II. In­wie­weit er­leich­tert § 373 HGB den Selbst­hil­fe­ver­kauf?

1. Wo­durch un­ter­schei­den sich Selbst­hilfe- und De­ckungs­ver­kauf?

Ver­tie­fungs­fra­ge: Was sind die Un­ter­schiede zwi­schen Selbst­hil­fe­ver­kauf und De­ckungs­ver­kauf?

Ant­wort (bitte ankli­cken)
  • Auf Tat­be­stand­sebene ist ei­ner­seits Schuld­ner­ver­zug, an­de­rer­seits Gläu­bi­ger­ver­zug er­for­der­lich:
    • Der De­ckungs­ver­kauf nach dem BGB setzt Schuld­ner­ver­zug (§ 286 BGB) vor­aus. Dies be­deu­tet, dass der Käu­fer seine Leis­tungs­hand­lung nach Mah­nung nicht vor­ge­nom­men hat und diese Ver­zö­ge­rung zu ver­tre­ten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Eine die­ser Leis­tungs­pflich­ten, mit de­nen der Käu­fer in Ver­zug ge­lan­gen kann, ist die Ab­nahme der Kaufsa­che (§ 433 Abs. 2, 2. Var. BGB).
    • Ein Selbst­hil­fe­ver­kauf ist dem­ge­gen­über be­reits bei Gläu­bi­ger­ver­zug (§ 293 ff. BGB) mög­lich, der kein Ver­tre­ten­müs­sen vor­aus­setzt.
  • Auf Rechts­fol­gen­seite un­ter­schei­det sich die Be­rech­ti­gung am durch den Ver­kauf er­ziel­ten Er­lös:
    • Der Selbst­hil­fe­ver­kauf er­folgt für Rech­nung des Käu­fers (§ 373 Abs. 3 HGB). Da­mit ist ein Mehr­er­lös nach § 667 BGB an den Käu­fer her­aus­zu­ge­ben.
    • Der De­ckungs­ver­kauf hin­ge­gen er­folgt auf ei­gene Rech­nung des Ver­käu­fers, wo­mit er den Mehr­er­lös be­hal­ten darf.
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