3. Wer ist "Kann-Kaufmann" (§ 3 HGB)?
b. Was gilt für kleingewerbetreibende Land- und Forstwirte?
Können kleingewerbetreibende land- oder forstwirtschaftliche Betriebe Kaufmann durch Eintragung in das Handelsregister werden? |
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Die Verweisung des § 3 Abs. 2 HGB verlangt ausdrücklich ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb einer kaufmännischen Einrichtung bedarf. Dies könnte einerseits bedeuten, dass kleingewerbetreibende land- oder forstwirtschaftliche Betriebe sich nicht nach § 2 S. 1 HGB in das Handelsregister eintragen lassen können, da § 2 HGB nicht auf sie anwendbar ist. Sie fallen unter die abschließende Regelung des § 3 HGB, was einen Rückgriff auf § 2 HGB versperrt. Zudem kann man der Auffassung sein, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe kein Gewerbe darstellen. Stellen die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ein Gewerbe dar, könnte § 2 HGB andererseits anwendbar sein, da § 3 Abs. 1 HGB nur die Anwendbarkeit von § 1 HGB ausdrücklich ausschließt. Demnach sollte § 2 HGB weiterhin auf den land- oder forstwirtschaftlichen Kleingewerbetreibenden unbeschränkt anwendbar sein. Insbesondere die Löschung nach § 2 S. 3 HGB soll ihnen offenstehen. Diese Ansicht ist überzeugend - eine Benachteiligung der Landwirte wollte der Gesetzgeber gerade nicht erreichen. |