I. Wel­che ge­mein­sa­men Grund­sätze gel­ten in § 15 HGB?

Wann ist § 15 HGB an­wend­bar?

P war lange Jahre als Pro­ku­rist bei der X-OHG an­ge­stellt. Im Ja­nuar 2017 wird die Pro­kura wi­der­ru­fen, ohne dass dies im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wird. P, der wei­ter für das Un­ter­neh­men tä­tig ist, fährt we­nige Mo­nate spä­ter bei ei­ner Dienst­fahrt fahr­läs­sig den A an und ver­letzt ihn. Die­ser be­gehrt von der X-OHG ein (an­ge­mes­se­nes) Schmer­zens­geld in Höhe von 500 EUR. Zu Recht? (An­sprü­che nach dem StVG sind nicht zu prü­fen.)
Lö­sungs­vor­schlag
A könnte ge­gen die X-OHG einen An­spruch auf Schmer­zens­geld in Höhe von 500 EUR aus § 823 I BGB, § 253 II BGB, § 31 BGB ha­ben.
I. An­spruchs­ent­ste­hung
Dies setzt zu­nächst vor­aus, dass ein An­spruch nach § 823 I BGB, § 253 II BGB dem Grunde nach ent­stan­den ist. Vor­lie­gend hat P den A an Kör­per und Ge­sund­heit in kau­sal zu­re­chen­ba­rer Weise schuld­haft ge­schä­digt. Hier­durch ist bei ihm auch ein im­ma­te­ri­el­ler Scha­den ge­mäß § 253 II BGB in Höhe von 500 EUR ein­ge­tre­ten.
II. Haf­tung der OHG
Frag­lich ist, ob die X-OHG für die­sen Scha­den ein­zu­ste­hen hat.

Zwar ist eine Haf­tung der OHG für de­lik­ti­sches Fehl­ver­hal­ten im Grund­satz mög­lich (vgl. BGH NJW 2003, 1445 ff. für die GbR). Eine Haf­tungs­über­lei­tung nach § 31 BGB ana­log kommt nur für das Han­deln von (ge­schäfts­füh­ren­den) Ge­sell­schaf­tern in Be­tracht, grds. nicht für le­dig­lich Ver­tre­tungs­be­rech­tig­te.

Auf die Frage nach der ne­ga­ti­ven Pub­li­zi­tät des Han­dels­re­gis­ters im Hin­blick auf den Wi­der­ruf der Pro­kura gem. § 53 II HGB kommt es da­mit nicht an.

III. Er­geb­nis
A hat da­mit kei­nen An­spruch ge­gen die X-OHG auf Schmer­zens­geld.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.