D. Was ist eine "Ladenvollmacht"?
IV. Fall: Die Ladenvollmacht
A betreibt in seiner Garage einen Handel mit gebrauchten Fahrrädern. Seine 17-jährige Nichte N hilft ihm in den Sommerferien aus. Die Ankäufe werden regelmäßig durch A abgewickelt. A hat die Hilfe der N schon mehrfach genutzt und dabei ist es vorgekommen, dass N Fahrräder angekauft hat und der A, der mit diesen Geschäften sehr zufrieden war, die Ankäufe genehmigt hat. Als A wieder einmal nicht in der Garage war, kommt V, der Vater der besten Freundin der N, auf den Hof und möchte sein Rennrad verkaufen. N bietet V 200 Euro. V ist einverstanden und sagt zu, das Fahrrad nachmittags vorbeizubringen. A, der nachmittags zurück in die Garage kommt, findet den Preis von 200 Euro entschieden zu hoch und will nur 70 Euro zahlen. Er weist darauf hin, dass N nicht bevollmächtigt war, andere Absprachen zu treffen. Wie ist die Rechtslage? |
| Lösungsvorschlag |
V könnte gegen A ein Anspruch auf Zahlung von 200 € gem. § 433 Abs. 2 BGB zustehen. I. Dazu muss ein wirksamer Kaufvertrag über das Fahrrad bestehend aus Angebot und Annahme vorliegen. 1. A hat selbst kein Angebot abgeben. 2. A könnte aber durch N vertreten worden sein, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB. a. N hat eine eigene Willenserklärung abgegeben und war nicht nur Bote. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit der N steht ihrer Stellung als Vertreterin nicht entgegen, § 165 BGB. b. Zwar hat N nicht ausdrücklich in fremdem Namen gehandelt. Es ergibt sich aber als unternehmensbezogenes Geschäft aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB), dass N für den Betriebsinhaber, also A handeln wollte. c. N muss mit Vertretungsmacht gehandelt haben. aa. A hat N nicht nach § 167 Abs. 1 1. Alt BGB bevollmächtigt. |
| § 54 HGB |
| bb. N könnte Vertretungsmacht nach § 54 Abs. 1, 3 HGB haben. Zwar war V hinsichtlich der fehlenden Vollmacht der N gutgläubig und § 54 Abs. 3 HGB schützt den Dritten in seinem guten Glauben an den gesetzlichen Umfang der Vertretungsmacht. V nahm an, zugunsten der N bestünde eine Arthandlungsvollmacht i.S.d. § 54 Abs. 1 2. Alt. BGB, jedoch greift § 54 Abs. 3 HGB nicht ein, wenn überhaupt keine Bevollmächtigung vorgenommen wurde. Es liegt damit keine Vertretungsmacht nach § 54 Abs. 1, 3 HGB vor. |
| § 56 HGB |
cc. N könnte Vertretungsmacht nach § 56 HGB haben. (1) Fraglich ist, ob § 56 HGB auf das Handeln Minderjähriger anwendbar ist. Wenn für eine tatsächliche Vollmacht § 165 BGB gilt, muss dies für einen Rechtsscheinstatbestand wie § 56 HGB genauso gelten. Minderjährigenschutz kommt bei Ansprüchen gegen den Minderjährigen zum Tragen, nicht aber bei Ansprüchen eines Dritten gegen einen Kaufmann. Damit ist § 56 HGB anwendbar. (2) Die Garage ist ein dem Publikum zugängliches, wenn auch nur vorübergehend genutztes Verkaufslokal und damit ein Laden. Auf besondere Ausstattung kommt es bei dieser Verkehrsschutznorm nicht an. (3) N war mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers im Laden zu Verkaufszwecken tätig und ist damit Ladenangestellte. Ein Vertragsverhältnis muss nicht vorliegen. (4) Jedoch ist N nur zu gewöhnlichen Verkäufen oder Empfangnahmen berechtigt, nicht aber zum Ankauf von Waren. Damit liegt keine Vollmacht der N nach § 56 HGB vor. |
| § 56 HGB analog |
| dd. Für eine analoge Anwendung des § 56 HGB fehlt eine Regelungslücke. [Zudem wäre auch problematisch, dass A kein Kaufmann, sondern nur Kleingewerbetreibender ist.] |
| Duldungsvollmacht |
ee. Eine Zurechnung könnte aber durch Duldungsvollmacht erfolgen. (1) Eine vorrangige Vollmacht liegt nicht vor (s.o.). (2) Wie auch § 56 HGB als Rechtsscheinregelung, ist auch die Duldungsvollmacht beim Handeln Minderjähriger möglich. (3) Es muss der Rechtsschein einer Bevollmächtigung vorliegen; also das Dritte nach Treu und Glauben aus dem äußeren Geschehen auf eine Bevollmächtigung schließen dürfen. Hier hat A bereits mehrfach den Ankauf von Fahrrädern durch N genehmigt; dadurch wird für Außenstehende der Rechtsschein geschaffen, dass N mit Vertretungsmacht handelt. (4) A muss den Rechtsschein in zurechenbarer Weise gesetzt haben, Kenntnis vom Auftreten der N gehabt und dies geduldet haben. A weiß vom Auftreten der N als Vertreterin und unternimmt nichts dagegen. Er hat den Rechtsschein damit zurechenbar verursacht. (5) Schließlich hat V auf den geschaffenen Rechtsschein gutgläubig vertraut und deswegen mit N den Kaufvertrag abgeschlossen. (6) Damit liegt eine Duldungsvollmacht und damit Vertretungsmacht vor. |
| Ergebnis |
3. N hat A also wirksam nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB vertreten. Es liegt folglich ein wirksames Angebot des A zum Abschluss eines Kaufvertrages vor. 4. Dieses Angebot hat V angenommen. Die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen Vertreter ist nach § 165 BGB zulässig. 5. Damit liegt ein wirksamer Kaufvertrag über das Fahrrad zu einem Preis von 200 Euro vor. V kann daher von A Zahlung von 200 Euro Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrrads verlangen. |