E. Was ist die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB?
II. Welche Rechtsfolgen hat eine verspätete oder fehlende Rüge?
Rügt der Käufer die mangelhafte Ware nicht oder zu spät, gilt sie als "genehmigt", § 377 Abs. 2 HGB. Der Käufer verliert seine Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB und kann seine Willenserklärung nicht nach § 119 Abs. 2 BGB aufgrund des Mangels anfechten; der Verkäufer behält seinen Anspruch auf Zahlung des vollen Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB.
Trotz verspäteter Rüge kann der Käufer sich noch immer auf Pflichtverletzungen berufen, die nicht im Mangel selbst bestehen (etwa: Verstoß gegen Aufklärungspflichten). Zudem kann er sich auf das Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) berufen – d.h. Schäden an anderen Rechtsgütern oder sog. „weiterfressende Mängel“, bei denen die gelieferte Ware ursprünglich bis auf einen kleinen, abgrenzbaren, punktuellen Defekt eines Teils fehlerfrei war, aber durch diesen Defekt zerstört wurde.