E. Was ist die kauf­män­ni­sche Un­ter­su­chungs- und Rü­geob­lie­gen­heit gem. § 377 HGB?

II. Wel­che Rechts­fol­gen hat eine ver­spä­tete oder feh­lende Rü­ge?

Rügt der Käu­fer die man­gel­hafte Ware nicht oder zu spät, gilt sie als "ge­neh­migt", § 377 Abs. 2 HGB. Der Käu­fer ver­liert seine Ge­währ­leis­tungs­rechte aus § 437 BGB und kann seine Wil­lens­er­klä­rung nicht nach § 119 Abs. 2 BGB auf­grund des Man­gels an­fech­ten; der Ver­käu­fer be­hält sei­nen An­spruch auf Zah­lung des vol­len Kauf­prei­ses aus § 433 Abs. 2 BGB.

Trotz ver­spä­te­ter Rüge kann der Käu­fer sich noch im­mer auf Pf­licht­ver­let­zun­gen be­ru­fen, die nicht im Man­gel selbst be­ste­hen (et­wa: Ver­stoß ge­gen Auf­klä­rungs­pflich­ten). Zu­dem kann er sich auf das De­likts­recht § 823 ff. BGB) be­ru­fen – d.h. Schä­den an an­de­ren Rechts­gü­tern oder sog. „wei­ter­fres­sende Mängel“, bei de­nen die ge­lie­ferte Ware ur­sprüng­lich bis auf einen klei­nen, ab­grenz­ba­ren, punk­tu­el­len De­fekt ei­nes Teils feh­ler­frei war, aber durch die­sen De­fekt zer­stört wur­de.

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