III. Was be­deu­tet "po­si­tive Pub­li­zi­tät" iSv § 15 Abs. 2 HGB?

4. Fall: Der re­gis­ter­recht­li­che Nor­mal­fall (§ 15 Abs. 2 HGB)

P war Pro­ku­rist bei der A,B,C-OHG aus Düs­sel­dorf. Seine Pro­kura wurde je­doch zum 1. Fe­bruar 2012 wi­der­ru­fen und diese Tat­sa­che auch am sel­ben Tag in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und be­kannt ge­macht. Da­rauf­hin er­klärt P ge­gen­über A, B und C, dass er "diese un­ver­schämte Kom­pe­tenz­be­schnei­dung" nicht hin­nehme und wie ge­habt Be­stel­lun­gen für das Un­ter­neh­men tä­ti­gen wer­de.

Am 10. Fe­bruar schließt P - ohne den Wi­der­ruf sei­ner Pro­kura of­fen­zu­le­gen - mit dem aus Mün­chen stam­men­den V im Na­men der A,B,C-OHG einen Kauf­ver­trag über eine Zug­ma­schine zum an­ge­mes­se­nen Preis von 75.000 EUR. V hat nur sehr un­re­gel­mä­ßig Kon­takt zur A,B,C-OHG. P ist ihm al­ler­dings als Pro­ku­rist der A,B,C-OHG aus vor­he­ri­gen Ge­schäfts­be­zie­hun­gen noch be­kannt. Nach Lie­fe­rung der Ma­schine be­gehrt V von dem ver­mö­gen­den Ge­sell­schaf­ter A Zah­lung. Zu Recht?
Lö­sungs­vor­schlag

V könnte ge­gen A einen An­spruch auf Kauf­preis­zah­lung aus § 433 Abs. 2 BGB, § 128 S. 1 HGB ha­ben.

Dies er­for­dert zu­nächst eine Ver­bind­lich­keit der OHG, die ih­rer­seits einen Ver­trag, d.h. zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­run­gen, An­ge­bot und An­nah­me, vor­aus­setzt.

I. Eine Wil­lens­er­klä­rung des V liegt vor.

II. Vor­lie­gend könnte die A,B,C-OHG durch den ehe­ma­li­gen Pro­ku­ris­ten P wirk­sam ver­tre­ten wor­den sein, § 164 Abs. 1 BGB.

1. P hat eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung im frem­den Na­men ab­ge­ge­ben.

2. Frag­lich ist, ob er auch mit Ver­tre­tungs­macht ge­han­delt hat.
a) P als Pro­ku­rist
Zwar war P bis zum 1. Fe­bruar 2012 Pro­ku­rist und in­so­weit gem. § 49 ff. HGB mit um­fas­sen­der Ver­tre­tungs­macht aus­ge­stat­tet. Al­ler­dings ist seine Pro­kura gem. § 53 HGB zum 1. Fe­bruar wi­der­ru­fen wor­den. Diese Tat­sa­che ist auch noch am sel­ben Tag in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und be­kannt ge­macht wor­den. Der Kauf­ver­trags­schluss er­folgte am 10. Fe­bruar, also nach­dem die Pro­kura wi­der­ru­fen wor­den war. Eine wirk­same Ver­tre­tung schei­det da­mit aus.
b) An­scheins­voll­macht
Mög­li­cher­weise könnte V je­doch mit Rück­sicht auf die Grund­sätze der An­scheins­voll­macht an­füh­ren, dass er da­von aus­ge­gan­gen sei, dass P nach wie vor Pro­ku­rist sei, mit der Fol­ge, dass die feh­lende Ver­tre­tungs­macht fin­giert wür­de. Dies setzt vor­aus, dass der A,B,C-OHG we­nigs­tens Fahr­läs­sig­keit, d.h. die Au­ßer­acht­las­sung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt gem. § 276 Abs. 2 BGB hin­sicht­lich des Han­delns des P als Ver­tre­ter vor­zu­wer­fen ist und diese je­den­falls in­so­weit einen Rechts­schein­stat­be­stand ge­setzt hat. An­ge­sichts des vor­he­ri­gen Ver­hal­tens des P musste die A,B,C-OHG da­von aus­ge­hen, dass P sich er­neut als Pro­ku­rist ge­rie­ren wür­de. In­dem sie ihn trotz­dem wei­ter ge­wäh­ren ließ, hat sie die im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB au­ßer Acht ge­las­sen und einen Rechts­schein­stat­be­stand ge­schaf­fen. Wei­ter­hin ist das Ver­hal­ten des V auch kau­sal auf den ge­setz­ten Rechts­schein zu­rück­zu­füh­ren, so dass die Voraus­set­zun­gen der An­scheins­voll­macht vor­lie­gen.
c) Aus­schluss durch § 15 Abs. 2 S. 1 HGB
Gem. § 15 Abs. 2 S. 1 HGB muss ein Drit­ter eine ein­ge­tra­gene und be­kannt ge­machte Tat­sa­che, hier also den Wi­der­ruf der Pro­ku­ra, aber ge­gen sich gel­ten las­sen. V kann sich da­mit (im Grund­satz) nicht auf feh­lende Kennt­nis vom Wi­der­ruf der Pro­kura be­ru­fen.
d) Rück­aus­nahme nach § 15 Abs. 2 S. 2 HGB

Al­ler­dings fin­det § 15 Abs. 2 S. 1 HGB gem. § 15 Abs. 2 S. 2 HGB in­ner­halb ei­ner 15-Ta­ges-Frist zwi­schen Ein­tra­gung und Vor­nahme der be­tref­fen­den Rechts­hand­lung keine An­wen­dung, so­fern der Dritte be­wei­sen kann, dass er die in Rede ste­hende Tat­sa­che we­der kannte noch ken­nen muss­te.

Vor­lie­gend ist die 15-Ta­ges-Frist noch nicht ver­stri­chen (Wi­der­ruf, Ein­tra­gung und Be­kannt­ma­chung der Pro­kura am 1.2.2012; Ab­schluss des Kauf­ver­tra­ges am 10.2.2012).
e) Ken­nen­müs­sen des Wi­der­rufs der Pro­ku­ra?

Es lag keine po­si­tive Kennt­nis des V hin­sicht­lich des Wi­der­rufs der Pro­ku­ra­be­stel­lung vor. Al­ler­dings könnte V den Wi­der­ruf der Be­stel­lung "ken­nen müs­sen". Nach § 122 Abs. 2 BGB be­deu­tet dies grund­sätz­lich, dass er den Um­stand "in­folge von Fahr­läs­sig­keit nicht kann­te" . Fahr­läs­sig­keit ver­langt wie­derum das Au­ßer­acht­las­sen der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (§ 276 Abs. 2 BGB).

Nach ei­ner auf den eu­ro­pa­recht­li­chen Hin­ter­grund ge­stütz­ten An­sicht (für sie insb. MüKoHGB/Krebs, § 15 HGB Rn. 73) ist Un­kennt­nis trotz Wah­rung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt nur zu be­ja­hen, wenn es prak­tisch über­haupt keine Mög­lich­keit zur Kennt­nis­nahme gab. Auf die kon­kre­ten Kennt­nis­nah­memög­lich­kei­ten und -fä­hig­kei­ten käme es dem­nach nicht an. Das wird nur der Fall sein, wenn alle Ser­ver des Re­gis­ter- und Be­kannt­ma­chungs­por­tals aus­fal­len. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Die Ge­gen­an­sicht (Ca­na­ris 5 Rn. 31 ff.; Ha­ger Jura 1992, 57, 63) will hin­ge­gen auf den kon­kre­ten Ver­kehrs­kreis ab­stel­len. Wäh­rend man bei klei­ne­ren Ge­schäf­ten und ge­gen­über Ver­brau­chern eine proak­tive In­for­ma­tion an­hand des Re­gis­ters eher ver­nei­nen mag, ging es vor­lie­gend um im­mer­hin 75.000 €. Hier wäre eine vor­her­ge­hende Re­cher­che in den Han­dels­re­gis­ter­be­kannt­ma­chun­gen (kos­ten­los über­all ab­ruf­bar) zu­mut­bar und zu er­war­ten ge­we­sen.

Nach bei­den Aus­le­gungs­mög­lich­kei­ten ist da­her hier das Ken­nen­müs­sen des V von der Ein­tra­gung bzw. Be­kannt­ma­chung des Wi­der­rufs der Pro­kura zu be­ja­hen.

III. Er­geb­nis
Dem­nach ist kein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag zwi­schen der A,B,C-OHG und V zu­stande ge­kom­men. Da­her schei­det auch eine Haf­tung des A gem. § 128 S. 1 HGB aus.
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