6. Ka­pi­tel: Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten für die Stell­ver­tre­tung?

B. Was ist eine "Pro­ku­ra"?

Die Pro­kura ist eine han­dels­recht­li­che, rechts­ge­schäft­li­che Voll­macht mit zwin­gen­dem ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Um­fang.

Bei der Pro­kura steht der Ver­trau­ens­schutz klar im Vor­der­grund: Ge­schäfts­part­ner des Kauf­manns sol­len nicht nach­prü­fen müs­sen, ob der Pro­ku­rist für das be­tref­fende Ge­schäft Wei­sun­gen im In­nen­ver­hält­nis er­hal­ten hat. Die Pro­kura hat dazu einen zwin­gen­den, ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Um­fang, der ge­gen­über Drit­ten nicht be­schränkt wer­den kann (§ 49 HGB, § 50 Abs. 1 HGB).

Das Ri­si­ko, das darin liegt, einen mit der­art um­fas­sen­der Ver­tre­tungs­macht aus­ge­stat­te­ten Ver­tre­ter im Ge­schäfts­ver­kehr auf­tre­ten zu las­sen, kann nur durch die Ver­tei­lung der Ver­tre­tungs­macht auf ver­schie­dene Per­so­nen im Wege der Ge­samt­pro­kura (§ 48 Abs. 2 HGB) re­du­ziert wer­den. Zu­dem ist die Pro­kura je­der­zeit wi­der­ruf­lich (§ 52 Abs. 1 HGB) - frei­lich greift in­so­weit zu­guns­ten Drit­ter der Ver­trau­ens­schutz des Han­dels­re­gis­ters (§ 15 HGB), da so­wohl die Er­tei­lung als auch das Er­lö­schen der Pro­kura zwin­gend im Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen sind (§ 53 HGB).

Liegt eine der Voraus­set­zun­gen für die Er­tei­lung der Pro­kura nicht vor, ist die Pro­kura un­wirk­sam. Nach § 140 BGB kann eine un­wirk­same Pro­ku­raer­tei­lung aber um­ge­deu­tet wer­den:

  • Die "Pro­ku­ra", die von ei­nem Pro­ku­ris­ten oder Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten er­teilt wird, ist ebenso wie eine "Pro­ku­ra", die aus­drück­lich nur be­schränk­ten Um­fang ha­ben soll, tat­säch­lich eine Hand­lungs­voll­macht (§ 54 HGB).
  • Die Voll­macht ei­nes nicht ein­ge­tra­ge­nen Klein­ge­wer­be­trei­ben­den oder Frei­be­ruf­ler ist eine bür­ger­lich-recht­li­che (Ge­ne­ral-)Voll­macht (§ 167 Abs. 1 BGB).

Wird eine un­wirk­sam er­teilte Pro­kura in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und be­kannt­ge­macht, gilt zum Ver­kehrs­schutz § 15 Abs. 3 HGB.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.