A. Was ist das Handelsregister?
III. Was sind "deklaratorische" und "konstitutive" Eintragungen?
Die Eintragung kann konstitutiv oder deklaratorisch wirken:
Eine konstitutiv (=rechtsverändernd) wirkende Eintragung liegt vor, wenn die Rechtsfolge erst mit Eintragung eintritt. Dies betrifft etwa die Eintragung eines Kleingewerbes in das Handelsregister, da es erst hierdurch zum Kaufmann i.S.d. Handelsrechts wird (§ 2 HGB, § 3 HGB).
Die Pflicht zur Eintragung der Gründung einer AG (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG) oder GmbH (§ 11 Abs. 1 GmbHG) wirkt konstitutiv - ohne Eintragung gibt es die Gesellschaft nicht.
Im Gegensatz dazu bedeutet deklaratorische (=feststellende) Wirkung, dass die eingetragene Rechtstatsache unabhängig von der Eintragung entsteht. Die Eintragung soll nur die Verhältnisse gegenüber der Öffentlichkeit klarstellen. Dies betrifft etwa die Eintragung eines großen Gewerbebetriebs, der nach § 1 Abs. 2 HGB ohnehin schon Kaufmann i.S.d. Handelsrechts ist (§ 29 HGB).
Erteilung und Erlöschen einer Prokura (§ 48 HGB) sind zwar eintragungspflichtig (§ 52 HGB), jedoch nur deklaratorisch - die Prokura besteht also unabhängig von der Eintragung. Ebenso ist die Eintragung eines Ist-Kaufmanns (§ 29 HGB) nur deklaratorisch - aber dennoch verpflichtend.
Für § 15 HGB ist die Unterscheidung zwischen deklaratorischen und konstitutiven Eintragungen ohne Bedeutung, auch für (fehlende oder falsche) deklaratorische Eintragungen gilt die Publizitätswirkung des Handelsregisters.
"Eintragungspflichtig" können sowohl konstitutiv als auch deklaratorisch wirkende Eintragungen sein!