8. Kapitel: Was ist der Handelskauf?
E. Was ist die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB?
Die Rügeobliegenheit (nicht: Rügepflicht!) des Käufers nach § 377 Abs. 2 HGB ist von besonderer Examensrelevanz. Der Käufer soll im eigenen Interesse die gelieferte Ware unverzüglich prüfen und etwaige Mängel rügen. Damit erlangt der Verkäufer schnell Klarheit darüber, ob er nach § 437 BGB in Anspruch genommen wird. So wird Beweisproblemen (§ 363 BGB) vorgebeugt.
§ 377 Abs. 2 HGB begründet keine einklagbare Leistungspflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) und noch nicht einmal eine Schutzpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), die Schadensersatzansprüche auslösen könnte. Vielmehr handelt es sich um eine schlichte „Obliegenheit“ im eigenen Interesse des Käufers: Dieser Käufer verliert nur die Befugnis, Gewährleistungsansprüche aus §§ 434 ff. BGB gegen den Verkäufer geltend zu machen.
Von der Rügeobliegenheit ist die Verjährung der Ansprüche zu unterscheiden. Diese beträgt auch beim Handelskauf wie bei allen Kaufverträgen über bewegliche Sachen grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und begründet nur ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 BGB). Die unterbliebene Rüge des Käufers ist ein demgegenüber vorgelagerter Ausschlussgrund.