E. Was ist ein "Unternehmensbeitritt" i.S.d. § 28 HGB?
III. Welche Rechtsfolgen hat § 28 HGB?
- Unmittelbare Rechtsfolge von § 28 Abs. 1 S. 1 HGB ist nur die Haftung der neu gegründeten Gesellschaft, nicht der beigetretenen Gesellschafter. Hatten Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel gegen den Einzelkaufmann (z.B. Urteil), kann analog § 729 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen die Gesellschaft erreicht werden.
Dadurch wird die Gesellschaft aber nicht kraft Gesetzes Vertragspartei eines zuvor vom Einzelkaufmann abgeschlossenen Mietvertrages über die weiter genutzten Geschäftsräume (keine Vertragsüberleitung!). Dieser geht nur mit Mitwirkung des Vermieters über.
- Der ehemalige Inhaber haftet (wie bei § 25 Abs. 1 S. 1 HGB) trotz der neu begründeten Haftung der Gesellschaft für die Altschulden weiterhin mit seinem Privatvermögen. Daher nützt es ihm für diese Verbindlichkeiten (wohl aber für nach Entstehung der Gesellschaft neu begründete Schulden) nicht, wenn er seine Haftung beschränkt, also Kommanditist wird. Der zeitlichen Haftungsbegrenzung des § 26 HGB entspricht die Regelung in § 28 Abs. 3 HGB.
- Schließlich haften alle Gesellschafter der neu gegründeten Gesellschaft für deren Schulden nach § 128 S. 1 HGB. Die Haftung kann allerdings bei Kommanditisten beschränkt oder sogar (bei Leistung der Einlage) ausgeschlossen sein (§ 171 HGB, § 172 HGB).
§ 28 Abs. 1 S. 2 HGB entspricht der Regelung des § 25 Abs. 1 S. 2 HGB, sodass die Schuldner grundsätzlich an die neu gegründete Gesellschaft mit Erfüllungswirkung leisten können.
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