4. Wer ist "Fiktivkaufmann" (§ 5 HGB)?
b. Für welche Fälle gilt § 5 HGB ?
Der Anwendungsbereich von § 5 HGB ist umstritten:
- Teilweise wird angenommen, dass § 5 HGB keinen Anwendungsbereich hat (vgl. insb. K. Schmidt, JZ 2003, 585, 588). Wer ein Gewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen ist, ist nämlich entweder Ist-Kaufmann (§ 1 Abs. 2 HGB), Kleingewerbetreibender (§ 2 HGB) oder (Neben)Betrieb in der Forst- und Landwirtschaft (§ 3 HGB). In dem nach § 29 HGB bei Ist-Kaufleuten zwingend zu stellenden Antrag auf Eintragung der Firma liegt nach dieser Auffassung stets auch der nach § 2 S. 1 HGB erforderlicher Antrag auf Eintragung. Dann liegt bei Wegfall der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB konsequent aufgrund der Eintragung die Kaufmannseigenschaft nach § 2 S. 1 HGB vor.
- Die überwiegende Auffassung (vgl. nur Baumbach/Hopt § 5 HGB Rn. 2) wendet § 5 HGB an, wenn ein nach §§ 1 Abs. 2 HGB, 29 HGB zwangsweise eingetragenes Handelsgewerbe nach Art und Umfang zu einem späteren Zeitpunkt einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht (mehr) erfordert und damit die Eigenschaft als Ist-Kaufmann (§ 1 Abs. 2 HGB) wegfällt. Die Anträge auf Eintragung in das Handelsregister nach § 29 HGB, § 1 Abs. 2 HGB und § 2 HGB seien sehr verschieden. Im ersten Fall handelt es sich um einen erzwungenen, rein klarstellenden Antrag, während im zweiten Fall der Antrag eine rechtsgestaltende Willenserklärung darstelle. In dem bloßen Unterlassen eines Löschungsantrags könne daher kein konkludenter Antrag nach § 2 S. 1 HGB gesehen werden. Vielmehr verliere der Betroffene bei Absinken des Gewerbebetriebs auf ein Kleingewerbe die Kaufmannseigenschaft nach § 1 Abs. 2 HGB sofort. Bis zum Löschungsantrag bzw. Antrag auf Eintragung nach § 2 HGB gilt die Fiktion des § 5 HGB.
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