B. Was versteht man unter der Publizität des Handelsregisters?
II. Was bedeutet "negative Publizität" iSv § 15 Abs. 1 HGB?
Nach § 15 Abs. 1 HGB kann eine eintragungspflichtige Tatsache einem Dritten nicht entgegengehalten werden, solange sie nicht eingetragen und bekannt gemacht ist (negative Publizität) - es sei denn, der Dritte weiß Bescheid.
Nach § 15 Abs. 1 HGB darf jeder auf das "Schweigen" des Handelsregisters im Hinblick auf eintragungspflichtige Tatsachen vertrauen.
Prüfungsschema zu § 15 Abs. 1 HGB
- Eintragungspflichtige Tatsache
- in Angelegenheit des Betroffenen
- keine Bekanntmachung oder keine Eintragung
- keine positive Kenntnis des Dritten
- Handlung im Geschäftsverkehr
Beachte: § 15 Abs. 1 HGB gilt auch zu Lasten Minderjähriger und Geschäftsunfähiger - § 15 Abs. 1 HGB hat also Vorrang vor § 104 BGB.
Ist ein 16-jähriger Jungunternehmer (Beitritt nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts!) noch als Gesellschafter einer OHG eingetragen, obwohl er bereits ausgetreten ist, haftet er auch für Neuverbindlichkeiten unbeschränkt - er kann dem Gläubiger nicht auf einmal seine beschränkte Geschäftsfähigkeit entgegenhalten.