C. Was ist eine "Hand­lungs­voll­macht"?

II. Wel­chen Um­fang hat die Hand­lungs­voll­macht?

Den Um­fang der Hand­lungs­voll­macht kann der Voll­macht­ge­ber an­ders als bei der Pro­kura frei fest­le­gen. Im Ein­zel­nen gibt es nach § 54 Abs. 1 HGB drei Ar­ten der Hand­lungs­voll­macht:

  • Die Ge­ne­ral­hand­lungs­voll­macht ("zum Be­trieb ei­nes Han­dels­ge­wer­bes") er­streckt sich auf alle Rechts­ge­schäf­te, die das kon­kre­te, vom Kauf­mann aus­ge­übte Han­dels­ge­werbe ge­wöhn­lich mit sich bringt. Sie ist in­so­weit en­ger als die Pro­ku­ra, die alle Ge­schäfte ir­gend­ei­nes Ge­wer­bes um­fasst. Au­ßer­dem darf ein Hand­lungs­be­voll­mäch­ti­ger ebenso we­nig wie ein Pro­ku­rist Grund­lagen­ge­schäfte oder Pri­vat­ge­schäfte des Kauf­manns vor­neh­men.

Der Pro­ku­rist ei­nes Ju­we­liers darf auch Au­tos kau­fen und Mö­bel ver­kau­fen; der Hand­lungs­be­voll­mäch­tigte hin­ge­gen nur Schmuck an- und ver­kau­fen, An­non­cen schal­ten, etc.

  • Die Gat­tungs­voll­macht/Ar­ten­hand­lungs­voll­macht ("zur Vor­nahme ei­ner be­stimm­ten zu ei­nem Han­dels­ge­werbe ge­hö­ri­gen Art von Ge­schäf­ten") be­rech­tigt nur zur Vor­nahme ei­ner be­stimm­ten Art von Ge­schäf­ten. Die Art kann da­bei frei nach der recht­li­chen Na­tur des Ge­schäfts (Mie­te, Kauf, etc.), der Ort, der Zeit oder den kon­kre­ten Um­stän­den des Ver­trags­schlus­ses be­stimmt wer­den.

Ein An­ge­stell­ter kann be­rech­tigt sein, nur Bar­ver­käufe vor­zu­neh­men; ein an­de­rer An­ge­stell­ter kann nur für den Ein­kauf be­fugt sein; ein drit­ter An­ge­stell­ter kann nur aus­nahms­weise für einen Zeit­raum von ei­nem Mo­nat als Er­satz ver­tre­tungs­be­fugt sein, etc.

  • Die Spe­zi­al­hand­lungs­voll­macht ("zur Vor­nahme ein­zel­ner zu ei­nem Han­dels­ge­werbe ge­hö­ri­ger Ge­schäfte") be­zieht sich nur auf ein­zelne oder gar ein ein­zi­ges Ge­schäft. Sie äh­nelt da­bei stark der nor­ma­len BGB-Voll­macht (§ 167 BGB), wird aber durch den Schutz des Ver­trags­part­ners nach § 54 Abs. 3 HGB be­rech­tigt.

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