D. Welche Bedeutung hat der Annahmeverzug des Käufers gem. §§ 373 f. HGB?
I. Inwieweit erleichtert § 373 HGB die Hinterlegung?
Im Fall des Annahmeverzugs des Käufers (§§ 293 ff. BGB) kann der Verkäufer als Schuldner nach § 372 Satz 1 BGB hinterlegen, um die Sache nicht aufbewahren zu müssen; damit hat der Schuldner (Verkäufer) seine Leistungspflicht erfüllt, sofern er sich nicht die Rücknahme vorbehält. Nach den §§ 372 ff. BGB ist eine Hinterlegung aber nur für „Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten“ beim Amtsgericht möglich (§ 372 BGB). Für andere Sachen ist nur eine Versteigerung (§ 383 BGB) zulässig.
Demgegenüber darf der Verkäufer bei einem Handelskauf jede Art von "Ware" in einem öffentlich betriebenen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise (statt beim Amtsgericht des Leistungsorts) hinterlegen. Diese handelsrechtliche Hinterlegung hat jedoch anders als nach § 378 BGB grds. keine Erfüllungswirkung. Vielmehr müsste dies im Einzelfall vereinbart werden. Allerdings trägt der Käufer die Kosten der Hinterlegung und das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung (§ 373 Abs. 1 HGB: "auf Gefahr und Kosten des Käufers") .