A. Was ist ein "Han­dels­kauf"?

Wann liegt ein Han­dels­kauf vor?

Eine ge­setz­li­che De­fi­ni­tion des Han­dels­kau­fes gibt es nicht. Ent­spre­chend dem Re­ge­lungs­in­halt, muss es sich je­doch um den Kauf von Wa­ren han­deln, der für min­des­tens eine Ver­trags­par­tei ein Han­dels­ge­schäft dar­stellt.

Ein Han­dels­kauf ist ein Kauf­ver­trag (§ 433 BGB), ein Tausch (§ 480 BGB) oder ein Wer­k­lie­fe­rungs­ver­trag (§ 650 BGB, § 381 Abs. 2 HGB) über be­weg­li­che Sa­chen („Wa­ren“), der für min­des­tens einen Teil ein Han­dels­ge­schäft im Sinne von § 343 HGB dar­stellt.

Ge­schäfte über Grund­stücke oder Rechte sind da­her nicht er­fasst. § 381 Abs. 1 HGB er­wei­tert den An­wen­dungs­be­reich auf den Kauf von Wert­pa­pie­ren. § 381 Abs. 2 HGB ist eine vor dem Hin­ter­grund des § 650 BGB ei­gent­lich über­flüs­sige Re­ge­lung für Ver­träge über die Lie­fe­rung her­zu­stel­len­der oder zu er­zeu­gen­der be­weg­li­cher Sa­chen (Wer­k­lie­fe­rungs­ver­trag). Er­fasst wer­den auch der Tausch (§ 480 BGB) und dem Kauf be­weg­li­cher Sa­chen ähn­li­che Ver­träge über sons­tige Ge­gen­stände (§ 453 Abs. 1 BGB), die dem Kauf­recht un­ter­lie­gen. Aus­ge­schlos­sen sind hin­ge­gen ein­fa­che Werk­ver­träge im Sinne von § 631 BGB und das dem Miet­recht äh­nelnde Finan­zie­rungs­lea­sing.

Wenn K im Su­per­markt eine Tüte Milch kauft liegt ebenso ein Han­dels­kauf vor wie wenn S mit dem ge­werb­li­chen Brief­mar­ken­händ­ler H eine Brief­marke tauscht. Dem­ge­gen­über liegt kein Han­dels­kauf vor, wenn K sein Auto in der Werk­statt des W re­pa­rie­ren lässt.

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