d. Welche Bedeutung hat die Eintragung?
Fall
Fall: S betreibt einen kleinen Schreibwarenladen, mit dem er einen Umsatz von etwa 30.000 € jährlich erzielt. Seine Waren bezieht er von einem Großhändler (G). Kurz nachdem er dort 50 Bögen Kartonpapier bestellt hat, erweitert S sein Geschäft: er kauft einen zweiten Schreibwarenladen und stellt einige Teilzeitkräfte als Kassierer an. Kurz darauf erwirbt die A-AG von S die 50 Kartonbögen, um damit ihre Schaufenster auszukleiden. Nach 2 Wochen bemerkt der Vorstand der A-AG, der nichts von der Eröffnung des zweiten Schreibwarengeschäfts wusste, dass die Bögen Flecken aufweisen, die nachweislich bereits bei der Produktion und damit bei Lieferung an S und später auch bei Lieferung an A vorhanden waren. Kann A von S nach erfolglos begehrter Nacherfüllung Rückzahlung des Kaufpreises aus § 346 Abs. 1 BGB verlangen, wenn S erklärt, dass die Mängelrüge zu spät kam und sich dabei auf § 377 Abs. 2 HGB beruft? |
| Lösungsvorschlag |
| A könnte gegen S einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 346 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 323 Abs. 1 BGB, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, § 433 BGB zustehen. |
| I. Kaufvertrag (§ 433 BGB) |
| A und S haben einen Kaufvertrag abgeschlossen. |
| II. Sachmangel (§ 434 BGB) |
| Mit fleckigen Kartonbögen kann die A-AG ihre Schaufenster nicht repräsentativ gestalten. Sie eigneten sich damit schon im Zeitpunkt der Übergabe als Gefahrübergang (§ 446 S. 1 BGB) nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, was einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB darstellt. |
| III. Ausschluss der Gewährleistung (§ 377 Abs. 2 HGB) |
| Die Mängelgewährleistung könnte jedoch nach § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen sein. |
| 1. Handelsgeschäft (§ 343 HGB) |
Dann müsste zunächst ein beiderseitiges Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB vorliegen. Dazu müssten die A-AG und S jeweils Kaufleute sein. |
| a. Kaufmannseigenschaft der A-AG (§ 6 Abs. 1 HGB) |
Die A-AG ist Formkaufmann nach § 6 Abs. 1 HGB i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG. |
| b. Kaufmannseigenschaft des S (§ 1 Abs. 2 HGB) |
S ist nicht im Handelsregister eingetragen, kann somit nur Kaufmann nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 HGB sein. Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem die Kaufmannseigenschaft vorliegen muss, ist der Abschluss des Kaufvertrages. Ein Schreibwarenladen ist ein Gewerbe. Als S den Kaufvertrag abschloss, hatte er mehrere Geschäfte und Mitarbeiter (Umfang) und eine vielfältige Warenpalette (Art). Somit erforderte sein Geschäft eine kaufmännische Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 HGB. S hat dieses Gewerbe auch betrieben und war damit Kaufmann nach § 1 HGB. |
| c. Ausschluss der Kaufmannseigenschaft durch § 15 Abs. 1 HGB |
Allerdings könnte es S nach § 15 Abs. 1 HGB verwehrt sein, sich auf seine Kaufmannseigenschaft zu berufen. Nach § 29 HGB ist die Kaufmannseigenschaft eine eintragungspflichtige Tatsache. Die A-AG wusste nichts vom Vorliegen eines Handelsgewerbes im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB. Somit kann sich S gegenüber der A-AG nicht auf seine Kaufmannseigenschaft berufen. Daher liegt kein beiderseitiges Handelsgeschäft vor und § 377 Abs. 2 HGB ist nicht anwendbar. Somit ist die Gewährleistung nicht ausgeschlossen. |
| IV. Weitere Voraussetzungen nach § 323 Abs. 1 BGB |
Die weiteren Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB liegen vor. |
| V. Ergebnis |
A hat gegen S einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 346 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 323 Abs. 1 BGB, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, § 433 BGB. [S wiederum könnte sich an G halten, da er zum Zeitpunkt des Kaufvertrages S-G noch ein Kleingewerbetreibender war und damit die verspätete Mängelrüge mangels Anwendbarkeit des § 377 HGB nicht zum Ausschluss der Gewährleistung führt.] |