5. Kapitel: Was gilt bei Änderungen des Unternehmensträgers?
B. Wie erwirbt man ein Unternehmen?
Ein Unternehmen ist kein körperlicher Gegenstand und damit keine Sache im Sinne von § 90 BGB. Vielmehr besteht es aus beweglichen und unbeweglichen Sachen, Rechten (insb. Forderungen aber auch Urheberrechten, etc.) und auch immateriellen Werten (know how, Kundendaten, etc.). Die Übertragung solcher Vermögensmassen ist im BGB nicht einheitlich geregelt. Nach dem Trennungsprinzip sind die Verpflichtung zur Unternehmensübertragung und deren Erfüllung zu unterscheiden:
Schuldrechtliche Grundlage zur Übertragung eines Unternehmens ist meist ein Kaufvertrag (§ 433 BGB), der auf Unternehmen als sonstige Gegenstände anwendbar ist (§ 453 BGB). Im Zweifel umfasst dieser auch das Zubehör, wenn es zu einem Betriebsgrundstück gehört (§ 311c BGB). Bei Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Geschäftsanteilen sind die Formvorschriften der § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG zu beachten. Statt eines Kaufvertrages kommt aber z.B. auch eine Schenkung (§ 516 BGB) in Betracht.
Man kann dabei alle einzelnen Gegenstände erwerben (asset deal), soweit alle oder jedenfalls die wesentlichen Gegenstände des Unternehmens erworben werden. Demgegenüber ist es bei Gesellschaften möglich, statt einzelner Gegenstände auch alle Anteile an der Gesellschaft (Aktien, Geschäftsanteile) zu erwerben (share deal).
Beim "asset deal" gibt es einen neuen Unternehmensträger; beim "share deal" bleibt der Unternehmensträger (=die Gesellschaft) gleich, es ändern sich die Inhaber.
Die Pflichten von Verkäufer und Käufer richten sich nach § 433 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Danach haftet der Verkäufer für Mängel (§ 437 BGB). Aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt die Pflicht, dem Käufer nicht sofort wieder Konkurrenz zu machen (Wettbewerbsverbot). Freilich muss diese Pflicht schon zur Wahrung des Kartellrechts räumlich, zeitlich und sachlich begrenzt werden.