B. Was versteht man unter der Publizität des Handelsregisters?
I. Welche gemeinsamen Grundsätze gelten in § 15 HGB?
Bevor auf die Unterschiede von § 15 Abs. 1 HGB und 15 Abs. 3 HGB eingegangen wird, soll zunächst auf einige Gemeinsamkeiten hingewiesen werden:
- § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB schützen bereits das "abstrakte" Vertrauen in die Richtigkeit des Registers. Es kommt also nicht darauf an, ob sich derjenige, der sich auf einen der beiden Absätze beruft, vorher Kenntnis vom Inhalt des Handelsregisters verschafft hat (sog. "konkretes Vertrauen"). Dieser Grundsatz gilt bspw. auch beim Grundbuch.
- § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB finden darüber hinaus nur für den sog. "Geschäftsverkehr" Anwendung, nicht aber für den "Unrechtsverkehr".
Verletzt der aus der OHG ausgetretene, im Handelsregister aber noch eingetragene Ex-Gesellschafter G bei einer Dienstfahrt für das Unternehmen einen Passanten, so kann dieser seinen Schaden nicht von der OHG nach § 823 Abs. 1 BGB iVm § 31 BGB ersetzt verlangen. Denn auch das abstrakte Vertrauen nach § 15 HGB kann sich nur auf rechtsgeschäftliche Vorgänge beziehen, nicht aber auf bloß zufällige deliktische Kontakte ("niemand lässt sich im Vertrauen auf das Handelsregister überfahren").
- Für beide Absätze ist anerkannt, dass dem Dritten ein Wahlrecht zusteht (sog. Prinzip der Meistbegünstigung). Das bedeutet, dass sich der Dritte entweder auf die Registerlage (so wie sich die Rechtslage nach dem Handelsregister darstellt) oder auf die wahre Rechtslage berufen kann.
In diesem Zuge wird häufig die sog. Rosinentheorie besprochen, dazu später mehr!
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