6. Wer ist "Scheinkaufmann"?
a. Wie prüft man den Scheinkaufmann?
Prüfungsschema Scheinkaufmann
1. Objektiver Rechtsschein: Aus Sicht des Verkehrs erkennbares Auftreten als Kaufmann
2. Zurechenbarkeit: Geschäftsfähigkeit, Handeln von Verhandlungs- und Erfüllungsgehilfen
3. Gutgläubigkeit des Geschäftspartners (Kenntnis vom Auftreten als Kaufmann; keine grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich des Fehlens der Kaufmannseigenschaft; umstritten ist, ob bereits einfache Fahrlässigkeit schadet)
4. Kausalität der Vorstellung für Vornahme eines Rechtsgeschäfts
Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Geschäftspartner ein Wahlrecht, ob er sich auf die wahre (= sein Gegenüber ist kein Kaufmann) oder scheinbare Rechtslage berufen möchte, kann aber nicht die Vorteile beider Möglichkeiten beliebig kombinieren. Der Scheinkaufmann ist kein Kaufmann, muss sich aber gegenüber dem gutgläubigen Dritten so behandeln lassen, als wäre der gesetzte Rechtsschein wahr, d.h. als wäre er Kaufmann. Der Schein wirkt nur zwischen den Beteiligten, nicht aber gegenüber sonstigen Dritten, womit z.B. § 366 Abs. 1 HGB nicht auf den Scheinkaufmann anwendbar ist. Der Scheinkaufmann wird nur zu seinen Lasten, nicht aber zu seinen Gunsten wie ein Kaufmann behandelt.
Die für fehlerhafte Registerbekanntmachungen und -eintragungen geltende "Rosinentheorie" findet in Bezug auf den Scheinkaufmann unstreitig keine Anwendung!