I. Welche gemeinsamen Grundsätze gelten in § 15 HGB?
Wann ist § 15 HGB anwendbar?
| P war lange Jahre als Prokurist bei der X-OHG angestellt. Im Januar 2017 wird die Prokura widerrufen, ohne dass dies im Handelsregister eingetragen wird. P, der weiter für das Unternehmen tätig ist, fährt wenige Monate später bei einer Dienstfahrt fahrlässig den A an und verletzt ihn. Dieser begehrt von der X-OHG ein (angemessenes) Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR. Zu Recht? (Ansprüche nach dem StVG sind nicht zu prüfen.) |
| Lösungsvorschlag |
| A könnte gegen die X-OHG einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR aus § 823 I BGB, § 253 II BGB, § 31 BGB haben. |
| I. Anspruchsentstehung |
| Dies setzt zunächst voraus, dass ein Anspruch nach § 823 I BGB, § 253 II BGB dem Grunde nach entstanden ist. Vorliegend hat P den A an Körper und Gesundheit in kausal zurechenbarer Weise schuldhaft geschädigt. Hierdurch ist bei ihm auch ein immaterieller Schaden gemäß § 253 II BGB in Höhe von 500 EUR eingetreten. |
| II. Haftung der OHG |
| Fraglich ist, ob die X-OHG für diesen Schaden einzustehen hat. Zwar ist eine Haftung der OHG für deliktisches Fehlverhalten im Grundsatz möglich (vgl. BGH NJW 2003, 1445 ff. für die GbR). Eine Haftungsüberleitung nach § 31 BGB analog kommt nur für das Handeln von (geschäftsführenden) Gesellschaftern in Betracht, grds. nicht für lediglich Vertretungsberechtigte. Auf die Frage nach der negativen Publizität des Handelsregisters im Hinblick auf den Widerruf der Prokura gem. § 53 II HGB kommt es damit nicht an. |
| III. Ergebnis |
| A hat damit keinen Anspruch gegen die X-OHG auf Schmerzensgeld. |
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