8. Kapitel: Was ist der Handelskauf?
C. Was ist ein "Fixhandelskauf" i.S.d. § 376 HGB?
Der Fixhandelskauf ist ein Spezialfall des relativen Fixgeschäfts (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB), das für mind. eine Vertragspartei (Käufer oder Verkäufer) ein Handelsgeschäft darstellt.
Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn eine Leistung nach der Parteivereinbarung zwingend bis zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen soll und der Gläubiger ein für den Schuldner erkennbares besonderes Interesse an der Pünktlichkeit der Leistung hat.
- Nach unten ist das relative Fixgeschäft von einer bloßen Fälligkeitsbestimmung (§ 271 Abs. 1 BGB) abzugrenzen. Diese macht nur die für den Verzugseintritt erforderliche Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, berechtigt als solche aber nicht zu Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung. Bei einem relativen Fixgeschäft muss über die Terminvorgabe hinaus für den Schuldner deutlich werden, dass das Geschäft mit der Einhaltung der Frist „stehen oder fallen“ soll.
- Nach oben ist das relative Fixgeschäft von einem absoluten Fixgeschäft abzugrenzen, bei dem die Leistung nach Ablauf der Frist nach Sinn und Zweck des Vertrages nicht mehr nachgeholt werden kann und damit unmöglich wird (§ 275 Abs. 1 BGB). Hier muss die Leistung durch Terminablauf völlig wertlos werden. Da Unmöglichkeit eintritt, darf der Gläubiger die Leistung nicht mehr verlangen. Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung hingegen für den Gläubiger prinzipiell noch brauchbar - jedoch ist der Termin für ihn besonders wichtig (etwa weil seine Abnehmer auf pünktlicher Lieferung bestehen).
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