A. Was ist das Han­dels­re­gis­ter?

III. Was sind "de­kla­ra­to­ri­sche" und "kon­sti­tu­ti­ve" Ein­tra­gun­gen?

Die Ein­tra­gung kann kon­sti­tu­tiv oder de­kla­ra­to­risch wir­ken:

    • Eine kon­sti­tu­tiv (=rechts­ver­än­dernd) wir­kende Ein­tra­gung liegt vor, wenn die Rechts­folge erst mit Ein­tra­gung ein­tritt. Dies be­trifft etwa die Ein­tra­gung ei­nes Klein­ge­wer­bes in das Han­dels­re­gis­ter, da es erst hier­durch zum Kauf­mann i.S.d. Han­dels­rechts wird (§ 2 HGB, § 3 HGB).

Die Pf­licht zur Ein­tra­gung der Grün­dung ei­ner AG (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG) oder GmbH (§ 11 Abs. 1 Gm­bHG) wirkt kon­sti­tu­tiv - ohne Ein­tra­gung gibt es die Ge­sell­schaft nicht.
    • Im Ge­gen­satz dazu be­deu­tet de­kla­ra­to­ri­sche (=fest­stel­lende) Wir­kung, dass die ein­ge­tra­gene Recht­stat­sa­che un­ab­hän­gig von der Ein­tra­gung ent­steht. Die Ein­tra­gung soll nur die Ver­hält­nisse ge­gen­über der Öf­fent­lich­keit klar­stel­len. Dies be­trifft etwa die Ein­tra­gung ei­nes großen Ge­wer­be­be­triebs, der nach § 1 Abs. 2 HGB oh­ne­hin schon Kauf­mann i.S.d. Han­dels­rechts ist (§ 29 HGB).

Er­tei­lung und Er­lö­schen ei­ner Pro­kura (§ 48 HGB) sind zwar ein­tra­gungs­pflich­tig (§ 52 HGB), je­doch nur de­kla­ra­to­risch - die Pro­kura be­steht also un­ab­hän­gig von der Ein­tra­gung. Ebenso ist die Ein­tra­gung ei­nes Ist-Kauf­manns (§ 29 HGB) nur de­kla­ra­to­risch - aber den­noch ver­pflich­tend.

Für § 15 HGB ist die Un­ter­schei­dung zwi­schen de­kla­ra­to­ri­schen und kon­sti­tu­ti­ven Ein­tra­gun­gen ohne Be­deu­tung, auch für (feh­lende oder falsche) de­kla­ra­to­ri­sche Ein­tra­gun­gen gilt die Pub­li­zi­täts­wir­kung des Han­dels­re­gis­ters.

"Ein­tra­gungs­pflich­tig" kön­nen so­wohl kon­sti­tu­tiv als auch de­kla­ra­to­risch wir­kende Ein­tra­gun­gen sein!

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