8. Ka­pi­tel: Was ist der Han­dels­kauf?

B. Was ist ein "Be­stim­mungs­kauf" iSd. § 375 HGB?

Grund­sätz­lich müs­sen in ei­nem Ver­trag die ge­schul­de­ten Leis­tun­gen als Teil der „es­sen­tia­lia negotii“ be­stimmt wer­den. Beim „Bestimmungskauf“ (§ 375 Abs. 1 HGB) wird hin­ge­gen eine be­weg­li­che Sa­che ver­äu­ßert, de­ren Ei­gen­schaf­ten beim Ver­trags­schluss nur teil­weise be­stimmt sind und de­ren üb­rige Fest­le­gung dem Käu­fer vor­be­hal­ten wur­de. Die Ver­trags­par­teien ei­ni­gen sich da­mit nur über den Preis und ggf. die Menge der Wa­ren. Der Käu­fer bleibt je­doch im Hin­blick auf die rest­li­chen Merk­male (Form, Maß oder ähn­li­che Ver­hält­nis­se) fle­xi­bel und kann so kurz­fris­tig auf den Markt­be­darf rea­gie­ren. Es han­delt sich um ein be­son­ders ge­re­gel­tes Leis­tungs­be­stim­mungs­recht des Schuld­ners im Sinne der §§ 315 ff. BGB.

Ab­zu­gren­zen ist der Be­stim­mungs­kauf von der Wahl­schuld (§§ 262 ff. BGB): Wäh­rend beim Be­stim­mungs­kauf eine noch nicht in al­len De­tails be­stimmte Ware ver­ein­bart ist, gibt es bei der Wahl­schuld ver­schie­dene Leis­tun­gen, die aber je­weils ge­nau be­stimmt sind ("Ent­we­der A oder B").

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