5. Kapitel: Was gilt bei Änderungen des Unternehmensträgers?
A. Was sind Unternehmen und Unternehmensträger?
Jedes Unternehmen hat einen Unternehmensträger.
Ein Unternehmen kann von einem Einzelkaufmann, einer GmbH oder einer aus mehreren Personen bestehenden OHG betrieben werden. Dies ist der Unternehmensträger.
Dieser kann jedoch auf verschiedene Arten wechseln.
Der Einzelkaufmann kann sterben - dann ist er nicht mehr rechtsfähig und das Unternehmen geht mit dem Rest seines Vermögens auf die Erben über (§ 1922 BGB). Es ist aber auch möglich, alle Gegenstände eines Unternehmens (z.B. Grundstücke, Maschinen, Marken, etc.) auf einen Dritten zu übertragen oder ihm dies zu verpachten. Schließlich ist es auch möglich, dass einem Unternehmen, das bislang von einer einzelnen Person betrieben wird, eine weitere Person beitreten will.
Bei einem Wechsel des Unternehmensträgers möchte der Veräußerer möglichst alle Verbindlichkeiten seines Unternehmens übertragen. Der Erwerber ist hingegen nur an dem positiven Vermögen des Unternehmens interessiert und möchte nicht für Altverbindlichkeiten haften. Die Gläubiger und Arbeitnehmer wollen schließlich, dass Haftungsmasse bzw. Arbeitsplätze erhalten bleiben. Zusätzlich soll der Geschäftsverkehr geschützt werden, der eher auf Unternehmen und Firmen, als auf Inhaber blickt. Dem Ausgleich dieser Interessen dienen die §§ 25 - 28 HGB.
Der Unternehmensträger kann sich auch im Rahmen einer Umwandlung (§ 1 UmwG) ändern. Darunter versteht man die Verschmelzung (aus zwei Unternehmensträgern wird einer), die Spaltung (aus einem Unternehmensträger werden zwei), den Formwechsel (aus einer Rechtsform wird eine andere) und die (seltene) Vermögensübertragung. Bei diesen Formen gehen alle Vermögenswerte kraft Gesetzes (Universalsukzession) auf den neuen Unternehmensträger über. Eine Übertragung jedes einzelnen Gegenstandes ist nicht erforderlich.