B. Was ist eine "Prokura"?
II. Welchen Umfang hat die Prokura?
Zum Schutz des Rechtsverkehrs ist der Umfang der Prokura in § 49 Abs. 1 HGB gesetzlich festgelegt.
Der Prokurist ist grundsätzlich zu "allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen“ befugt, „die der Betrieb (irgend-)eines Handelsgewerbes mit sich bringt“.
Beispiel: Der Prokurist eines Bäckers kann PKW verkaufen, der Prokurist eines Softwareentwicklers darf Brötchen verkaufen.
Nicht erfasst sind Geschäfte über die grundlegende Organisation des Handelsgewerbes (sog. Grundlagengeschäfte) wie z.B. Firmenänderung, da diese nicht zum üblichen Betrieb gehören. Sogenannte Prinzipialgeschäfte sind explizit dem Inhaber des Gewerbes vorbehalten, etwa die Unterzeichnung des Jahresabschlusses. Ebenfalls nicht erfasst sind nach § 49 Abs. 2 HGB Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Unwirksam ist nicht nur die Belastung/Veräußerung also solche, sondern bereits die Verpflichtung hierzu. Der Kaufmann kann aber durch eintragungspflichtige Erklärung die Prokura auch auf die Veräußerung und Belastung von Grundstücken erweitern. Im Umkehrschluss kann der Prokurist jedoch Grundstücke erwerben sowie vermieten oder verpachten. Auch das Selbstkontrahieren (§ 181 BGB) muss ausdrücklich erlaubt werden.
Abzugrenzen ist zudem die Privatsphäre des Kaufmanns - die Vertretungsmacht des Prokuristen bezieht sich ausschließlich auf den Geschäftsbetrieb. Allerdings wird nach § 344 Abs. 1 HGB vermutet, dass ein Geschäft zum Gewerbe des Kaufmanns gehört.