B. Was ist eine "Prokura"?
III. Wodurch erlischt die Prokura?
Das Erlöschen der Prokura ist nach § 53 Abs. 2 HGB eine (deklaratorisch) in das Handelsregister einzutragende Tatsache. Sie erlischt
durch Beendigung des Grundverhältnisses (z.B. Dienstvertrag) etwa durch Anfechtung, Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvertrag (§ 52 Abs. 1 HGB i.V.m. § 168 S. 1 BGB),
durch Erklärung eines formlosen Widerrufs gegenüber dem Prokuristen oder der Öffentlichkeit (§ 52 Abs. 1 HGB i.V.m. § 168 S. 2, S. 3 BGB). Die Erteilung einer unwiderruflichen Prokura ist nicht möglich (§ 52 Abs. 1 HGB), jedoch kann der Widerruf auf wichtige Gründe beschränkt werden, etwa in einem Gesellschaftsvertrag,
- durch Anfechtung der Prokura (§ 142 Abs. 1 BGB),
durch Wegfall der Kaufmannseigenschaft, da nach § 48 Abs. 1 HGB nur ein Kaufmann Prokura erteilen kann. Ist der Kaufmann im Handelsregister eingetragen (§ 5 HGB, § 2 HGB), gilt der Eingetragene aber wegen § 15 Abs. 1 HGB bis zur Löschung dieser Eintragung weiter als Kaufmann und die Prokura bleibt bestehen. Ansonsten ist die Umdeutung in eine Handlungsvollmacht (§ 140 BGB, § 54 HGB) oder in eine bürgerlich rechtliche Vollmacht (§ 166 Abs. 2 BGB, § 167 BGB) möglich. Wird der Betrieb des Gewerbes allerdings vollständig eingestellt, ist eine Umdeutung ausgeschlossen. Dann sind nur noch eine Duldungs- oder eine Anscheinsvollmacht möglich,
- durch Erwerb des Handelsgewerbes durch den Prokurist, da der Inhaber nicht gleichzeitig Prokurist sein kann,
durch Tod des Prokuristen, da die Prokura nicht übertragbar und damit auch nicht vereblich ist (§ 52 Abs. 2 HGB), nicht aber durch Tod des Kaufmanns (§ 52 Abs. 3 HGB),
- durch (gesetzlich nicht geregelten) Verzicht des Prokuristen auf die Vertretungsmacht,
durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB) des Prokuristen, nicht aber durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Kaufmanns (§ 52 Abs. 2 HGB)
- durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kaufmanns (§ 117 Abs. 1, Abs. 2 InsO, § 115 Abs. 1 InsO),
- durch Übertragung des Unternehmens auf einen Dritten oder Umwandlung in eine Personenhandelsgesellschaft, da die Übertragung der Prokura auch auf Seiten des Erteilenden durch § 52 Abs. 2 HGB ausgeschlossen ist. Irrelevant ist eine bloße Firmenänderung oder ein Wechsel der Gesellschafter in einer OHG oder KG.