D. Was ist die "Er­ben­haf­tung" iSd. § 27 HGB?

I. Was setzt die Er­ben­haf­tung vor­aus?

  1. Es muss ein Han­dels­ge­schäft vor­lie­gen, der Er­b­las­ser also Kauf­mann iSv §§ 1-6 HGB ge­we­sen sein.

  2. Das Han­dels­ge­schäft muss zum Nach­lass ge­hö­ren. Der auf Er­fül­lung der Ver­bind­lich­keit in An­spruch Ge­nom­mene muss wirk­li­cher Erbe (kraft Te­sta­ments/ Erb­ver­trags/ Ge­set­zes; nicht nur kraft Erb­scheins oder nach wirk­sa­mer Er­baus­schla­gung) sein.

  3. Wie bei § 25 Abs. 1 S. 1 HGB muss das Han­dels­ge­schäft aus der Sicht ei­nes ob­jek­ti­ven Drit­ten in sei­nen we­sent­li­chen Be­stand­tei­len fort­ge­führt wer­den. Durch den au­to­ma­ti­schen Über­gang ei­nes noch lau­fen­den Ge­schäfts­be­triebs (§ 1922 BGB) wird dies re­gel­mä­ßig so­gar dann der Fall sein, wenn der Erbe über­haupt nichts un­ter­nimmt.

  4. Durch den aus­drück­li­chen Ver­weis auf § 25 Abs. 1 S. 1 HGB in § 27 Abs. 1 HGB wird nach hM auch das Er­for­der­nis der Fir­men­fort­füh­rung ein­be­zo­gen (Rechts­grund­ver­wei­sung). Da­her muss durch den Er­ben auch die Firma fort­ge­führt wer­den, da­mit ein An­schein der Kon­ti­nui­tät er­weckt und der Erbe nicht schlech­ter ge­stellt wird als ein Käu­fer.

  5. Die Haf­tung darf nicht aus­ge­schlos­sen sein.

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