3. Welche Rechtsfolge hat § 15 Abs. 1 HGB?
b. Was versteht man unter der "Rosinentheorie"?
Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 und 3 HGB ("kann") wird gefolgert, dass dem Dritten ein Wahlrecht zusteht. Er kann sich entweder auf die Registerlage oder auf die tatsächliche Rechtslage berufen.
Es ist aber umstritten, ob sich der Vertragspartner innerhalb eines Sachverhalts gleichzeitig auf die wahre Rechtslage und auf den Rechtsschein des Registers berufen kann:
Nach der vom BGH vertretenen "Rosinentheorie" (Meistbegünstigungsprinzip) lässt sich ein innerlich zusammenhängender Sachverhalt so aufteilen, dass er teilweise nach der wahren Rechtslage und teilweise nach dem erzeugten Rechtsschein, also nach der Handelsregistereintragung beurteilt werden kann.
- Ein Teil der Literatur hält dem entgegen, dass zwar der Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 HGB darin bestehe, den Vertragspartner vor einer unbilligen Benachteiligung durch den fälschlicherweise gesetzten Rechtsschein zu bewahren. Jedoch entspreche es nicht dem Schutzzweck des § 15 Abs. 1 HGB, den Vertragspartner noch besser zu stellen, als er stünde, wenn der geschaffene Rechtsschein der Wirklichkeit entspräche. Demjenigen, der sich einmal auf die wahre Sachlage und einmal auf die fiktive Sachlage beruft, sei der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB zu machen. Sie lehnt daher die Anwendung der Rosinentheorie ab.
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