II. Wel­chen Um­fang hat die Pro­ku­ra?

1. Kann man die Pro­kura be­schrän­ken?

Zum Schutz des Rechts­ver­kehrs sind die Mög­lich­kei­ten zur rechts­ge­schäft­li­chen Aus­ge­stal­tung der Pro­kura ge­gen­über § 164 Abs. 1 BGB stark ein­ge­schränkt:

  • Eine Be­gren­zung auf bran­chen­üb­li­che oder ge­wöhn­li­che Ge­schäfte ist nicht mög­lich (§ 50 Abs. 2 HGB).
  • Zu­läs­sig ist je­doch eine räum­li­che Be­schrän­kung der Pro­kura auf eine von meh­re­ren Nie­der­las­sun­gen, wenn diese eine ei­gene Firma hat (Fi­li­al­pro­ku­ra, § 50 Abs. 3 HGB). Es ist dazu aus­drück­lich zu ver­mer­ken, auf wel­che Nie­der­las­sun­gen sich die Pro­kura be­schränkt.
  • Mög­lich ist zu­dem eine per­so­nelle Be­schrän­kung in Form der sog. "Ge­samt­pro­ku­ra" (dazu so­gleich).
  • Alle an­de­ren Be­schrän­kun­gen ha­ben nach § 50 Abs. 1 HGB keine Au­ßen­wir­kung zu Las­ten des Ge­schäfts­part­ners (Tren­nungs­prin­zip).

Be­schrän­kun­gen wir­ken je­doch im In­nen­ver­hält­nis zwi­schen Pro­ku­rist und Kauf­mann und kön­nen so An­sprü­che des Kauf­manns ge­gen den Ver­tre­ter aus §§ 280 ff. BGB be­grün­den!

  • Eine Aus­nahme wird für die Kol­lu­sion ge­macht: So­weit der Pro­ku­rist be­wusst im Zu­sam­men­wir­ken mit dem Ge­schäfts­part­ner zum Nach­teil des Kauf­manns han­delt, ist der Ver­trag nach § 138 Abs. 1 BGB nich­tig. Dann schei­det auch eine Ge­neh­mi­gung durch den Kauf­mann aus.
  • Zu­dem wird im (sel­te­nen!) Fall, dass der Dritte den Miss­brauch er­ken­nen musste (Evi­denz) nach h.M. §§ 177 ff. BGB ana­log an­ge­wandt.
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