8. Kapitel: Was ist der Handelskauf?
B. Was ist ein "Bestimmungskauf" iSd. § 375 HGB?
Grundsätzlich müssen in einem Vertrag die geschuldeten Leistungen als Teil der „essentialia negotii“ bestimmt werden. Beim „Bestimmungskauf“ (§ 375 Abs. 1 HGB) wird hingegen eine bewegliche Sache veräußert, deren Eigenschaften beim Vertragsschluss nur teilweise bestimmt sind und deren übrige Festlegung dem Käufer vorbehalten wurde. Die Vertragsparteien einigen sich damit nur über den Preis und ggf. die Menge der Waren. Der Käufer bleibt jedoch im Hinblick auf die restlichen Merkmale (Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse) flexibel und kann so kurzfristig auf den Marktbedarf reagieren. Es handelt sich um ein besonders geregeltes Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners im Sinne der §§ 315 ff. BGB.
Abzugrenzen ist der Bestimmungskauf von der Wahlschuld (§§ 262 ff. BGB): Während beim Bestimmungskauf eine noch nicht in allen Details bestimmte Ware vereinbart ist, gibt es bei der Wahlschuld verschiedene Leistungen, die aber jeweils genau bestimmt sind ("Entweder A oder B").