B. Was ver­steht man un­ter der Pub­li­zi­tät des Han­dels­re­gis­ters?

I. Wel­che ge­mein­sa­men Grund­sätze gel­ten in § 15 HGB?

Be­vor auf die Un­ter­schiede von § 15 Abs. 1 HGB und 15 Abs. 3 HGB ein­ge­gan­gen wird, soll zu­nächst auf ei­nige Ge­mein­sam­kei­ten hin­ge­wie­sen wer­den:

  1. § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB schüt­zen be­reits das "ab­strak­te" Ver­trauen in die Rich­tig­keit des Re­gis­ters. Es kommt also nicht dar­auf an, ob sich der­je­ni­ge, der sich auf einen der bei­den Ab­sätze be­ruft, vor­her Kennt­nis vom In­halt des Han­dels­re­gis­ters ver­schafft hat (sog. "kon­kre­tes Ver­trau­en"). Die­ser Grund­satz gilt bspw. auch beim Grund­buch.
  2. § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB fin­den dar­über hin­aus nur für den sog. "Ge­schäfts­ver­kehr" An­wen­dung, nicht aber für den "Un­rechts­ver­kehr".

Ver­letzt der aus der OHG aus­ge­tre­te­ne, im Han­dels­re­gis­ter aber noch ein­ge­tra­gene Ex-Ge­sell­schaf­ter G bei ei­ner Dienst­fahrt für das Un­ter­neh­men einen Passan­ten, so kann die­ser sei­nen Scha­den nicht von der OHG nach § 823 Abs. 1 BGB iVm § 31 BGB er­setzt ver­lan­gen. Denn auch das ab­strakte Ver­trauen nach § 15 HGB kann sich nur auf rechts­ge­schäft­li­che Vor­gänge be­zie­hen, nicht aber auf bloß zu­fäl­lige de­lik­ti­sche Kon­takte ("­nie­mand lässt sich im Ver­trauen auf das Han­dels­re­gis­ter über­fah­ren").

  1. Für beide Ab­sätze ist an­er­kannt, dass dem Drit­ten ein Wahl­recht zu­steht (sog. Prin­zip der Meist­be­güns­ti­gung). Das be­deu­tet, dass sich der Dritte ent­we­der auf die Re­gis­ter­lage (so wie sich die Rechts­lage nach dem Han­dels­re­gis­ter dar­stellt) oder auf die wahre Rechts­lage be­ru­fen kann.
In die­sem Zuge wird häu­fig die sog. Ro­sin­en­theo­rie be­spro­chen, dazu spä­ter mehr!
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