B. Was ist eine "Pro­ku­ra"?

III. Wo­durch er­lischt die Pro­ku­ra?

Das Er­lö­schen der Pro­kura ist nach § 53 Abs. 2 HGB eine (de­kla­ra­to­risch) in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gende Tat­sa­che. Sie er­lischt

  • durch Been­di­gung des Grund­ver­hält­nis­ses (z.B. Dienst­ver­trag) etwa durch An­fech­tung, Zei­ta­blauf, Kün­di­gung oder Auf­he­bungs­ver­trag (§ 52 Abs. 1 HGB i.V.m. § 168 S. 1 BGB),

  • durch Er­klä­rung ei­nes form­lo­sen Wi­der­rufs ge­gen­über dem Pro­ku­ris­ten oder der Öf­fent­lich­keit (§ 52 Abs. 1 HGB i.V.m. § 168 S. 2, S. 3 BGB). Die Er­tei­lung ei­ner un­wi­der­ruf­li­chen Pro­kura ist nicht mög­lich (§ 52 Abs. 1 HGB), je­doch kann der Wi­der­ruf auf wich­tige Gründe be­schränkt wer­den, etwa in ei­nem Ge­sell­schafts­ver­trag,

  • durch An­fech­tung der Pro­kura (§ 142 Abs. 1 BGB),
  • durch Weg­fall der Kauf­manns­ei­gen­schaft, da nach § 48 Abs. 1 HGB nur ein Kauf­mann Pro­kura er­tei­len kann. Ist der Kauf­mann im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen (§ 5 HGB, § 2 HGB), gilt der Ein­ge­tra­gene aber we­gen § 15 Abs. 1 HGB bis zur Lö­schung die­ser Ein­tra­gung wei­ter als Kauf­mann und die Pro­kura bleibt be­ste­hen. An­sons­ten ist die Um­deu­tung in eine Hand­lungs­voll­macht (§ 140 BGB, § 54 HGB) oder in eine bür­ger­lich recht­li­che Voll­macht (§ 166 Abs. 2 BGB, § 167 BGB) mög­lich. Wird der Be­trieb des Ge­wer­bes al­ler­dings voll­stän­dig ein­ge­stellt, ist eine Um­deu­tung aus­ge­schlos­sen. Dann sind nur noch eine Dul­dungs- oder eine An­scheins­voll­macht mög­lich,

  • durch Er­werb des Han­dels­ge­wer­bes durch den Pro­ku­rist, da der In­ha­ber nicht gleich­zei­tig Pro­ku­rist sein kann,
  • durch Tod des Pro­ku­ris­ten, da die Pro­kura nicht über­trag­bar und da­mit auch nicht ver­eb­lich ist (§ 52 Abs. 2 HGB), nicht aber durch Tod des Kauf­manns (§ 52 Abs. 3 HGB),

  • durch (ge­setz­lich nicht ge­re­gel­ten) Ver­zicht des Pro­ku­ris­ten auf die Ver­tre­tungs­macht,
  • durch Ein­tritt der Ge­schäfts­un­fä­hig­keit (§ 105 BGB) des Pro­ku­ris­ten, nicht aber durch Ein­tritt der Ge­schäfts­un­fä­hig­keit des Kauf­manns (§ 52 Abs. 2 HGB)

  • durch Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen des Kauf­manns (§ 117 Abs. 1, Abs. 2 InsO, § 115 Abs. 1 InsO),
  • durch Über­tra­gung des Un­ter­neh­mens auf einen Drit­ten oder Um­wand­lung in eine Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft, da die Über­tra­gung der Pro­kura auch auf Sei­ten des Er­tei­len­den durch § 52 Abs. 2 HGB aus­ge­schlos­sen ist. Ir­re­le­vant ist eine bloße Fir­men­än­de­rung oder ein Wech­sel der Ge­sell­schaf­ter in ei­ner OHG oder KG.
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