C. Welche beiden Regelungen enthält § 25 Abs. 1 HGB?
III. Fall: Die Unternehmensfortführung
Völkel ist Inhaber eines Tierfachgeschäfts, welches er seit 2004 unter der Firma "Kleintier Volker Völkel e.K." betreibt. Er ist auch im Handelsregister eingetragen. Im Januar 2010 übernimmt Kranich das Geschäft und führt es unter der Firma "Kleintier V. Völkel" weiter. Bis heute fehlt es an einem wirksamen Übernahmevertrag, da sich Völkel und Kranich hinsichtlich wesentlicher Punkte nicht einig geworden sind. Völkel hat auch nicht in die Fortführung der Firma eingewilligt. Völkel und Kranich waren sich aber einig, dass auf keinen Fall die Passiva des Unternehmens auf Kranich übergehen sollten. Dies haben sie direkt nach der Vereinbarung in den Tageszeitungen veröffentlicht. Im März 2010 wurde dies auch im Handelsregister eingetragen. Ende 2009 hat Günther dem Völkel 500 kg Nassfutter für Hunde im Wert von 700 € geliefert. Diese hat Völkel bis heute nicht bezahlt. Günther wendet sich an Kranich und Völkel und verlangt von ihnen Zahlung von 700 Euro. Wie ist die Rechtslage? |
| Lösungsvorschlag |
A. Ein Anspruch des G gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 700 € könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB ergeben. I. Zwischen G und K müsste ein wirksamer Kaufvertrag bestehen. 1. Allerdings hat G mit K nie Kontakt gehabt. In Betracht kommt daher nur eine Haftung des K nach § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB. 2. Dann müsste G gegen V einen Anspruch gehabt haben, für den auch K nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB haftet. |
| § 25 Abs. 1 S. 1 HGB |
a. V und G haben Ende 2009 einen wirksamen Kaufvertrag über Hundefutter im Wert von 700 € abgeschlossen. b. Weiterhin müsste ein Eintritt des K in die Haftung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB erfolgt sein. aa. V ist laut Sachverhalt im Handelsregister eingetragen und damit Kaufmann i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB. bb. Das Unternehmen wurde „unter Lebenden“ und nicht durch Erbfall übertragen. Jedoch war der Übernahmevertrag unwirksam. Im Interesse der Rechtssicherheit stellt § 25 Abs. 1 S. 1 HGB bei dem Erwerb eines Handelsgeschäfts jedoch allein auf die tatsächliche und nicht auf die rechtliche Fortführung des Handelsgeschäfts ab. Damit liegt der Erwerb eines Handelsgeschäfts vor. cc. K hat das Unternehmen fortgeführt. |
| dd. Fortführung der Firma |
K muss auch die Firma fortgeführt haben. Die Firma des V war "Kleintier Volker Völkel e.K.". K benutzte die Firma "Kleintier V. Völkel". Für die Firmenfortführung genügt jedoch die Weiterführung der Firma im wesentlichen Kern, sodass kleine Änderungen, wie die Abkürzung des Vornamens unschädlich sind. Ohne Bedeutung ist, dass die von K verwandte Firma mangels Rechtsformzusatzes (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB: „e.K.“) unzulässig ist – dies zieht nur Sanktionen durch das Registergericht nach sich (§ 37 Abs. 1 HGB), macht aber die Übertragung nicht unzulässig. Jedoch hat V nicht in die Fortführung der Firma eingewilligt. Darauf kommt es im Rahmen des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB aber nicht an. Vielmehr liegt ein Fall der gesetzlichen kumulativen Schuldübernahme vor. |
| ee. Haftungsausschluss |
| V und K haben einen Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB vereinbart. Jedoch wird dieser nur unter den formalisierten Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 HGB wirksam. Eine ausdrückliche Mitteilung an G ist nicht erfolgt. Somit hätte der Haftungsausschluss bei oder unverzüglich nach Geschäftsübernahme in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden müssen. Eine Mitteilung durch die Tageszeitung reicht somit ebenso wenig aus wie die spätere Eintragung im Handelsregister. Sollte G durch die Tageszeitungen Kenntnis vom Haftungsausschluss erlangt haben, ist dies unschädlich. § 15 Abs. 2 HGB ist nicht anwendbar, da es sich bei dem Haftungsausschluss nur um eine eintragungsfähige Tatsache handelt. Damit liegt kein wirksamer Haftungsausschluss vor. |
| Ergebnis |
c. Daher haftet auch K für die Verbindlichkeit des V. 3. Es ist ein Anspruch des G gegen K entstanden. II. Damit hat G gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises iHv 700 €. |
| B. Anspruch des G gegen V auf Zahlung von 700 € aus § 433 Abs. 2 BGB |
| Der frühere Inhaber haftet neben dem Erwerber als Gesamtschuldner weiter, § 26 HGB. Die Ansprüche müssen innerhalb einer Frist von 5 Jahren seit der Eintragung (§ 26 Abs. 1 S. 2 HGB) des neuen Inhabers gerichtlich geltend gemacht werden. Damit hat G auch gegen V einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB. |
| C. K könnte gegen V einen Anspruch gem. § 426 Abs. 1 S. 2 BGB auf Freistellung bzw. Ausgleich der an G gezahlten 700 € haben |
I. V und K sind Gesamtschuldner. II. Soweit nichts anderes bestimmt ist, haften sie zu gleichen Anteilen, § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Hier haben sie einen Haftungsausschluss vereinbart. Auch wenn er im Außenverhältnis aufgrund der zu späten Publizierung keine Wirksamkeit entfaltet, so hat er doch zumindest Bedeutung für das Innenverhältnis. Im Innenverhältnis soll allein V für die Altschulden haften. Wenn K noch nicht an G gezahlt hat, besteht der Anspruch als Freistellungsanspruch. Hat V bereits bezahlt, kann er Ausgleich verlangen. |
| D. K könnte gegen V ein Anspruch gem. §§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. 433 Abs. 2 BGB zustehen |
| Neben dem Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Gesamtschuldner K den Anspruch auch kraft gesetzlichen Forderungsübergangs (cessio legis) nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB geltend machen. Aufgrund der akzessorisch zu nennenden Abhängigkeit des übergehenden Anspruchs vom Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, richtet sich der Umfang der Legalzession nach dem Ausgleichsanspruch des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. |