III. Was bedeutet "positive Publizität" iSv § 15 Abs. 2 HGB?
4. Fall: Der registerrechtliche Normalfall (§ 15 Abs. 2 HGB)
P war Prokurist bei der A,B,C-OHG aus Düsseldorf. Seine Prokura wurde jedoch zum 1. Februar 2012 widerrufen und diese Tatsache auch am selben Tag in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Daraufhin erklärt P gegenüber A, B und C, dass er "diese unverschämte Kompetenzbeschneidung" nicht hinnehme und wie gehabt Bestellungen für das Unternehmen tätigen werde. Am 10. Februar schließt P - ohne den Widerruf seiner Prokura offenzulegen - mit dem aus München stammenden V im Namen der A,B,C-OHG einen Kaufvertrag über eine Zugmaschine zum angemessenen Preis von 75.000 EUR. V hat nur sehr unregelmäßig Kontakt zur A,B,C-OHG. P ist ihm allerdings als Prokurist der A,B,C-OHG aus vorherigen Geschäftsbeziehungen noch bekannt. Nach Lieferung der Maschine begehrt V von dem vermögenden Gesellschafter A Zahlung. Zu Recht? |
| Lösungsvorschlag |
V könnte gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB, § 128 S. 1 HGB haben. Dies erfordert zunächst eine Verbindlichkeit der OHG, die ihrerseits einen Vertrag, d.h. zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraussetzt. I. Eine Willenserklärung des V liegt vor. II. Vorliegend könnte die A,B,C-OHG durch den ehemaligen Prokuristen P wirksam vertreten worden sein, § 164 Abs. 1 BGB. 1. P hat eine eigene Willenserklärung im fremden Namen abgegeben. 2. Fraglich ist, ob er auch mit Vertretungsmacht gehandelt hat. |
| a) P als Prokurist |
| Zwar war P bis zum 1. Februar 2012 Prokurist und insoweit gem. § 49 ff. HGB mit umfassender Vertretungsmacht ausgestattet. Allerdings ist seine Prokura gem. § 53 HGB zum 1. Februar widerrufen worden. Diese Tatsache ist auch noch am selben Tag in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden. Der Kaufvertragsschluss erfolgte am 10. Februar, also nachdem die Prokura widerrufen worden war. Eine wirksame Vertretung scheidet damit aus. |
| b) Anscheinsvollmacht |
| Möglicherweise könnte V jedoch mit Rücksicht auf die Grundsätze der Anscheinsvollmacht anführen, dass er davon ausgegangen sei, dass P nach wie vor Prokurist sei, mit der Folge, dass die fehlende Vertretungsmacht fingiert würde. Dies setzt voraus, dass der A,B,C-OHG wenigstens Fahrlässigkeit, d.h. die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gem. § 276 Abs. 2 BGB hinsichtlich des Handelns des P als Vertreter vorzuwerfen ist und diese jedenfalls insoweit einen Rechtsscheinstatbestand gesetzt hat. Angesichts des vorherigen Verhaltens des P musste die A,B,C-OHG davon ausgehen, dass P sich erneut als Prokurist gerieren würde. Indem sie ihn trotzdem weiter gewähren ließ, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB außer Acht gelassen und einen Rechtsscheinstatbestand geschaffen. Weiterhin ist das Verhalten des V auch kausal auf den gesetzten Rechtsschein zurückzuführen, so dass die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht vorliegen. |
| c) Ausschluss durch § 15 Abs. 2 S. 1 HGB |
| Gem. § 15 Abs. 2 S. 1 HGB muss ein Dritter eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache, hier also den Widerruf der Prokura, aber gegen sich gelten lassen. V kann sich damit (im Grundsatz) nicht auf fehlende Kenntnis vom Widerruf der Prokura berufen. |
| d) Rückausnahme nach § 15 Abs. 2 S. 2 HGB |
Allerdings findet § 15 Abs. 2 S. 1 HGB gem. § 15 Abs. 2 S. 2 HGB innerhalb einer 15-Tages-Frist zwischen Eintragung und Vornahme der betreffenden Rechtshandlung keine Anwendung, sofern der Dritte beweisen kann, dass er die in Rede stehende Tatsache weder kannte noch kennen musste. Vorliegend ist die 15-Tages-Frist noch nicht verstrichen (Widerruf, Eintragung und Bekanntmachung der Prokura am 1.2.2012; Abschluss des Kaufvertrages am 10.2.2012). |
| e) Kennenmüssen des Widerrufs der Prokura? |
Es lag keine positive Kenntnis des V hinsichtlich des Widerrufs der Prokurabestellung vor. Allerdings könnte V den Widerruf der Bestellung "kennen müssen". Nach § 122 Abs. 2 BGB bedeutet dies grundsätzlich, dass er den Umstand "infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte" . Fahrlässigkeit verlangt wiederum das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach einer auf den europarechtlichen Hintergrund gestützten Ansicht (für sie insb. MüKoHGB/Krebs, § 15 HGB Rn. 73) ist Unkenntnis trotz Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nur zu bejahen, wenn es praktisch überhaupt keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme gab. Auf die konkreten Kenntnisnahmemöglichkeiten und -fähigkeiten käme es demnach nicht an. Das wird nur der Fall sein, wenn alle Server des Register- und Bekanntmachungsportals ausfallen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Gegenansicht (Canaris 5 Rn. 31 ff.; Hager Jura 1992, 57, 63) will hingegen auf den konkreten Verkehrskreis abstellen. Während man bei kleineren Geschäften und gegenüber Verbrauchern eine proaktive Information anhand des Registers eher verneinen mag, ging es vorliegend um immerhin 75.000 €. Hier wäre eine vorhergehende Recherche in den Handelsregisterbekanntmachungen (kostenlos überall abrufbar) zumutbar und zu erwarten gewesen. Nach beiden Auslegungsmöglichkeiten ist daher hier das Kennenmüssen des V von der Eintragung bzw. Bekanntmachung des Widerrufs der Prokura zu bejahen. |
| III. Ergebnis |
| Demnach ist kein wirksamer Kaufvertrag zwischen der A,B,C-OHG und V zustande gekommen. Daher scheidet auch eine Haftung des A gem. § 128 S. 1 HGB aus. |