II. Was be­deu­tet "ne­ga­tive Pub­li­zi­tät" iSv § 15 Abs. 1 HGB?

4. Fall: Die ne­ga­tive Pub­li­zi­tät

Im Han­dels­re­gis­ter ist die A,B,C-OHG ein­ge­tra­gen, mit den (per­sön­lich haf­ten­den) al­lein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Ge­sell­schaf­tern A, B und C. Ge­mein­sam be­schlie­ßen die Ge­sell­schaf­ter, dass der ver­mö­gende A aus der Ge­sell­schaft aus­tritt. Im Han­dels­re­gis­ter wird je­doch - trotz rich­ti­ger For­mu­lie­rung sei­tens der OHG-Ge­sell­schaf­ter - die Tat­sa­che, dass A im Ja­nuar 2013 aus der Ge­sell­schaft aus­ge­schie­den ist, we­der ein­ge­tra­gen noch be­kannt ge­macht. X, der im März 2013 einen Kauf­ver­trag mit der OHG ge­schlos­sen hat, fragt sich, ob er den Kauf­preis in Höhe von 50.000 EUR von A ver­lan­gen kann.

Lö­sungs­vor­schlag (bitte ankli­cken)
X könnte ge­gen A einen An­spruch auf Zah­lung von 50.000 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB, § 128 S. 1 HGB ha­ben.
I. Kauf­ver­trag mit der OHG
Von ei­nem wirk­sa­men Kauf­ver­trags­schluss mit der Ge­sell­schaft ist aus­zu­ge­hen.
II. A als Ge­sell­schaf­ter

Wei­ter­hin müss­ten die Voraus­set­zun­gen der Haf­tungs­er­stre­ckung gem. § 128 S. 1 HGB vor­lie­gen oder sich fin­gie­ren las­sen. Dies setzt zu­nächst vor­aus, dass A zum Zeit­punkt des Kauf­ver­trags­schlus­ses Ge­sell­schaf­ter der OHG war.

Tat­säch­lich war A je­doch be­reits im Ja­nuar 2013 aus der OHG aus­ge­tre­ten. Eine Haf­tung nach § 128 S. 1 HGB schei­det da­mit aus.

Al­ler­dings könnte eine der­ar­tige Haf­tung un­ter Berück­sich­ti­gung des ge­setz­ten Rechts­scheins nach § 15 Abs. 1 HGB zu be­ja­hen sein.
§ 15 Abs. 1 HGB

Das Aus­schei­den ei­nes Ge­sell­schaf­ters stellt eine "ein­zu­tra­gende Tat­sa­che" (= ein­tra­gungs­pflich­tige) Tat­sa­che dar, § 143 Abs. 2 HGB.

Diese Tat­sa­che ist nicht ein­ge­tra­gen wor­den und auch nicht be­kannt ge­macht wor­den.

Folg­lich kann diese Tat­sa­che ei­nem Drit­ten - hier X - auch nicht ent­ge­gen­ge­setzt wer­den.
Er­geb­nis
A gilt wei­ter­hin als Ge­sell­schaf­ter der OHG, so­dass X einen An­spruch ge­gen A auf Zah­lung von 50.000 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB, § 128 S. 1 HGB hat.

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