IV. Was bedeutet "positive Publizität" iSv § 15 Abs. 3 HGB?
1. Was setzt § 15 Abs. 3 HGB voraus?
- Würde die betroffene Tatsache wahr sein, müsste es sich (wie bei § 15 Abs. 1 HGB) um eine eintragungspflichtige Tatsache handeln. Bloß eintragungsfähige Tatsachen sind nicht erfasst.
- Die Tatsache muss bekannt gemacht worden sein. Dies geschieht nach § 10 HGB grundsätzlich automatisch mit der Eintragung. Es kann hier allerdings zu technisch bedingten Verzögerungen oder sogar Ausfällen kommen. Wenn die Tatsache der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, kann sich auch niemand darauf berufen.
- Diese muss unrichtig eingetragen worden sein. Früher wurde dagegen auf die Bekanntmachung abgestellt (Vorsicht, wenn Sie alte Entscheidungen, Aufsätze oder Lehrbücher lesen!). Die heutige Fassung zieht die notwendige Konsequenz zur Neufassung des § 10 Abs. 1 HGB: Es gibt keine von der Eintragung unabhängige Bekanntmachung mehr, so dass es auch auf die Eintragung ankommen muss. Damit entfällt auch das Bedürfnis nach einer lückenschließenden allgemeinen Rechtsscheinshaftung für den Fall der bloß unrichtigen Eintragung - insoweit findet § 15 Abs. 3 HGB unmittelbare Anwendung. Unrichtig ist die Tatsache, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung nicht mit der wahren Rechtslage übereinstimmt.
Wie bei § 15 Abs. 1 HGB stellt das Gesetz klar, dass ein Dritter, der die Wahrheit kennt, sich nicht auf das Register berufen kann. Wie bei Absatz 1 muss der Dritte weder seine eigene Gutgläubigkeit beweisen, noch muss er die falsche Bekanntmachung tatsächlich zur Kenntnis genommen haben; es genügt das abstrakte Vertrauen.
- Es muss ein Handeln im Geschäftsverkehr und kein rein tatsächliches Handeln (insb. kein Fall des Deliktsrechts) vorliegen.
Liegen die Voraussetzungen vor, steht dem Dritten wie bei § 15 Abs. 1 HGB ein Wahlrecht zwischen der wahren Rechtslage und der falschen Eintragung zu.
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