III. Was sind die Firmengrundsätze?
1. Was bedeutet "Firmenunterscheidbarkeit"?
Nach § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Diese beiden Voraussetzungen fasst man als "Firmenunterscheidbarkeit" zusammen.
- Eine Firma ist zur Kennzeichnung geeignet, wenn sie unmittelbar oder mittelbar auf den Unternehmensträger hinweist. Sie muss also als dessen Name dienen können.
Buchstabenkombinationen ("AEG") sind grundsätzlich als Firma geeignet, da man sie auch mündlich aussprechen kann ("A - E - Geh"). Unaussprechbare Bezeichnungen wie "XRZDLWZY GmbH" sind hingegen nicht zur Kennzeichnung geeignet. Aber auch die "A.A.A.A.A.A.A.A.A OHG" wird zwar an erster Stelle in einem Adressverzeichnis auftauchen, aber nicht notwendig merkbar (Wie viele A hat die Firma?) oder aussprachefähig sein. Die Länge ist dabei aber nicht generell erforderlich; auch die "O2 AG" ist zulässig.
Auch ein Logo lässt sich nicht wörtlich umschreiben - die Form des Goldbären ist also als Bildmarke, aber nicht als Firma verwendbar.
Chinesische Schriftzeichen sind im deutschen Kulturkreis ebenso wenig aussprachefähig wie kyrillische Buchstaben, so dass lateinische Buchstaben erforderlich sind. Umstritten ist, ob man das "@"-Zeichen (allein oder als Teil eines Wortes) aussprechen kann, z.B. "Met@box" ("Metabox" oder "Met-ät-Box"?), während "+" bzw. "&" allgemein als aussprachefähig angesehen werden ("R+V Versicherung" = "Er und Vau Versicherung", oder "1 & 1 AG" = "Eins und Eins AG"). Selbst lautmalerische Bezeichnungen ("One2One GmbH" ="One to One GmbH") sind erlaubt.
Unzulässig sein sollen schließlich vulgäre Aussagen und Anspielungen, welche im Alltag nicht ausgesprochen und erst recht nicht als Name benutzt werden würden, z.B. "Arschloch GmbH".
- Eine Firma weist Unterscheidungskraft auf, wenn sie sich so von anderen Namen unterscheidet, dass der Rechtsverkehr die gedankliche Verbindung zu dem konkreten Unternehmen herstellen kann. Wie im Markenrecht (§ 8 Abs. 3 MarkenG) kann hier aber Schutz erlangt werden, wenn der Rechtsverkehr die eigentlich allgemeine Bezeichnung gerade mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung bringt.
- Der Name eines Menschen ist grundsätzlich immer unterscheidungsgeeignet - dafür gibt es gerade Namen. Der erste Kaufmann an einem Ort darf daher die Firma "Müller e.K." wählen. Allerdings mag es in Köln allein 10 Bäcker mit dem Namen "Müller" geben - diese dürfen nicht alle die Firma "Müller e.K." oder "Bäcker Müller e.K." führen. Für die später Eingetragenen gilt daher § 30 HGB: Sie müssen einen Zusatz beifügen, um sich abzugrenzen.
- Der Unterschied muss nicht nur im Schriftbild, sondern auch in der Aussprache erkennbar sein - Groß- und Kleinschreibung oder eingebaute Rechtschreibfehler genügen nicht, um die Unterscheidungskraft herzustellen. Ebenso wenig zulässig dürfte die Bezeichnung "Mitwohnzentrale GmbH" (die zudem eine nach § 18 Abs. 2 HGB verbotene irreführende Alleinstellungsaussage darstellt) erlaubt sein. "Planung für Küche und Bad Ltd." ist daher ebenso unzulässig wie "Das Bad GmbH".