I. Was setzt § 25 Abs. 1 S. 1 HGB vor­aus?

1. Was ist ein "Han­dels­ge­schäft" im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB?

Es muss ein Han­dels­ge­schäft vor­lie­gen. Dies be­zieht sich (an­ders als man viel­leicht ver­mu­ten mag) nicht auf § 343 HGB, der eben­falls die­sen Aus­druck ver­wen­det. Viel­mehr ist mit Han­dels­ge­schäft hier das Un­ter­neh­men in sei­ner Ge­samt­heit und nicht nur ein be­stimm­tes Rechts­ge­schäft ge­meint.

Wer hier § 343 HGB prüft, zeigt ein völ­li­ges Un­ver­ständ­nis des Ge­set­zes und wird nur mit Mühe die Klau­sur be­ste­hen! Ach­ten Sie also un­be­dingt dar­auf, hier sau­ber zu un­ter­schei­den!

Der Ver­äu­ße­rer muss also Kauf­mann i.S.v. § 1 HGB (auf­grund von Art und Um­fang des Un­ter­neh­mens), § 2 HGB bzw. § 3 HGB (kraft frei­wil­li­ger Ein­tra­gung) oder § 6 HGB (auf­grund der Rechts­form des Un­ter­neh­mens) sein.

Um­strit­ten ist, ob die Re­ge­lung auf Klein­ge­wer­be­trei­bende und Frei­be­ruf­ler ent­spre­chende An­wen­dung fin­det.

Die herr­schende Mei­nung lehnt eine Ana­lo­gie ab, da nur Kauf­leute die vom Ge­setz­ge­ber als maß­geb­lich er­ach­tete Firma füh­ren und des­halb keine ver­gleich­bare In­ter­es­sen­lage be­steht. Au­ßer­dem kön­nen Frei­be­ruf­ler und nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Klein­ge­wer­be­trei­bende kei­nen Haf­tungs­aus­schluss nach § 25 Abs. 2 HGB in das Han­dels­re­gis­ter ein­tra­gen las­sen. Hier­durch wür­den Klein­ge­wer­be­trei­bende und Frei­be­ruf­ler un­an­ge­mes­sen und ohne Grund ge­gen­über den grö­ße­ren, im Re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Un­ter­neh­men be­nach­tei­ligt.

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