- Die GmbH ist eine juristische Person, die selbst durch die in ihrem Namen geschlossenen Geschäfte berechtigt und verpflichtet wird (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Die GmbH ist nach § 6 Abs. 1 HGB iVm § 13 Abs. 3 GmbHG stets Kaufmann. Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haften die Gesellschafter nicht für Verluste der Gesellschaft und tragen damit nicht das Geschäftsrisiko. Daher werden die Gesellschafter einer GmbH nicht im Handelsregister eingetragen, sondern nur eine Liste eingereicht (§ 40 GmbHG). Die Geschäftsführer handeln nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, sondern nur für die GmbH (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Folglich betreiben mangels Haftung weder die GmbH-Gesellschafter noch die GmbH-Geschäftsführer das Gewerbe der Gesellschaft. Dies gilt sogar für eine Einpersonen-GmbH, bei welcher der einzige Gesellschafter höchstpersönlich als Gesellschafter-Geschäftsführer nach außen auftritt: Auch insoweit betreibt nur die GmbH das Gewerbe, nicht aber ihr Gesellschafter-Geschäftsführer. Nicht ausgeschlossen ist freilich, dass die Gesellschafter oder Geschäftsführer unabhängig von der GmbH ein weiteres Unternehmen betreiben.
Auch die nur auf eine bestimmte Summe beschränkt haftenden (§ 171 HGB), nicht vertretungsbefugten (§ 170 HGB) und nicht bekanntgemachten (§ 162 Abs. 2 HGB) Kommanditisten sind ähnlich wie GmbH-Gesellschafter als bloße Investoren nach allgemeiner Ansicht keine Kaufleute.
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