4. Welche Bedeutung hat die Eintragung der Prokura?
Fall: Die Erteilung der Prokura
| Fall: Kaufmann K beobachtet seit längerem, dass sein Angestellter A sich gegenüber Geschäftspartnern als Prokurist ausgibt, indem er mit dem Zusatz "ppa" (per procura) unterschreibt. Da A lukrative Geschäfte tätigt, unternimmt K nichts weiter dagegen. Als A jedoch einen für K nachteiligen Vertrag abschließt, beruft sich K darauf, dass er nicht wirksam durch A vertreten wurde, da er ihm nie Prokura erteilt habe und daher auch nichts derartiges im Handelsregister vermerkt sei. Wird K damit Erfolg haben? |
| Lösungsvorschlag (bitte anklicken) |
| K wird Erfolg haben, wenn A diesen nicht wirksam vertreten hat, insbesondere keine Prokura vorlag. |
| 1. keine Eintragung der Prokura in das Handelsregister |
| Dass eine Prokura nicht nach § 53 Abs. 1 HGB in das Handelsregister eingetragen ist, ist unschädlich, da der Eintragung nur deklaratorische Wirkung zukommt. |
| 2. keine ausdrückliche Erteilung der Prokura |
| Nach § 48 Abs. 1 HGB muss K eine Prokura jedoch ausdrücklich erklären. Hier hat er nur das Auftreten als Prokurist geduldet. Dies wäre allenfalls eine konkludente Erteilung, was bei einer Prokura jedoch nicht möglich ist. |
| 3. Prokura durch Duldung? |
| Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 48 Abs. 1 HGB, der eine "ausdrückliche Erklärung" fordert, existiert keine Prokura nach Rechtsscheingedanken wie etwa eine Duldungsprokura. |
| 4. Handlungsvollmacht |
| Jedoch könnte in dem Verhalten des K die stillschweigende Erteilung einer Handlungsvollmacht nach § 54 HGB liegen. Dies ist eine handelsrechtlich erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist. |
| 5. Duldungsvollmacht |
| Jedenfalls führt das Verhalten des K zumindest zu einer Duldungsvollmacht, die jedoch als bürgerlich-rechtliche Vollmacht nicht einen so weiten Umfang wie Prokura und Handlungsvollmacht aufweist. |
| 6. Ergebnis |
| Damit handelte A zwar nicht als Prokurist. Er war jedoch Handlungsbevollmächtigter des K nach § 54 HGB. Zumindest lag aber eine Duldungsvollmacht vor, womit K wirksam vertreten wurde und zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet ist. |
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