D. Was ist die "Erbenhaftung" iSd. § 27 HGB?
I. Was setzt die Erbenhaftung voraus?
Es muss ein Handelsgeschäft vorliegen, der Erblasser also Kaufmann iSv §§ 1-6 HGB gewesen sein.
Das Handelsgeschäft muss zum Nachlass gehören. Der auf Erfüllung der Verbindlichkeit in Anspruch Genommene muss wirklicher Erbe (kraft Testaments/ Erbvertrags/ Gesetzes; nicht nur kraft Erbscheins oder nach wirksamer Erbausschlagung) sein.
Wie bei § 25 Abs. 1 S. 1 HGB muss das Handelsgeschäft aus der Sicht eines objektiven Dritten in seinen wesentlichen Bestandteilen fortgeführt werden. Durch den automatischen Übergang eines noch laufenden Geschäftsbetriebs (§ 1922 BGB) wird dies regelmäßig sogar dann der Fall sein, wenn der Erbe überhaupt nichts unternimmt.
Durch den ausdrücklichen Verweis auf § 25 Abs. 1 S. 1 HGB in § 27 Abs. 1 HGB wird nach hM auch das Erfordernis der Firmenfortführung einbezogen (Rechtsgrundverweisung). Daher muss durch den Erben auch die Firma fortgeführt werden, damit ein Anschein der Kontinuität erweckt und der Erbe nicht schlechter gestellt wird als ein Käufer.
Die Haftung darf nicht ausgeschlossen sein.