C. Was ist eine "Handlungsvollmacht"?
II. Welchen Umfang hat die Handlungsvollmacht?
Den Umfang der Handlungsvollmacht kann der Vollmachtgeber anders als bei der Prokura frei festlegen. Im Einzelnen gibt es nach § 54 Abs. 1 HGB drei Arten der Handlungsvollmacht:
Die Generalhandlungsvollmacht ("zum Betrieb eines Handelsgewerbes") erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die das konkrete, vom Kaufmann ausgeübte Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt. Sie ist insoweit enger als die Prokura, die alle Geschäfte irgendeines Gewerbes umfasst. Außerdem darf ein Handlungsbevollmächtiger ebenso wenig wie ein Prokurist Grundlagengeschäfte oder Privatgeschäfte des Kaufmanns vornehmen.
Der Prokurist eines Juweliers darf auch Autos kaufen und Möbel verkaufen; der Handlungsbevollmächtigte hingegen nur Schmuck an- und verkaufen, Annoncen schalten, etc.
Die Gattungsvollmacht/Artenhandlungsvollmacht ("zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften") berechtigt nur zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften. Die Art kann dabei frei nach der rechtlichen Natur des Geschäfts (Miete, Kauf, etc.), der Ort, der Zeit oder den konkreten Umständen des Vertragsschlusses bestimmt werden.
Ein Angestellter kann berechtigt sein, nur Barverkäufe vorzunehmen; ein anderer Angestellter kann nur für den Einkauf befugt sein; ein dritter Angestellter kann nur ausnahmsweise für einen Zeitraum von einem Monat als Ersatz vertretungsbefugt sein, etc.
Die Spezialhandlungsvollmacht ("zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte") bezieht sich nur auf einzelne oder gar ein einziges Geschäft. Sie ähnelt dabei stark der normalen BGB-Vollmacht (§ 167 BGB), wird aber durch den Schutz des Vertragspartners nach § 54 Abs. 3 HGB berechtigt.