6. Kapitel: Welche Besonderheiten gelten für die Stellvertretung?
C. Was ist eine "Handlungsvollmacht"?
Handlungsvollmacht ist jede im Rahmen eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist (§ 54 Abs. 1 HGB).
Bei der Handlungsvollmacht handelt es sich – ebenso wie bei der Prokura – um eine besondere Form der Vollmacht (also der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht), auf die neben den Bestimmungen des HGB die §§ 164-181 BGB anzuwenden sind.
Die Handlungsvollmacht begründet eine (widerlegbare) Vermutung dafür, dass der Handlungsbevollmächtigte zu allen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt ist, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Nach § 55 HGB findet § 54 HGB mit geringen Modifikationen auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) sind oder die als Handlungsgehilfen (§ 59 HGB) damit betraut sind, außerhalb des Betriebes des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen (sog. Abschlussvertreter). Anders als in den Fällen des § 54 HGB geht es dabei um Tätigkeiten, die typischerweise gerade nicht in der konkreten Niederlassung erfolgen. Gegenüber § 54 HGB wird jedoch ausdrücklich die Befugnis ausgeschlossen, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren (§ 55 Abs. 2 HGB). Ebenfalls grundsätzlich nicht umfasst ist die Befugnis zur Annahme von Zahlungen (§ 55 Abs. 3 HGB). Demgegenüber sind Abschlussvertreter im Zweifel ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware (§ 377 Abs. 2, Abs. 3 HGB), die Erklärung, dass eine Ware zur Verfügung gestellt wird, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehält, für den Kaufmann entgegenzunehmen und Beweissicherungsrechte geltend machen. Der Geschäftspartner wird zudem weitergehend dadurch geschützt, dass die Möglichkeit zur Genehmigung eines Vertragsschlusses bei fehlender Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB) durch eine Genehmigungsfiktion bei nicht unverzüglicher Ablehnung ergänzt wird (§ 75h HGB, § 91a HGB).