I. Was setzt § 25 Abs. 1 S. 1 HGB voraus?
1. Was ist ein "Handelsgeschäft" im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB?
Es muss ein Handelsgeschäft vorliegen. Dies bezieht sich (anders als man vielleicht vermuten mag) nicht auf § 343 HGB, der ebenfalls diesen Ausdruck verwendet. Vielmehr ist mit Handelsgeschäft hier das Unternehmen in seiner Gesamtheit und nicht nur ein bestimmtes Rechtsgeschäft gemeint.
Wer hier § 343 HGB prüft, zeigt ein völliges Unverständnis des Gesetzes und wird nur mit Mühe die Klausur bestehen! Achten Sie also unbedingt darauf, hier sauber zu unterscheiden!
Der Veräußerer muss also Kaufmann i.S.v. § 1 HGB (aufgrund von Art und Umfang des Unternehmens), § 2 HGB bzw. § 3 HGB (kraft freiwilliger Eintragung) oder § 6 HGB (aufgrund der Rechtsform des Unternehmens) sein.
Umstritten ist, ob die Regelung auf Kleingewerbetreibende und Freiberufler entsprechende Anwendung findet.
Die herrschende Meinung lehnt eine Analogie ab, da nur Kaufleute die vom Gesetzgeber als maßgeblich erachtete Firma führen und deshalb keine vergleichbare Interessenlage besteht. Außerdem können Freiberufler und nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende keinen Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB in das Handelsregister eintragen lassen. Hierdurch würden Kleingewerbetreibende und Freiberufler unangemessen und ohne Grund gegenüber den größeren, im Register eingetragenen Unternehmen benachteiligt.