B. Was ist eine "Pro­ku­ra"?

II. Wel­chen Um­fang hat die Pro­ku­ra?

Zum Schutz des Rechts­ver­kehrs ist der Um­fang der Pro­kura in § 49 Abs. 1 HGB ge­setz­lich fest­ge­legt.

Der Pro­ku­rist ist grund­sätz­lich zu "al­len Ar­ten von ge­richt­li­chen und au­ßer­ge­richt­li­chen Rechts­hand­lun­gen“ be­fugt, „die der Be­trieb (ir­gend-)ei­nes Han­dels­ge­wer­bes mit sich bringt“.

Bei­spiel: Der Pro­ku­rist ei­nes Bäckers kann PKW ver­kau­fen, der Pro­ku­rist ei­nes Soft­wa­re­ent­wick­lers darf Bröt­chen ver­kau­fen.

Nicht er­fasst sind Ge­schäfte über die grund­le­gende Or­ga­ni­sa­tion des Han­dels­ge­wer­bes (sog. Grund­lagen­ge­schäf­te) wie z.B. Fir­men­än­de­rung, da diese nicht zum üb­li­chen Be­trieb ge­hö­ren. So­ge­nannte Prin­zi­pi­al­ge­schäfte sind ex­pli­zit dem In­ha­ber des Ge­wer­bes vor­be­hal­ten, etwa die Un­ter­zeich­nung des Jah­res­ab­schlus­ses. Eben­falls nicht er­fasst sind nach § 49 Abs. 2 HGB Ver­äu­ße­rung und Be­las­tung von Grund­stücken. Un­wirk­sam ist nicht nur die Be­las­tung/Ver­äu­ße­rung also sol­che, son­dern be­reits die Ver­pflich­tung hier­zu. Der Kauf­mann kann aber durch ein­tra­gungs­pflich­tige Er­klä­rung die Pro­kura auch auf die Ver­äu­ße­rung und Be­las­tung von Grund­stücken er­wei­tern. Im Um­kehrschluss kann der Pro­ku­rist je­doch Grund­stücke er­wer­ben so­wie ver­mie­ten oder ver­pach­ten. Auch das Selbst­kon­tra­hie­ren (§ 181 BGB) muss aus­drück­lich er­laubt wer­den.

Ab­zu­gren­zen ist zu­dem die Pri­vat­sphäre des Kauf­manns - die Ver­tre­tungs­macht des Pro­ku­ris­ten be­zieht sich aus­schließ­lich auf den Ge­schäfts­be­trieb. Al­ler­dings wird nach § 344 Abs. 1 HGB ver­mu­tet, dass ein Ge­schäft zum Ge­werbe des Kauf­manns ge­hört.

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