II. Welchen Umfang hat die Prokura?
2. Fall: Die Prokura
| In der A-KG steht die Geschäftsführung laut Gesellschaftsvertrag den persönlich haftenden Gesellschaftern B und C gemeinsam zu. B erteilt Personalleiter P Prokura, die dieser nur gemeinsam mit einem Komplementär der A-KG ausüben darf. Einen Tag später erteilt P dem Mitarbeiter M einen Vorschuss i.H.v. 2.400 Euro, damit sich dieser einen Pkw kaufen kann, um täglich 3 Stunden Fahrzeit zur Arbeit einzusparen. Als C von dem Vorschuss erfährt, erklärt dieser dem P, dass es Vorschüsse noch nie gegeben hat und auch nicht geben werde. Kann die A-KG von M Rückzahlung des Vorschusses verlangen? |
| Lösungsvorschlag (bitte anklicken) |
| Ein Anspruch der A-KG gegen M auf Rückzahlung des Vorschusses i.H.v. 2.400 Euro kann sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ergeben. |
| I. etwas erlangt |
| M hat Eigentum und Besitz an den Geldscheinen bzw. einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank erlangt. |
| II. durch Leistung |
| Der Vorschuss wurde M als Erfüllung der von P namens der A-KG zugesagten Vorauszahlung gewährt. Sein Vermögen wurde damit bewusst und zweckgerichtet vermehrt. Also liegt eine Leistung vor. |
| III. ohne Rechtsgrund |
| Ein Rechtsgrund könnte jedoch in einem Anspruch des M gegen die A-KG auf Zahlung eines Vorschusses sein. |
| 1. Arbeitsvertrag |
| Der Arbeitsvertrag sieht keine Vorschusszahlung vor (§ 614 BGB). |
| 2. Aufwendungsersatz |
| Ob § 611 BGB, § 675 BGB, § 669 BGB analog auch auf Arbeitsverträge anwendbar sind, kann dahinstehen, da die Vorschusszahlung keine zur Ausführung des Arbeitsvertrages erforderliche Aufwendung war, sondern nur der Fahrt vom Wohnsitz zur Arbeit und damit privaten Zwecken diente. |
| 3. vertragliche Vereinbarung |
Es könnte jedoch eine vertragliche Vereinbarung zwischen M und der A-KG als Rechtsgrund vorliegen, wenn P die A-KG wirksam nach § 164 Abs. 1 BGB, § 49 Abs. 1 HGB, § 48 Abs. 1 HGB vertreten hat. a. Eine Willenserklärung des M liegt vor. |
b. Fraglich ist, ob P eine Willenserklärung für die A-KG abgegeben hat. |
aa. P hat eine eigene Willenserklärung abgegeben. bb. Aus den Umständen hat sich ergeben, dass P nicht sich, sondern die A-KG verpflichten wollte (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB, unternehmensbezogenes Geschäft). cc. P handelte mit Vertretungsmacht, wenn ihm wirksam eine Prokura erteilt wurde und er in dessen Umfang handelte. |
| (1) Erteilung der Prokura |
Die A-KG kann als Formkaufmann i.S.d. § 6 HGB Prokura erteilen. Dies erfolgt durch die organschaftlichen Vertreter. B ist als Komplementär nach §§ 161 Abs. 2 HGB, § 125 Abs. 1 HGB zur Vertretung alleine befugt, es sei denn es existieren anderweitige Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag der A-KG trifft nur eine Regelung zur Geschäftsführung. Auch aus § 161 Abs. 2 HGB, § 116 Abs. 3 S. 1 HGB ergibt sich nichts anderes – auch diese Regelung hat keine Außenwirkung auf die Vertretungsmacht, sie verpflichtet nur intern zur Einholung der Zustimmung. Daher bleibt es bei der Einzelvertretungsbefugnis des B. Dass die Eintragung im Handelsregister nach § 53 Abs. 1 HGB nicht erfolgte, ist unschädlich, da sie nur deklaratorisch ist. |
| (2) Umfang der Prokura |
P hat die Prokura nicht wirksam ausgeübt, wenn er ihren Umfang überschritten hat. Hier war P nur zusammen mit einem Komplementär der A-KG zur Vertretung befugt. Fraglich ist, ob diese Beschränkung möglich ist. Dies richtet sich danach, ob hier § 50 Abs. 1 HGB oder § 48 Abs. 2 HGB einschlägig sind. Nach § 50 Abs. 1 HGB ist eine sachliche Beschränkung des Umfangs der Prokura gegenüber Dritten unwirksam. Nach § 48 Abs. 2 HGB hat eine Gesamtprokuraerteilung Außenwirkung. Eine echte Gesamtprokura liegt nicht vor, da nicht mehrere Prokuristen gemeinsam vertreten konnten. Hier mussten Prokurist und Komplementär zusammenwirken, es lag also eine „gemischte Gesamtprokura“ vor. Diese wird nicht unmittelbar von § 48 Abs. 2 HGB erfasst. Fraglich ist, ob § 48 Abs. 2 HGB analoge Anwendung findet. Wenn nach § 125 Abs. 3 S. 1 HGB, § 25 Abs. 2 GenG und § 78 Abs. 3 AktG die gesetzliche Vertretung eines organschaftlichen Vertreters an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden werden kann, muss umgekehrt erst recht die Vertretungsbefugnis des Prokuristen an die Mitwirkung eines organschaftlichen Vertreters gebunden werden können. § 50 Abs. 1 HGB steht dem nicht entgegen, denn es handelt sich um eine persönliche und gerade nicht um eine sachliche Beschränkung. Damit ist § 48 Abs. 2 HGB analog anwendbar. Die gemischte Gesamtprokura ist auch im Außenverhältnis wirksam. Die Vorschusszusage ist somit wegen der fehlenden Mitwirkung eines Komplementärs schwebend unwirksam. Nachdem C die Genehmigung verweigert hat, ist die vertraglichen Vereinbarung zwischen P und M damit endgültig unwirksam. |
| (3) fehlende Eintragung der Beschränkung |
Fraglich ist, ob eine Vertretungsmacht vorliegt, wenn M sich auf die fehlende Eintragung der Beschränkung der Prokura nach § 15 Abs. 1 HGB beruft. Sowohl die Erteilung der Prokura als auch ihre halbseitige Beschränkung sind nach § 53 Abs. 1 S. 1, 2 HGB, § 125 Abs. 3 S. 1 HGB, § 48 Abs. 2 HGB analog eintragungspflichtig. Beide Tatsachen wurden nicht in das Handelsregister eingetragen. Nach einer Ansicht kann sich M allein auf die für ihn günstige Tatsache der Nichteintragung der Beschränkung berufen (selektiv ausübbares Wahlrecht, Rosinentheorie). Nach einer anderen Ansicht müsse sich der Dritte entweder auf die tatsächliche Rechtslage oder den Rechtsschein des § 15 Abs. 1 HGB berufen. Jedoch handelt es sich nicht um die Wahl zwischen einem fiktiven und einem wahren Sachverhalt, sondern um eine Rechtsfolge, die der Dritte nach § 15 Abs. 1 HGB geltend machen darf. Der Dritte verliert auch nicht seine Schutzbedürftigkeit, weil er bei Einsicht in das Handelsregister von keiner Prokura hätte ausgehen dürfen, da § 15 Abs. 1 HGB gerade nicht voraussetzt, dass der Dritte das Handelsregister eingesehen hat. Demnach kann sich M auf die für ihn günstige Tatsache berufen. |
| Ergebnis |
c. Somit war P kraft Rechtsscheins zur alleinigen Vertretung der A-KG befugt und hat das Angebot auf Vorschusszahlung wirksam angenommen. 4. Die Leistung erfolgte also mit Rechtsgrund. Die A-KG hat damit gegen M keinen Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses i.H.v. 2.400 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. |