8. Ka­pi­tel: Was ist der Han­dels­kauf?

C. Was ist ein "Fix­han­dels­kauf" i.S.d. § 376 HGB?

Der Fix­han­dels­kauf ist ein Spe­zi­al­fall des re­la­ti­ven Fix­ge­schäfts (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB), das für mind. eine Ver­trags­par­tei (Käu­fer oder Ver­käu­fer) ein Han­dels­ge­schäft dar­stellt.

Ein re­la­ti­ves Fix­ge­schäft liegt vor, wenn eine Leis­tung nach der Par­tei­ver­ein­ba­rung zwin­gend bis zu ei­ner be­stimm­ten Zeit oder in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Frist er­fol­gen soll und der Gläu­bi­ger ein für den Schuld­ner er­kenn­ba­res be­son­de­res In­ter­esse an der Pünkt­lich­keit der Leis­tung hat.

  • Nach un­ten ist das re­la­tive Fix­ge­schäft von ei­ner blo­ßen Fäl­lig­keits­be­stim­mung (§ 271 Abs. 1 BGB) ab­zu­gren­zen. Diese macht nur die für den Ver­zug­s­ein­tritt er­for­der­li­che Mah­nung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ent­behr­lich, be­rech­tigt als sol­che aber nicht zu Rück­tritt oder Scha­denser­satz statt der Leis­tung. Bei ei­nem re­la­ti­ven Fix­ge­schäft muss über die Ter­min­vor­gabe hin­aus für den Schuld­ner deut­lich wer­den, dass das Ge­schäft mit der Ein­hal­tung der Frist „ste­hen oder fallen“ soll.
  • Nach oben ist das re­la­tive Fix­ge­schäft von ei­nem ab­so­lu­ten Fix­ge­schäft ab­zu­gren­zen, bei dem die Leis­tung nach Ablauf der Frist nach Sinn und Zweck des Ver­tra­ges nicht mehr nach­ge­holt wer­den kann und da­mit un­mög­lich wird (§ 275 Abs. 1 BGB). Hier muss die Leis­tung durch Ter­mi­na­b­lauf völ­lig wert­los wer­den. Da Un­mög­lich­keit ein­tritt, darf der Gläu­bi­ger die Leis­tung nicht mehr ver­lan­gen. Beim re­la­ti­ven Fix­ge­schäft ist die Leis­tung hin­ge­gen für den Gläu­bi­ger prin­zi­pi­ell noch brauch­bar - je­doch ist der Ter­min für ihn be­son­ders wich­tig (etwa weil seine Ab­neh­mer auf pünkt­li­cher Lie­fe­rung be­ste­hen).
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