I. Wie wird die Hand­lungs­voll­macht er­teilt?

1. Ist § 54 HGB auf Klein­ge­wer­be­trei­bende an­wend­bar?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Tante E be­treibt einen klei­nen Kiosk. Kann sie ih­rem ein­zi­gen Mit­ar­bei­ter M eine Hand­lungs­voll­macht nach § 54 HGB er­tei­len?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

§ 54 HGB er­wähnt nicht aus­drück­lich, wer eine Hand­lungs­voll­macht er­tei­len kann. Aus dem Wort Han­dels­ge­werbe (zum Be­trieb ei­nes Han­dels­ge­wer­bes; zu ei­nem Han­dels­ge­werbe ge­hö­ri­gen Art von Ge­schäf­ten, ein­zel­ner zu ei­nem Han­dels­ge­werbe ge­hö­ri­ger Ge­schäf­te), kann man je­doch schlie­ßen, dass ein Kauf­mann Hand­lungs­voll­macht er­tei­len muss, da diese ein ent­spre­chen­des Han­dels­ge­werbe be­trei­ben.

E hat aber nur einen klei­nen Kio­sk, der nach Art und Um­fang kei­nen in kauf­män­ni­scher Weise ein­ge­rich­te­ten Ge­schäfts­be­trieb er­for­dert (§ 1 Abs. 2 HGB). Sie ist da­mit kein Ist-Kauf­mann nach § 1 HGB. Da sie auch nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, ist sie auch nicht Kauf­mann nach § 2 HGB, son­dern nur Klein­ge­wer­be­trei­bende.

Con­tra Ana­lo­gie:

Eine ana­loge An­wen­dung des § 54 HGB für Klein­ge­wer­be­trei­bende und Frei­be­ruf­ler könnte ab­zu­leh­nen sein. Der Wort­laut des § 54 HGB, der sich nur auf Han­dels­ge­werbe be­zieht, ist in­so­weit ein­deu­tig. Über­dies wä­ren die Rechts­in­sti­tute der Dul­dungs- und An­scheins­voll­macht an­wend­bar, so­dass keine Re­ge­lungs­lücke be­steht, die Voraus­set­zung je­der Ana­lo­gie ist.

Pro Ana­lo­gie:

An­de­rer­seits schließt eine Be­schrän­kung auf Kauf­leute eine Ana­lo­gie nicht un­be­dingt aus:

§ 54 HGB bezweckt den Ver­kehrs­schutz. Die­ser wird durch Ana­lo­gie ge­rade ge­för­dert. Klein­ge­wer­be­trei­bende sind auch nicht ge­ne­rell schutz­be­dürf­tig, da sie nach § 2 HGB die Mög­lich­keit ha­ben durch Ein­tra­gung auch wie Kauf­leute be­han­delt zu wer­den.

Spe­zi­ell § 54 HGB ist dem nicht­kauf­män­ni­schen Un­ter­neh­men zu­mut­bar, da diese Norm nur den Um­fang der Voll­macht be­trifft und der Un­ter­neh­mer den gu­ten Glau­ben hin­sicht­lich die­ses Um­fangs zer­stö­ren kann. Der Rechts­ver­kehr ist, was den Um­fang der Ver­tre­tungs­macht an­be­langt, bei je­der un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­keit am Markt glei­cher­ma­ßen schutz­be­dürf­tig. Das Ge­setz ent­hält hin­sicht­lich der An­wend­bar­keit von han­dels­recht­li­chen Re­ge­lun­gen auf Klein­ge­wer­be­trei­bende keine ab­schlie­ßende Auf­zäh­lung.

Zu­dem ord­net § 91 Abs. 1 HGB für Han­dels­ver­tre­ter ei­nes nicht­kauf­män­ni­schen Un­ter­neh­mens selbst aus­drück­lich die An­wend­bar­keit des § 55 HGB und da­mit über die Ver­wei­sung in § 55 Abs. 1 HGB auch die des § 54 HGB an. Weit­ge­hend an­er­kannt ist die ana­loge An­wen­dung des § 91 Abs. 1 HGB auch für an­ge­stellte Be­voll­mäch­tigte im Au­ßen­dienst.

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