II. Welchen Umfang hat die Prokura?
1. Kann man die Prokura beschränken?
Zum Schutz des Rechtsverkehrs sind die Möglichkeiten zur rechtsgeschäftlichen Ausgestaltung der Prokura gegenüber § 164 Abs. 1 BGB stark eingeschränkt:
- Eine Begrenzung auf branchenübliche oder gewöhnliche Geschäfte ist nicht möglich (§ 50 Abs. 2 HGB).
- Zulässig ist jedoch eine räumliche Beschränkung der Prokura auf eine von mehreren Niederlassungen, wenn diese eine eigene Firma hat (Filialprokura, § 50 Abs. 3 HGB). Es ist dazu ausdrücklich zu vermerken, auf welche Niederlassungen sich die Prokura beschränkt.
- Möglich ist zudem eine personelle Beschränkung in Form der sog. "Gesamtprokura" (dazu sogleich).
- Alle anderen Beschränkungen haben nach § 50 Abs. 1 HGB keine Außenwirkung zu Lasten des Geschäftspartners (Trennungsprinzip).
Beschränkungen wirken jedoch im Innenverhältnis zwischen Prokurist und Kaufmann und können so Ansprüche des Kaufmanns gegen den Vertreter aus §§ 280 ff. BGB begründen!
- Eine Ausnahme wird für die Kollusion gemacht: Soweit der Prokurist bewusst im Zusammenwirken mit dem Geschäftspartner zum Nachteil des Kaufmanns handelt, ist der Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dann scheidet auch eine Genehmigung durch den Kaufmann aus.
- Zudem wird im (seltenen!) Fall, dass der Dritte den Missbrauch erkennen musste (Evidenz) nach h.M. §§ 177 ff. BGB analog angewandt.
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