A. Was ist ein "Handelskauf"?
Wann liegt ein Handelskauf vor?
Eine gesetzliche Definition des Handelskaufes gibt es nicht. Entsprechend dem Regelungsinhalt, muss es sich jedoch um den Kauf von Waren handeln, der für mindestens eine Vertragspartei ein Handelsgeschäft darstellt.
Ein Handelskauf ist ein Kaufvertrag (§ 433 BGB), ein Tausch (§ 480 BGB) oder ein Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB, § 381 Abs. 2 HGB) über bewegliche Sachen („Waren“), der für mindestens einen Teil ein Handelsgeschäft im Sinne von § 343 HGB darstellt.
Geschäfte über Grundstücke oder Rechte sind daher nicht erfasst. § 381 Abs. 1 HGB erweitert den Anwendungsbereich auf den Kauf von Wertpapieren. § 381 Abs. 2 HGB ist eine vor dem Hintergrund des § 650 BGB eigentlich überflüssige Regelung für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsvertrag). Erfasst werden auch der Tausch (§ 480 BGB) und dem Kauf beweglicher Sachen ähnliche Verträge über sonstige Gegenstände (§ 453 Abs. 1 BGB), die dem Kaufrecht unterliegen. Ausgeschlossen sind hingegen einfache Werkverträge im Sinne von § 631 BGB und das dem Mietrecht ähnelnde Finanzierungsleasing.
Wenn K im Supermarkt eine Tüte Milch kauft liegt ebenso ein Handelskauf vor wie wenn S mit dem gewerblichen Briefmarkenhändler H eine Briefmarke tauscht. Demgegenüber liegt kein Handelskauf vor, wenn K sein Auto in der Werkstatt des W reparieren lässt.