5. Ka­pi­tel: Was gilt bei Än­de­run­gen des Un­ter­neh­mens­trä­gers?

D. Was ist die "Er­ben­haf­tung" iSd. § 27 HGB?

Ein Erbe haf­tet nach § 1922 BGB, § 1967 BGB für die Schul­den des Er­b­las­sers, ein­schließ­lich der­je­ni­gen, die im Rah­men ei­nes kauf­män­ni­schen Un­ter­neh­mens ent­stan­den. Aus­nahms­weise er­laubt das BGB je­doch eine Haf­tungs­be­schrän­kung (durch Dürf­tig­keitsein­rede bzw. Nach­lass­ver­wal­tung/-in­solvenz). Hätte der zu­künf­tige Erbe das Han­dels­ge­schäft aber noch zu Leb­zei­ten des Er­b­las­sers er­wor­ben und fort­ge­führt, müsste er nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB un­be­schränkt mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen für die im Be­trieb be­grün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten haf­ten. Auch ein Er­be, der Un­ter­neh­men und Firma fort­führt, soll kon­se­quent nicht nur auf das Erbe be­schränkt haf­ten, son­dern wie bei ei­nem Er­werb un­ter Le­ben­den be­han­delt wer­den. Da­her re­gelt § 27 HGB die Haf­tung bei Er­werbs von To­des we­gen an­ge­lehnt an die Voraus­set­zun­gen von § 25 HGB:

Dazu hier ein Lehr­vi­deo.

Prü­fungs­sche­ma: Haf­tung bei Un­ter­neh­mens­fort­füh­rung von To­des we­gen (§ 27 Abs. 1 HGB)

  1. Han­dels­ge­schäft (Kauf­mann iSv §§ 1-6 HGB)

  2. Er­werb des Han­dels­ge­schäfts von To­des we­gen

  3. Fort­füh­rung des Un­ter­neh­mens

  4. Fort­füh­rung der Firma

  5. Haf­tungs­aus­schluss nach § 27 Abs. 2 HGB iVm § 25 Abs. 2 HGB

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