5. Kapitel: Was gilt bei Änderungen des Unternehmensträgers?
D. Was ist die "Erbenhaftung" iSd. § 27 HGB?
Ein Erbe haftet nach § 1922 BGB, § 1967 BGB für die Schulden des Erblassers, einschließlich derjenigen, die im Rahmen eines kaufmännischen Unternehmens entstanden. Ausnahmsweise erlaubt das BGB jedoch eine Haftungsbeschränkung (durch Dürftigkeitseinrede bzw. Nachlassverwaltung/-insolvenz). Hätte der zukünftige Erbe das Handelsgeschäft aber noch zu Lebzeiten des Erblassers erworben und fortgeführt, müsste er nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten haften. Auch ein Erbe, der Unternehmen und Firma fortführt, soll konsequent nicht nur auf das Erbe beschränkt haften, sondern wie bei einem Erwerb unter Lebenden behandelt werden. Daher regelt § 27 HGB die Haftung bei Erwerbs von Todes wegen angelehnt an die Voraussetzungen von § 25 HGB:
Dazu hier ein Lehrvideo.
Prüfungsschema: Haftung bei Unternehmensfortführung von Todes wegen (§ 27 Abs. 1 HGB)
Handelsgeschäft (Kaufmann iSv §§ 1-6 HGB)
Erwerb des Handelsgeschäfts von Todes wegen
Fortführung des Unternehmens
Fortführung der Firma
Haftungsausschluss nach § 27 Abs. 2 HGB iVm § 25 Abs. 2 HGB