8. Kapitel: Was ist der Handelskauf?
D. Welche Bedeutung hat der Annahmeverzug des Käufers gem. §§ 373 f. HGB?
Nimmt der Käufer die Leistung des Verkäufers trotz ordnungsgemäßen Angebots nicht an, so kommt er nach § 293 ff. BGB in Annahmeverzug (Gläubigerverzug). Die Rechtsfolgen richten sich nach §§ 293 ff. BGB, auf die § 374 HGB explizit verweist. So geht die Leistungsgefahr auf den Käufer über (§ 300 Abs. 2 BGB, § 446 S. 3 BGB) und die Haftung des Verkäufers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB), der Verkäufer kann Lagerkosten ersetzt verlangen (§ 304 BGB). Darüber hinaus hat der Verkäufer ein Recht zur Hinterlegung (§ 372 f. BGB) oder zum Selbsthilfeverkauf (§ 383 BGB).
Darüber hinaus ist Abnahme der Kaufsache nach § 433 Abs. 2 BGB aber nicht bloß eine Obliegenheit, sondern eine echte, einklagbare Leistungspflicht des Käufers (§ 241 Abs. 1 BGB). Daher kann der Verkäufer bei ihrer Verletzung wegen Nichtleistung (Nichtabnahme der Ware) zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB), Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung fordern (§ 280 Abs. 1, 3 BGB, § 281 BGB).
§ 373 HGB erweitert diese Rechte durch eine Erleichterung der Hinterlegung und des Selbsthilfeverkaufs.