5. Ka­pi­tel: Was gilt bei Än­de­run­gen des Un­ter­neh­mens­trä­gers?

B. Wie er­wirbt man ein Un­ter­neh­men?

Ein Un­ter­neh­men ist kein kör­per­li­cher Ge­gen­stand und da­mit keine Sa­che im Sinne von § 90 BGB. Viel­mehr be­steht es aus be­weg­li­chen und un­be­weg­li­chen Sa­chen, Rech­ten (insb. For­de­run­gen aber auch Ur­he­ber­rech­ten, etc.) und auch im­ma­te­ri­el­len Wer­ten (know how, Kun­den­da­ten, etc.). Die Über­tra­gung sol­cher Ver­mö­gens­mas­sen ist im BGB nicht ein­heit­lich ge­re­gelt. Nach dem Tren­nungs­prin­zip sind die Ver­pflich­tung zur Un­ter­neh­mens­über­tra­gung und de­ren Er­fül­lung zu un­ter­schei­den:

Schuld­recht­li­che Grund­lage zur Über­tra­gung ei­nes Un­ter­neh­mens ist meist ein Kauf­ver­trag (§ 433 BGB), der auf Un­ter­neh­men als sons­tige Ge­gen­stände an­wend­bar ist (§ 453 BGB). Im Zwei­fel um­fasst die­ser auch das Zu­be­hör, wenn es zu ei­nem Be­triebs­grund­stück ge­hört (§ 311c BGB). Bei Über­tra­gung von Grund­stücken oder GmbH-Ge­schäfts­an­tei­len sind die Form­vor­schrif­ten der § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, § 15 Abs. 4 Gm­bHG zu be­ach­ten. Statt ei­nes Kauf­ver­tra­ges kommt aber z.B. auch eine Schen­kung (§ 516 BGB) in Be­tracht.

Man kann da­bei alle ein­zel­nen Ge­gen­stände er­wer­ben (as­set deal), so­weit alle oder je­den­falls die we­sent­li­chen Ge­gen­stände des Un­ter­neh­mens er­wor­ben wer­den. Dem­ge­gen­über ist es bei Ge­sell­schaf­ten mög­lich, statt ein­zel­ner Ge­gen­stände auch alle An­teile an der Ge­sell­schaft (Ak­ti­en, Ge­schäfts­an­tei­le) zu er­wer­ben (share deal).

Beim "as­set deal" gibt es einen neuen Un­ter­neh­mens­trä­ger; beim "s­hare deal" bleibt der Un­ter­neh­mens­trä­ger (=die Ge­sell­schaft) gleich, es än­dern sich die In­ha­ber.

Die Pf­lich­ten von Ver­käu­fer und Käu­fer rich­ten sich nach § 433 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Da­nach haf­tet der Ver­käu­fer für Män­gel (§ 437 BGB). Aus Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) folgt die Pf­licht, dem Käu­fer nicht so­fort wie­der Kon­kur­renz zu ma­chen (Wett­be­werbs­ver­bot). Frei­lich muss diese Pf­licht schon zur Wah­rung des Kar­tell­rechts räum­lich, zeit­lich und sach­lich be­grenzt wer­den.

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