IV. Was bedeutet "positive Publizität" iSv § 15 Abs. 3 HGB?
3. Fall zur positiven Publizität des Handelsregisters
| Fall: Schlampige Arbeit: A und B werden als Prokuristen der X-GmbH ins Handelsregister eingetragen. Aufgrund eines Fehlers des Registergerichts wird jedoch entgegen des Antrags, der die Erteilung einer Gesamtprokura vorsah, jeweils Einzelprokura eingetragen und bekanntgemacht. Wenige Wochen später schließt A, der seine "neue Macht" genießt, im Namen der X-GmbH mit Y einen Kaufvertrag über einen neuen LKW zum Preis von 70.000 EUR. Ist die X-GmbH nach Übergabe des Fahrzeugs dem Y gegenüber zur Zahlung verpflichtet? |
| Lösungsvorschlag |
| Y könnte gegen die X-GmbH einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 70.000 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB haben. |
| I. Wirksame Vertretung der X-GmbH |
| Dies setzt voraus, dass die X-GmbH durch A wirksam gem. § 164 I BGB vertreten werden konnte. Tatsächlich war die Vertretungsmacht des A in Form der Prokura jedoch auf eine Gesamtprokura nach § 48 Abs. 2 HGB beschränkt. (Er konnte die Gesellschaft damit lediglich zusammen mit B wirksam vertreten.) |
| II. Überwindung nach § 15 Abs. 3 HGB |
| Die fehlende Vertretungsmacht könnte jedoch über § 15 Abs. 3 HGB überwunden worden sein. Die Erteilung der Gesamtprokura ist eine gem. § 53 Abs. 1 S. 2 HGB eintragungspflichtige Tatsache. Diese ist infolge eines Fehlers auch unrichtig bekannt gemacht worden. Folglich kann sich ein Dritter (hier Y) auch auf die bekannt gemachte Tatsache - nämlich das Bestehen von Einzelprokura (bzw. das Nichtbestehen von Gesamtprokura) - berufen. Es handelte sich dabei auch um eine Tatsache, die die Angelegenheiten des Y betraf. Die Eintragung wurde auch auf Antrag der X-GmbH vorgenommen und damit von ihr veranlasst. Schließlich war Y die Unrichtigkeit auch nicht bekannt. Von der Abgabe einer eigenen Willenserklärung im fremden Namen ist überdies auszugehen. |
| III. Ergebnis |
| Y hat damit einen Anspruch gegen die X-GmBH aus § 433 Abs. 2 BGB in der genannten Höhe. |
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