Teilweise wird vertreten, dass die Limited auch dann, wenn sie einen nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Gegenstand hat, Handelsgesellschaft sein soll nach § 6 Abs. 1 HGB. Anders als ein Verein diene die Limited stets einer unternehmerischen Tätigkeit.
Die Gegenansicht betont, dass die Behandlung als Handelsgesellschaft auch Nachteile mit sich bringt (z.B. sofortige Mängelrüge), die ausländischen Direktoren nicht geläufig sind. Diese sind daher - wenn nicht gleichzeitig die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 HGB erfüllt sind) schutzwürdig und werden grundsätzlich wie ein Verein behandelt. Erst wenn nach Art oder Umfang kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind, werden sie automatisch als Kaufleute behandelt.