I. Wie wird die Handlungsvollmacht erteilt?
1. Ist § 54 HGB auf Kleingewerbetreibende anwendbar?
Selbstkontrollaufgabe: Tante E betreibt einen kleinen Kiosk. Kann sie ihrem einzigen Mitarbeiter M eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilen? |
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§ 54 HGB erwähnt nicht ausdrücklich, wer eine Handlungsvollmacht erteilen kann. Aus dem Wort Handelsgewerbe (zum Betrieb eines Handelsgewerbes; zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften, einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte), kann man jedoch schließen, dass ein Kaufmann Handlungsvollmacht erteilen muss, da diese ein entsprechendes Handelsgewerbe betreiben. E hat aber nur einen kleinen Kiosk, der nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Sie ist damit kein Ist-Kaufmann nach § 1 HGB. Da sie auch nicht im Handelsregister eingetragen ist, ist sie auch nicht Kaufmann nach § 2 HGB, sondern nur Kleingewerbetreibende. Contra Analogie: Eine analoge Anwendung des § 54 HGB für Kleingewerbetreibende und Freiberufler könnte abzulehnen sein. Der Wortlaut des § 54 HGB, der sich nur auf Handelsgewerbe bezieht, ist insoweit eindeutig. Überdies wären die Rechtsinstitute der Duldungs- und Anscheinsvollmacht anwendbar, sodass keine Regelungslücke besteht, die Voraussetzung jeder Analogie ist. Pro Analogie: Andererseits schließt eine Beschränkung auf Kaufleute eine Analogie nicht unbedingt aus: § 54 HGB bezweckt den Verkehrsschutz. Dieser wird durch Analogie gerade gefördert. Kleingewerbetreibende sind auch nicht generell schutzbedürftig, da sie nach § 2 HGB die Möglichkeit haben durch Eintragung auch wie Kaufleute behandelt zu werden. Speziell § 54 HGB ist dem nichtkaufmännischen Unternehmen zumutbar, da diese Norm nur den Umfang der Vollmacht betrifft und der Unternehmer den guten Glauben hinsichtlich dieses Umfangs zerstören kann. Der Rechtsverkehr ist, was den Umfang der Vertretungsmacht anbelangt, bei jeder unternehmerischen Tätigkeit am Markt gleichermaßen schutzbedürftig. Das Gesetz enthält hinsichtlich der Anwendbarkeit von handelsrechtlichen Regelungen auf Kleingewerbetreibende keine abschließende Aufzählung. Zudem ordnet § 91 Abs. 1 HGB für Handelsvertreter eines nichtkaufmännischen Unternehmens selbst ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 55 HGB und damit über die Verweisung in § 55 Abs. 1 HGB auch die des § 54 HGB an. Weitgehend anerkannt ist die analoge Anwendung des § 91 Abs. 1 HGB auch für angestellte Bevollmächtigte im Außendienst. |