nur Sank­tio­nen durch das Re­gis­ter­ge­richt nach sich (§ 37 Abs. 1 HGB), macht aber die Über­tra­gung nicht un­zu­läs­sig. Je­doch hat V nicht in die Fort­füh­rung der Firma ein­ge­wil­ligt. Da­rauf kommt es im Rah­men des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB aber nicht an. Viel­mehr liegt ein Fall der ge­setz­li­chen ku­mu­la­ti­ven Schuld­über­nahme vor.

ee. Haf­tungs­aus­schluss
V und K ha­ben einen Haf­tungs­aus­schluss nach § 25 Abs. 2 HGB ver­ein­bart. Je­doch wird die­ser nur un­ter den for­ma­li­sier­ten Voraus­set­zun­gen des § 25 Abs. 2 HGB wirk­sam. Eine aus­drück­li­che Mit­tei­lung an G ist nicht er­folgt. So­mit hätte der Haf­tungs­aus­schluss bei oder un­ver­züg­lich nach Ge­schäfts­über­nahme in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und be­kannt ge­macht wer­den müs­sen. Eine Mit­tei­lung durch die Ta­ges­zei­tung reicht so­mit ebenso we­nig aus wie die spä­tere Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter. Sollte G durch die Ta­ges­zei­tun­gen Kennt­nis vom Haf­tungs­aus­schluss er­langt ha­ben, ist dies un­schäd­lich. § 15 Abs. 2 HGB ist nicht an­wend­bar, da es sich bei dem Haf­tungs­aus­schluss nur um eine ein­tra­gungs­fä­hige Tat­sa­che han­delt. Da­mit liegt kein wirk­sa­mer Haf­tungs­aus­schluss vor.
Er­geb­nis

c. Da­her haf­tet auch K für die Ver­bind­lich­keit des V.

3. Es ist ein An­spruch des G ge­gen K ent­stan­den.

II. Da­mit hat G ge­gen K einen An­spruch auf Zah­lung des Kauf­prei­ses iHv 700 €.

B. An­spruch des G ge­gen V auf Zah­lung von 700 € aus § 433 Abs. 2 BGB
Der frü­here In­ha­ber haf­tet ne­ben dem Er­wer­ber als Ge­samt­schuld­ner wei­ter, § 26 HGB. Die An­sprü­che müs­sen in­ner­halb ei­ner Frist von 5 Jah­ren seit der Ein­tra­gung (§ 26 Abs. 1 S. 2 HGB) des neuen In­ha­bers ge­richt­lich gel­tend ge­macht wer­den. Da­mit hat G auch ge­gen V einen An­spruch aus § 433 Abs. 2 BGB.
C. K könnte ge­gen V einen An­spruch gem. § 426 Abs. 1 S. 2 BGB auf Frei­stel­lung bzw. Aus­gleich der an G ge­zahl­ten 700 € ha­ben

I. V und K sind Ge­samt­schuld­ner.

II. So­weit nichts an­de­res be­stimmt ist, haf­ten sie zu glei­chen An­tei­len, § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Hier ha­ben sie einen Haf­tungs­aus­schluss ver­ein­bart. Auch wenn er im Au­ßen­ver­hält­nis auf­grund der zu spä­ten Pub­li­zie­rung keine Wirk­sam­keit ent­fal­tet, so hat er doch zu­min­dest Be­deu­tung für das In­nen­ver­hält­nis. Im In­nen­ver­hält­nis soll al­lein V für die Alt­schul­den haf­ten. Wenn K noch nicht an G ge­zahlt hat, be­steht der An­spruch als Frei­stel­lungs­an­spruch. Hat V be­reits be­zahlt, kann er Aus­gleich ver­lan­gen.

D. K könnte ge­gen V ein An­spruch gem. §§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. 433 Abs. 2 BGB zu­ste­hen
Ne­ben dem Aus­gleichs­an­spruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Ge­samt­schuld­ner K den An­spruch auch kraft ge­setz­li­chen For­de­rungs­über­gangs (ces­sio le­gis) nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB gel­tend ma­chen. Auf­grund der ak­zes­so­risch zu nen­nen­den Ab­hän­gig­keit des über­ge­hen­den An­spruchs vom Aus­gleichs­an­spruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, rich­tet sich der Um­fang der Le­galzes­sion nach dem Aus­gleichs­an­spruch des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.

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