E. Was ist ein "Un­ter­neh­mens­bei­tritt" i.S.d. § 28 HGB?

III. Wel­che Rechts­fol­gen hat § 28 HGB?

  • Un­mit­tel­bare Rechts­folge von § 28 Abs. 1 S. 1 HGB ist nur die Haf­tung der neu ge­grün­de­ten Ge­sell­schaft, nicht der bei­ge­tre­te­nen Ge­sell­schaf­ter. Hat­ten Gläu­bi­ger be­reits einen voll­streck­ba­ren Ti­tel ge­gen den Ein­zel­kauf­mann (z.B. Ur­teil), kann ana­log § 729 ZPO eine voll­streck­bare Aus­fer­ti­gung ge­gen die Ge­sell­schaft er­reicht wer­den.
Da­durch wird die Ge­sell­schaft aber nicht kraft Ge­set­zes Ver­trags­par­tei ei­nes zu­vor vom Ein­zel­kauf­mann ab­ge­schlos­se­nen Miet­ver­tra­ges über die wei­ter ge­nutz­ten Ge­schäfts­räume (k­eine Ver­trags­über­lei­tung!). Die­ser geht nur mit Mit­wir­kung des Ver­mie­ters über.
  • Der ehe­ma­lige In­ha­ber haf­tet (wie bei § 25 Abs. 1 S. 1 HGB) trotz der neu be­grün­de­ten Haf­tung der Ge­sell­schaft für die Alt­schul­den wei­ter­hin mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen. Da­her nützt es ihm für diese Ver­bind­lich­kei­ten (wohl aber für nach Ent­ste­hung der Ge­sell­schaft neu be­grün­dete Schul­den) nicht, wenn er seine Haf­tung be­schränkt, also Kom­man­di­tist wird. Der zeit­li­chen Haf­tungs­be­gren­zung des § 26 HGB ent­spricht die Re­ge­lung in § 28 Abs. 3 HGB.
  • Schließ­lich haf­ten alle Ge­sell­schaf­ter der neu ge­grün­de­ten Ge­sell­schaft für de­ren Schul­den nach § 128 S. 1 HGB. Die Haf­tung kann al­ler­dings bei Kom­man­di­tis­ten be­schränkt oder so­gar (bei Leis­tung der Ein­lage) aus­ge­schlos­sen sein (§ 171 HGB, § 172 HGB).

§ 28 Abs. 1 S. 2 HGB ent­spricht der Re­ge­lung des § 25 Abs. 1 S. 2 HGB, so­dass die Schuld­ner grund­sätz­lich an die neu ge­grün­dete Ge­sell­schaft mit Er­fül­lungs­wir­kung leis­ten kön­nen.

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