- Auf Tatbestandsebene ist einerseits Schuldnerverzug, andererseits Gläubigerverzug erforderlich:
- Der Deckungsverkauf nach dem BGB setzt Schuldnerverzug (§ 286 BGB) voraus. Dies bedeutet, dass der Käufer seine Leistungshandlung nach Mahnung nicht vorgenommen hat und diese Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Eine dieser Leistungspflichten, mit denen der Käufer in Verzug gelangen kann, ist die Abnahme der Kaufsache (§ 433 Abs. 2, 2. Var. BGB).
- Ein Selbsthilfeverkauf ist demgegenüber bereits bei Gläubigerverzug (§ 293 ff. BGB) möglich, der kein Vertretenmüssen voraussetzt.
- Auf Rechtsfolgenseite unterscheidet sich die Berechtigung am durch den Verkauf erzielten Erlös:
- Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des Käufers (§ 373 Abs. 3 HGB). Damit ist ein Mehrerlös nach § 667 BGB an den Käufer herauszugeben.
- Der Deckungsverkauf hingegen erfolgt auf eigene Rechnung des Verkäufers, womit er den Mehrerlös behalten darf.
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