II. Was bedeutet "negative Publizität" iSv § 15 Abs. 1 HGB?
1. Was setzt § 15 Abs. 1 HGB voraus?
Damit sich ein Dritter auf § 15 Abs. 1 HGB berufen kann, müssen vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Es muss eine wahre eintragungspflichtige (nicht nur eintragungsfähige) Tatsache vorliegen. Irrelevant ist, ob die Eintragung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt. § 15 Abs. 1 HGB findet keine Anwendung auf bloß eintragungsfähige Tatsachen.
§ 15 Abs. 1 HGB gilt also nicht für einen Haftungsausschluss bei Unternehmensübergang nach § 25 Abs. 2 HGB oder die freiwillige Eintragung eines Kleingewerbetreibenden nach § 2 HGB.
Für § 15 Abs. 1 HGB genügt es, wenn
die Bekanntmachung nicht (richtig) erfolgt ist (egal ob eine Eintragung vorlag oder nicht) oder
die Eintragung nicht (richtig) erfolgt ist (egal ob eine Bekanntmachung erfolgt ist oder nicht).
Irrelevant ist, warum Bekanntmachung und/oder Eintragung nicht erfolgt sind. Praktisch ist ein Auseinanderfallen von Eintragung und Bekanntmachung aber allenfalls bei technischem Versagen vorstellbar.
Der Dritte darf keine positive Kenntnis von der Tatsache haben. Die Beweislast dafür trägt jedoch der Kaufmann. Grob fahrlässige Unkenntnis ist unschädlich.
Umgekehrt muss der Dritte nicht tatsächlich nachgesehen haben, ob die Eintragung bzw. Bekanntmachung vorhanden ist. Vielmehr wird das Vertrauen des Dritten auf die Handelsregistereintragung unwiderlegbar vermutet (abstrakter Vertrauensschutz).
Dem Dritten muss es zumindest theoretisch möglich gewesen sein, Vertrauen auf die Richtigkeit des Handelsregisters zu bilden. Dies ist der Fall im Geschäftsverkehr, nicht aber im Unrechtsverkehr (Deliktsrecht). Hergeleitet wird dies aus § 15 Abs. 4 HGB, der ausdrücklich den "Geschäftsverkehr" erwähnt.