5. Kapitel: Was gilt bei Änderungen des Unternehmensträgers?
E. Was ist ein "Unternehmensbeitritt" i.S.d. § 28 HGB?
Die Gläubiger eines Kaufmanns sind (wie wir schon im Zusammenhang mit § 25 HGB gesehen haben) in ihrem Vertrauen auf die Kontinuität des Unternehmens schutzwürdig. Wenn ein Dritter sich an dem Unternehmen eines Einzelkaufmanns beteiligt, würde dieses Vertrauen aber enttäuscht: Gäbe es nicht die Sonderregelung des § 28 HGB, würde nur der ehemalige Betreiber für die vor dem Beitritt begründeten Schulden haften – aber nur noch mit seinem Privatvermögen. Denn das Geschäftsvermögen gehört ab dem Beitritt der rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 124 Abs. 1 HGB). Eine Vollstreckung in dieses Vermögen wegen der Schulden des früheren Betreibers scheitert an § 124 Abs. 2 HGB. So würde sich die Haftungsmasse für Altschulden auf Kosten der Gläubiger erheblich reduzieren. Dieses Problem löst § 28 HGB:
Einzelkaufmann (§§ 1-6 HGB).
Beitritt führt zur Entstehung einer Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG)
Einbringung des Unternehmens in die Gesellschaft
früherer Einzelkaufmann bleibt als Gesellschafter beteiligt
Unternehmensfortführung
kein Haftungsausschluss (§ 28 Abs. 2 HGB).