B. Was ver­steht man un­ter der Pub­li­zi­tät des Han­dels­re­gis­ters?

IV. Was be­deu­tet "po­si­tive Pub­li­zi­tät" iSv § 15 Abs. 3 HGB?

§ 15 Abs. 3 HGB schützt den gu­ten Glau­ben an die Rich­tig­keit von nach § 10 HGB be­kannt ge­mach­ten ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Tat­sa­chen (po­si­tive Pub­li­zi­tät). Es gilt: Eine ein­tra­gungs­pflich­tige (nicht nur ein­tra­gungs­fä­hi­ge!) Tat­sa­che gilt als wahr, wenn sie im Re­gis­ter steht!

Prü­fungs­schema zu § 15 Abs. 3 HGB

  1. Ein­tra­gungs­pflich­tige Tat­sa­che
  2. un­rich­tige Ein­tra­gung (Be­kannt­ma­chung er­folgt au­to­ma­tisch, § 10 HGB)
  3. keine po­si­tive Kennt­nis des Drit­ten
  4. Hand­lung im Ge­schäfts­ver­kehr
  5. Zu­re­chen­bar­keit: Ver­an­las­ser­prin­zip (str.)
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