6. Kapitel: Welche Besonderheiten gelten für die Stellvertretung?
B. Was ist eine "Prokura"?
Die Prokura ist eine handelsrechtliche, rechtsgeschäftliche Vollmacht mit zwingendem gesetzlich festgelegten Umfang.
Bei der Prokura steht der Vertrauensschutz klar im Vordergrund: Geschäftspartner des Kaufmanns sollen nicht nachprüfen müssen, ob der Prokurist für das betreffende Geschäft Weisungen im Innenverhältnis erhalten hat. Die Prokura hat dazu einen zwingenden, gesetzlich festgelegten Umfang, der gegenüber Dritten nicht beschränkt werden kann (§ 49 HGB, § 50 Abs. 1 HGB).
Das Risiko, das darin liegt, einen mit derart umfassender Vertretungsmacht ausgestatteten Vertreter im Geschäftsverkehr auftreten zu lassen, kann nur durch die Verteilung der Vertretungsmacht auf verschiedene Personen im Wege der Gesamtprokura (§ 48 Abs. 2 HGB) reduziert werden. Zudem ist die Prokura jederzeit widerruflich (§ 52 Abs. 1 HGB) - freilich greift insoweit zugunsten Dritter der Vertrauensschutz des Handelsregisters (§ 15 HGB), da sowohl die Erteilung als auch das Erlöschen der Prokura zwingend im Handelsregister einzutragen sind (§ 53 HGB).
Liegt eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Prokura nicht vor, ist die Prokura unwirksam. Nach § 140 BGB kann eine unwirksame Prokuraerteilung aber umgedeutet werden:
- Die "Prokura", die von einem Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten erteilt wird, ist ebenso wie eine "Prokura", die ausdrücklich nur beschränkten Umfang haben soll, tatsächlich eine Handlungsvollmacht (§ 54 HGB).
- Die Vollmacht eines nicht eingetragenen Kleingewerbetreibenden oder Freiberufler ist eine bürgerlich-rechtliche (General-)Vollmacht (§ 167 Abs. 1 BGB).
Wird eine unwirksam erteilte Prokura in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht, gilt zum Verkehrsschutz § 15 Abs. 3 HGB.