1. Kapitel: Wovon handelt das Handelsrecht?
A. Worum geht es im Handelsrecht?
Das Handelsrecht im engeren Sinne regelt die gegenüber dem BGB vorrangigen Rechte und Pflichten von Kaufleuten (Sonderprivatrecht, vgl. Art. 2 Abs. 1 EGHGB: "In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit zur Anwendung,als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist."). Es findet sich im Handelsgesetzbuch von 1897, das in vielen Teilen noch mit dem ADHGB von 1861 übereinstimmt.
Man spricht von einem "subjektiven System", da an die Qualifikation mindestens eines Beteiligten als Kaufmann im Sinne von §§ 1-6 HGB angeknüpft wird. Diese Anknüpfung ist historisch bedingt - der Kaufmannsstand war im 19. Jahrhundert eine starke, eigenständige Gruppe in der Gesellschaft. Allerdings gelten einige Regeln des heutigen HGB explizit auch für Personen, die nicht Kaufleute sind (etwa § 407 Abs. 3 S. 2 HGB, § 84 Abs. 4 HGB). Andere Staaten knüpfen nicht an allgemeine Eigenschaften der Person (das Subjekt), sondern an bestimmte typische Geschäfte (den Gegenstand, das Objekt) an - man spricht dann vom "objektiven System".
Aus Gründen des Wettbewerbsschutzes und der Gleichbehandlung von Unternehmen verschiedener Rechtsform wird heutzutage in vielen Fällen über eine analoge Anwendung handelsrechtlicher Regelungen auf Nichtkaufleute diskutiert. Einer umfassenden Analogie stehen dabei aber mitunter öffentlich-rechtliche Schranken entgegen: Das Handelsregister als hoheitliches Publikationsmedium steht nur Kaufleuten im Sinne des HGB offen; insbesondere Freiberufler können sich dort nicht eintragen lassen. Daher scheidet eine umfassende Analogie zu allen Regeln des HGB aus. Demgegenüber ist eine analoge Anwendung einzelner Normen durchaus möglich. Wir werden die Frage einer analogen Anwendung daher bei jedem Problemkreis gesondert diskutieren.
So finden die Regelungen zur akzessorischen Haftung in der Offenen Handelsgesellschaft (§ 128 HGB, § 129 HGB, § 130 HGB) nach heute herrschender Auffassung ihrem Rechtsgedanken nach auch auf andere Außengesellschaften Anwendung. Auch das "kaufmännische Bestätigungsschreiben" soll nach allgemeiner Auffassung nicht nur für Kaufleute iSv §§ 1-6 HGB gelten, sondern auch für andere Personen, die wie Kaufleute am Rechtsverkehr teilnehmen.