II. Was be­deu­tet "ne­ga­tive Pub­li­zi­tät" iSv § 15 Abs. 1 HGB?

1. Was setzt § 15 Abs. 1 HGB vor­aus?

Da­mit sich ein Drit­ter auf § 15 Abs. 1 HGB be­ru­fen kann, müs­sen vier Voraus­set­zun­gen ku­mu­la­tiv vor­lie­gen:

  1. Es muss eine wahre ein­tra­gungspflich­tige (nicht nur ein­tra­gungsfä­hige) Tat­sa­che vor­lie­gen. Ir­re­le­vant ist, ob die Ein­tra­gung kon­sti­tu­tiv oder de­kla­ra­to­risch wirkt. § 15 Abs. 1 HGB fin­det keine An­wen­dung auf bloß ein­tra­gungs­fä­hige Tat­sa­chen.

§ 15 Abs. 1 HGB gilt also nicht für einen Haf­tungs­aus­schluss bei Un­ter­neh­mens­über­gang nach § 25 Abs. 2 HGB oder die frei­wil­lige Ein­tra­gung ei­nes Klein­ge­wer­be­trei­ben­den nach § 2 HGB.

  1. Für § 15 Abs. 1 HGB ge­nügt es, wenn

    1. die Be­kannt­ma­chung nicht (rich­tig) er­folgt ist (e­gal ob eine Ein­tra­gung vor­lag oder nicht) oder

    2. die Ein­tra­gung nicht (rich­tig) er­folgt ist (e­gal ob eine Be­kannt­ma­chung er­folgt ist oder nicht).

Ir­re­le­vant ist, warum Be­kannt­ma­chung un­d/o­der Ein­tra­gung nicht er­folgt sind. Prak­tisch ist ein Aus­ein­an­der­fal­len von Ein­tra­gung und Be­kannt­ma­chung aber al­len­falls bei tech­ni­schem Ver­sa­gen vor­stell­bar.

  1. Der Dritte darf keine po­si­tive Kennt­nis von der Tat­sa­che ha­ben. Die Be­weis­last da­für trägt je­doch der Kauf­mann. Grob fahr­läs­sige Un­kennt­nis ist un­schäd­lich.

    Um­ge­kehrt muss der Dritte nicht tat­säch­lich nach­ge­se­hen ha­ben, ob die Ein­tra­gung bzw. Be­kannt­ma­chung vor­han­den ist. Viel­mehr wird das Ver­trauen des Drit­ten auf die Han­dels­re­gis­te­r­ein­tra­gung un­wi­der­leg­bar ver­mu­tet (ab­strak­ter Ver­trau­ens­schutz).

  2. Dem Drit­ten muss es zu­min­dest theo­re­tisch mög­lich ge­we­sen sein, Ver­trauen auf die Rich­tig­keit des Han­dels­re­gis­ters zu bil­den. Dies ist der Fall im Ge­schäfts­ver­kehr, nicht aber im Un­rechts­ver­kehr (De­likts­recht). Her­ge­lei­tet wird dies aus § 15 Abs. 4 HGB, der aus­drück­lich den "Ge­schäfts­ver­kehr" er­wähnt.

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