6. Kapitel: Welche Besonderheiten gelten für die Stellvertretung?
A. Was setzt Stellvertretung voraus?
Auch im Handelsrecht müssen die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen. In der Klausur dürfen Sie also nicht unmittelbar mit Normen des HGB beginnen - diese tauchen erst im Rahmen der Vertretungsmacht auf. Stattdessen müssen Sie in Bezug auf die konkrete Willenserklärung die Vertretung wie im ersten Semester prüfen:
Die Stellvertretung muss zulässig sein. Dies ist bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie der Unterzeichnung des Jahresabschlusses (§ 245 HGB) nicht der Fall.
Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben, darf also kein Bote sein, der nur fremde Erklärungen übermittelt.
Der Vertreter muss im fremden Namen handeln (Offenkundigkeitsprinzip), etwa durch den Zusatz "ppa" (per procura) (§ 51 HGB). Bei "unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften" wird vermutet, dass er im Namen des Inhabers des Unternehmens handelt.
Der Vertreter muss mit Vertretungsmacht handeln. Diese kann sich aus Rechtsgeschäft (Vollmacht, § 166 Abs. 2 BGB, § 167 BGB), aus Gesetz oder aus Rechtsschein ergeben. Bei Überschreitung ist ein Vertrag schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB); der vollmachtlose Vertreter haftet selbst, außer der Vertretene genehmigt den Vertrag (§ 179 BGB). Demgegenüber ist ein einseitiges Rechtsgeschäft nichtig.