II. Was bedeutet "negative Publizität" iSv § 15 Abs. 1 HGB?
4. Fall: Die negative Publizität
Im Handelsregister ist die A,B,C-OHG eingetragen, mit den (persönlich haftenden) alleinvertretungsberechtigten Gesellschaftern A, B und C. Gemeinsam beschließen die Gesellschafter, dass der vermögende A aus der Gesellschaft austritt. Im Handelsregister wird jedoch - trotz richtiger Formulierung seitens der OHG-Gesellschafter - die Tatsache, dass A im Januar 2013 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, weder eingetragen noch bekannt gemacht. X, der im März 2013 einen Kaufvertrag mit der OHG geschlossen hat, fragt sich, ob er den Kaufpreis in Höhe von 50.000 EUR von A verlangen kann. | ||||||||||
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