6. Wer ist "Schein­kauf­mann"?

a. Wie prüft man den Schein­kauf­mann?

Prü­fungs­schema Schein­kauf­mann

1. Ob­jek­ti­ver Rechts­schein: Aus Sicht des Ver­kehrs er­kenn­ba­res Auf­tre­ten als Kauf­mann

2. Zu­re­chen­bar­keit: Ge­schäfts­fä­hig­keit, Han­deln von Ver­hand­lungs- und Er­fül­lungs­ge­hil­fen

3. Gut­gläu­big­keit des Ge­schäfts­part­ners (Kennt­nis vom Auf­tre­ten als Kauf­mann; keine grob fahr­läs­sige Un­kennt­nis be­züg­lich des Feh­lens der Kauf­manns­ei­gen­schaft; um­strit­ten ist, ob be­reits ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit scha­det)

4. Kau­sa­li­tät der Vor­stel­lung für Vor­nahme ei­nes Rechts­ge­schäfts

Lie­gen die Voraus­set­zun­gen vor, hat der Ge­schäfts­part­ner ein Wahl­recht, ob er sich auf die wahre (= sein Ge­gen­über ist kein Kauf­mann) oder schein­bare Rechts­lage be­ru­fen möch­te, kann aber nicht die Vor­teile bei­der Mög­lich­kei­ten be­lie­big kom­bi­nie­ren. Der Schein­kauf­mann ist kein Kauf­mann, muss sich aber ge­gen­über dem gut­gläu­bi­gen Drit­ten so be­han­deln las­sen, als wäre der ge­setzte Rechts­schein wahr, d.h. als wäre er Kauf­mann. Der Schein wirkt nur zwi­schen den Be­tei­lig­ten, nicht aber ge­gen­über sons­ti­gen Drit­ten, wo­mit z.B. § 366 Abs. 1 HGB nicht auf den Schein­kauf­mann an­wend­bar ist. Der Schein­kauf­mann wird nur zu sei­nen Las­ten, nicht aber zu sei­nen Guns­ten wie ein Kauf­mann be­han­delt.

Die für feh­ler­hafte Re­gis­ter­be­kannt­ma­chun­gen und -ein­tra­gun­gen gel­tende "Ro­sin­en­theo­rie" fin­det in Be­zug auf den Schein­kauf­mann un­strei­tig keine An­wen­dung!

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